Definitionen
Vis compulsiva
§ 240 StGB · StrafrechtVis compulsiva ist die Anwendung körperlich wirkender Gewalt, die den Willen des Opfers nicht ausschaltet, sondern lediglich beugt, sodass das Opfer zwar noch eine Entscheidung treffen kann, diese aber unter dem Druck des Nötigungsmittels trifft.
Trotz körperlichen Zwangs entscheidet das Opfer noch selbst über sein Verhalten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lena verdreht Max schmerzhaft den Arm, damit er sich bei ihr entschuldigt. 2Max kann weiter selbst sprechen oder schweigen. Er sagt schließlich „Entschuldigung“, damit Lena seinen Arm loslässt.
Trifft „Vis compulsiva“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKörperlich wirkende GewaltDas Verdrehen des Arms übt unmittelbar körperlichen Zwang auf Max aus.
- 2erfülltWillensbeugung statt WillensausschaltungMax entscheidet sich unter dem Druck der Schmerzen selbst für die Entschuldigung.
Lena kündigt Max an, ihn sofort zu verprügeln, wenn er sich nicht bei ihr entschuldigt. Sie bleibt mehrere Schritte entfernt, bewegt sich nicht auf ihn zu und berührt ihn nicht. 2Max kann weiter selbst sprechen oder schweigen. Aus Angst vor den angekündigten Schlägen sagt er „Entschuldigung“.
Trifft „Vis compulsiva“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltKörperlich wirkende GewaltLena kündigt Schläge lediglich an und übt keinen körperlich wirkenden Zwang aus.
- 2erfülltWillensbeugung statt WillensausschaltungMax trifft unter dem Druck der Ankündigung weiterhin selbst eine Entscheidung.
1Lena fesselt Max an einen schweren Stuhl, damit er das Zimmer nicht verlassen kann. Max versucht aufzustehen, kann sich wegen der straffen Fesseln aber nicht vom Stuhl lösen.
Trifft „Vis compulsiva“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKörperlich wirkende GewaltDie Fesseln wirken als körperliches Hindernis auf Max ein.
- 2fehltWillensbeugung statt WillensausschaltungDas Verbleiben auf dem Stuhl wird unmittelbar körperlich erzwungen und beruht nicht auf einer Entscheidung unter Druck.
Typische Fehler
FehlerSchon das Nachgeben unter körperlichem Druck wird als Ausschaltung des Willens eingeordnet.
RichtigEntscheidet sich das Opfer unter körperlichem Druck selbst für das verlangte Verhalten, wird sein Wille gebeugt und nicht ausgeschaltet.
FehlerBereits die bloße Ankündigung von Schlägen wird als vis compulsiva behandelt.
RichtigEine bloße Drohung genügt nicht; vis compulsiva setzt körperlich wirkende Gewalt voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema