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Versagungsgründe

§ 4 Abs. 1 GastG · Öffentliches Recht

Die Erlaubnis zum Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes ist zwingend zu versagen, wenn mindestens ein gesetzlicher Versagungsgrund ohne eingreifende Ausnahme vorliegt. Versagungsgründe sind Tatsachen, die die Annahme fehlender gewerbebezogener Zuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertigen, wegen Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung ungeeignete Betriebs- oder Beschäftigtenräume, fehlende Barrierefreiheit der Gasträume im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a GastG, ein wegen seiner örtlichen Lage oder der Raumnutzung dem öffentlichen Interesse widersprechender Betrieb sowie das Fehlen des erforderlichen IHK-Nachweises über die lebensmittelrechtliche Unterrichtung des Antragstellers oder seines Stellvertreters. Von der Versagung wegen fehlender Barrierefreiheit darf ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die barrierefreie Gestaltung unmöglich oder nur mit unzumutbarem Aufwand erreichbar ist.

Merksatz

Die Gründe wirken alternativ: Ein durchgreifender Grund genügt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Nora beantragt für ein Lokal die Erlaubnis, Bier zum Trinken vor Ort auszuschenken. Seit Jahren betreibt sie ein anderes Lokal ohne Regelverstöße und legt ihre IHK-Bescheinigung über die lebensmittelrechtliche Unterrichtung vor. Eine Bauprüfung hat ergeben, dass 2im Gastraum jederzeit Deckenbalken herabfallen können; die übrigen Betriebs- und Personalräume sind ohne Mängel und alle Gasträume sind barrierefrei zugänglich und nutzbar. Das Lokal liegt in einem Gewerbegebiet, in dem Gaststätten vorgesehen sind, und verursacht außerhalb seiner Räume weder Lärm, Gerüche noch andere Störungen.

Trifft „Versagungsgründe“ hier zu?

„Versagungsgründe“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe
    Der geplante Ausschank alkoholischer Getränke zum Verzehr vor Ort bedarf einer Gaststättenerlaubnis.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestens ein gesetzlicher Versagungsgrund ohne eingreifende Ausnahme
    Die Gefahr herabfallender Balken macht den Gastraum ungeeignet und begründet einen Versagungsgrund nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GastG.
    erfüllt
BFall B

1Nora beantragt für ein Lokal die Erlaubnis, Bier zum Trinken vor Ort auszuschenken. Seit Jahren betreibt sie ein anderes Lokal ohne Regelverstöße und legt ihre IHK-Bescheinigung über die lebensmittelrechtliche Unterrichtung vor. Alle Betriebs- und Personalräume sind frisch geprüft, ohne bauliche oder hygienische Mängel; sämtliche Gasträume sind barrierefrei zugänglich und nutzbar. Das Lokal liegt in einem Gewerbegebiet, in dem Gaststätten vorgesehen sind, und verursacht außerhalb seiner Räume weder Lärm, Gerüche noch andere Störungen.

Trifft „Versagungsgründe“ hier zu?

„Versagungsgründe“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mindestens ein gesetzlicher Versagungsgrund ohne eingreifende Ausnahme

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe
    Der geplante Ausschank alkoholischer Getränke zum Verzehr vor Ort bedarf einer Gaststättenerlaubnis.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestens ein gesetzlicher Versagungsgrund ohne eingreifende Ausnahme
    Es bestehen keine Anhaltspunkte für Unzuverlässigkeit, Raummängel, fehlende Barrierefreiheit oder Standortkonflikte; der Unterrichtungsnachweis liegt vor.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Prüfung wird auf die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die allgemeine Eignung der Räume beschränkt.

RichtigZusätzlich sind die besonderen Anforderungen an Barrierefreiheit, die Vereinbarkeit des Betriebs mit öffentlichen Interessen und der erforderliche IHK-Unterrichtungsnachweis zu prüfen.

Rechtsfolge falsch

FehlerFehlende Barrierefreiheit wird stets als zwingender Ablehnungsgrund behandelt.

RichtigIst die barrierefreie Gestaltung unmöglich oder nur mit unzumutbarem Aufwand erreichbar, kann von der darauf gestützten Versagung ausnahmsweise abgesehen werden.

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