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Versammlungsfreundliche Auslegung

Art. 8 GG · Öffentliches Recht

Die versammlungsfreundliche Auslegung ist ein aus Art. 8 GG abgeleitetes Auslegungsprinzip, wonach Eingriffsnormen des Versammlungsrechts im Zweifel so auszulegen und anzuwenden sind, dass die Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit möglichst wenig beschränkt wird und behördliche Maßnahmen nur ergriffen werden, wenn dies zum Schutz gleichrangiger Rechtsgüter unabdingbar ist.

Merksatz

Bei Auslegungszweifeln ist die Versammlungsfreiheit möglichst weitgehend zu schonen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nach einer unerwarteten politischen Entscheidung treffen sich 30 Deutsche ohne vorherige Planung auf einem öffentlichen Platz, um gemeinsam dagegen zu protestieren. Niemand trägt eine Waffe oder greift andere an, und alle Wege bleiben frei. 1Das geltende Gesetz sieht die Möglichkeit vor, nicht angemeldete Protesttreffen aufzulösen, enthält aber keine ausdrückliche Ausnahme für spontan entstandene Treffen. 2Die Polizei nimmt für dieses ungeplante Treffen eine Ausnahme an und lässt die Menschen weiter protestieren.

Trifft „Versammlungsfreundliche Auslegung“ hier zu?

„Versammlungsfreundliche Auslegung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eingriffsnorm des Versammlungsrechts
    Die gesetzliche Befugnis zur Auflösung ermöglicht einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit.
    erfüllt
  2. 2
    Grundrechtsschonende Auslegung und Begrenzung behördlicher Eingriffe
    Die Polizei berücksichtigt den Schutz spontaner Versammlungen und verzichtet auf eine allein wegen fehlender Anmeldung nicht erforderliche Auflösung.
    erfüllt
BFall B

Nach einer unerwarteten politischen Entscheidung treffen sich 30 Deutsche ohne vorherige Planung auf einem öffentlichen Platz, um gemeinsam dagegen zu protestieren. Niemand trägt eine Waffe oder greift andere an, und alle Wege bleiben frei. 1Das geltende Gesetz sieht die Möglichkeit vor, nicht angemeldete Protesttreffen aufzulösen, enthält aber keine ausdrückliche Ausnahme für spontan entstandene Treffen. Die Polizei löst das Treffen allein deshalb auf, weil es nicht vorher angemeldet wurde.

Trifft „Versammlungsfreundliche Auslegung“ hier zu?

„Versammlungsfreundliche Auslegung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Grundrechtsschonende Auslegung und Begrenzung behördlicher Eingriffe

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eingriffsnorm des Versammlungsrechts
    Die gesetzliche Befugnis zur Auflösung ermöglicht einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit.
    erfüllt
  2. 2
    Grundrechtsschonende Auslegung und Begrenzung behördlicher Eingriffe
    Die Auflösung allein wegen fehlender Anmeldung missachtet den Schutz spontaner Versammlungen und ist hier nicht zum Schutz anderer Rechtsgüter erforderlich.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie fehlende Anmeldung wird ohne weitere Prüfung als ausreichender Grund für eine Auflösung behandelt.

RichtigBei einer spontan entstandenen Versammlung rechtfertigt die fehlende Anmeldung allein keine Auflösung.

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