Definitionen
Versagungsgrund
§ 4 I GastG · Öffentliches RechtEin Versagungsgrund ist ein gesetzlich normierter Tatbestand, bei dessen Vorliegen die zuständige Behörde grundsätzlich verpflichtet ist, die beantragte Erlaubnis oder Genehmigung zu versagen, obwohl die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sein mögen.
Sonst erfüllte Erteilungsvoraussetzungen schließen einen Versagungsgrund nicht aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Nora beantragt in einem Bundesland, in dem das Gaststättengesetz des Bundes gilt, die Erlaubnis für den Alkoholausschank in ihrem neuen Lokal. Sie führt den Betrieb selbst und hat keine Berufsausbildung abgeschlossen. 2Sie hat die Lebensmittel-Unterrichtung der Industrie- und Handelskammer nicht besucht und legt keine entsprechende Bescheinigung vor.
Trifft „Versagungsgrund“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeantragte Erlaubnis oder GenehmigungNora beantragt eine gaststättenrechtliche Erlaubnis.
- 2erfülltVorliegen eines gesetzlichen AblehnungstatbestandsDer fehlende Unterrichtungsnachweis erfüllt den Ablehnungstatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG.
1Nora beantragt in einem Bundesland, in dem das Gaststättengesetz des Bundes gilt, die Erlaubnis für den Alkoholausschank in ihrem neuen Lokal. Sie führt den Betrieb selbst und hat keine Berufsausbildung abgeschlossen. Sie hat an der Lebensmittel-Unterrichtung der Industrie- und Handelskammer teilgenommen und legt die darüber ausgestellte Bescheinigung vor. Gegen ihre Zuverlässigkeit, die Räume und den Standort des Lokals bestehen keine Bedenken.
Trifft „Versagungsgrund“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeantragte Erlaubnis oder GenehmigungNora beantragt eine gaststättenrechtliche Erlaubnis.
- 2fehltVorliegen eines gesetzlichen AblehnungstatbestandsDer Unterrichtungsnachweis liegt vor, und auch sonst ist kein Ablehnungstatbestand erfüllt.
Typische Fehler
FehlerAus einem Versagungsgrund wird stets eine ausnahmslose Pflicht zur Ablehnung abgeleitet.
RichtigGesetzliche Ausnahmen sind zu beachten: Bei fehlender Barrierefreiheit kann unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 GastG dennoch eine Erlaubnis erteilt werden.