Definitionen
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
§ 449 BGB · ZivilrechtDer verlängerte Eigentumsvorbehalt ist eine Vereinbarung, durch die der Vorbehaltsverkäufer dem Käufer gestattet, die Vorbehaltsware vor vollständiger Kaufpreiszahlung zu verarbeiten oder weiterzuveräußern, wobei der Verkäufer im Gegenzug im Voraus an den aus der Verarbeitung entstehenden neuen Sachen (§ 950 BGB) oder an den Forderungen aus der Weiterveräußerung (Vorausabtretung) gesichert wird.
Die Erlaubnis zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung wird durch eine Sicherung im Voraus ausgeglichen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Großhändler G liefert dem Fahrradhändler H zwanzig Fahrräder. Sie vereinbaren, 1dass die Räder bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von G bleiben und 2H sie schon vorher an seine Kunden verkaufen darf. 3H tritt dafür bereits jetzt alle künftigen Kaufpreisforderungen gegen seine Kunden aus dem Verkauf dieser Räder an G ab.
Trifft „Verlängerter Eigentumsvorbehalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKauf unter EigentumsvorbehaltG behält das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung.
- 2erfülltErlaubnis zur Verarbeitung oder zum Weiterverkauf vor voller ZahlungH darf die Räder schon vor der Zahlung weiterverkaufen.
- 3erfülltSicherung des Verkäufers im Voraus an neuen Sachen oder WeiterverkaufsforderungenDie künftigen Forderungen aus dem Weiterverkauf werden im Voraus an G abgetreten.
Großhändler G liefert dem Fahrradhändler H zwanzig Fahrräder. Sie vereinbaren, 1dass die Räder bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von G bleiben und 2H sie schon vorher an seine Kunden verkaufen darf. Eine Abtretung der Forderungen gegen die Kunden oder eine andere Sicherung für G vereinbaren sie nicht.
Trifft „Verlängerter Eigentumsvorbehalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKauf unter EigentumsvorbehaltG behält das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung.
- 2erfülltErlaubnis zur Verarbeitung oder zum Weiterverkauf vor voller ZahlungH darf die Räder schon vor der Zahlung weiterverkaufen.
- 3fehltSicherung des Verkäufers im Voraus an neuen Sachen oder WeiterverkaufsforderungenEs fehlt eine Vorausabtretung oder sonstige Sicherung, die an die Stelle der Räder tritt.
Großhändler G liefert dem Handwerksbetrieb H in laufender Geschäftsbeziehung Maschinen für dessen eigene Werkstatt. Sie vereinbaren, 1dass jede Maschine im Eigentum von G bleibt, bis H alle offenen Rechnungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung bezahlt hat.
Trifft „Verlängerter Eigentumsvorbehalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKauf unter EigentumsvorbehaltG behält das Eigentum an den gelieferten Maschinen.
- 2fehltErlaubnis zur Verarbeitung oder zum Weiterverkauf vor voller ZahlungDie Maschinen sind für die eigene Werkstatt bestimmt; Weiterverkauf oder Verarbeitung ist nicht vorgesehen.
- 3fehltSicherung des Verkäufers im Voraus an neuen Sachen oder WeiterverkaufsforderungenDer Vorbehalt wird nur auf weitere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung erstreckt; eine Sicherung an neuen Sachen oder Weiterverkaufsforderungen ist nicht vereinbart.
Typische Fehler
FehlerDer verlängerte wird mit dem erweiterten Eigentumsvorbehalt gleichgesetzt, bei dem das Eigentum erst nach Zahlung auch anderer Forderungen übergeht.
RichtigBeim verlängerten Eigentumsvorbehalt geht es um die Erlaubnis zu Verarbeitung oder Weiterverkauf und eine Sicherung an den neuen Sachen oder den Weiterverkaufsforderungen.
FehlerEs wird angenommen, der Verkäufer bleibe auch nach dem Weiterverkauf an einen Kunden Eigentümer der Ware.
RichtigMit der gestatteten Weiterveräußerung verliert der Verkäufer sein Eigentum; gesichert ist er dann über die im Voraus abgetretene Forderung gegen den Abnehmer.
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