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Verlängerter Eigentumsvorbehalt

§ 449 BGB · Zivilrecht

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist eine Vereinbarung, durch die der Vorbehaltsverkäufer dem Käufer gestattet, die Vorbehaltsware vor vollständiger Kaufpreiszahlung zu verarbeiten oder weiterzuveräußern, wobei der Verkäufer im Gegenzug im Voraus an den aus der Verarbeitung entstehenden neuen Sachen (§ 950 BGB) oder an den Forderungen aus der Weiterveräußerung (Vorausabtretung) gesichert wird.

Merksatz

Die Erlaubnis zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung wird durch eine Sicherung im Voraus ausgeglichen.

Wer steht wem gegenüber?Die Kästen zeigen die drei Beteiligten, die Linien ihre Rechtsbeziehungen. Der Pfeil zeigt, wem die Forderung aus dem Weiterverkauf zusteht.
Kauf unter VorbehaltWeiterverkaufVorausabtretungVVorbehaltsverkäuferKKäuferAAbnehmerdes Käufers123VVorbehalts-verkäuferKKäuferAAbnehmerdes Käufers
1
Kauf unter Vorbehalt
V liefert unter Eigentumsvorbehalt und erlaubt K den Weiterverkauf vor voller Zahlung.
2
Weiterverkauf
K verkauft die Ware an A weiter.
3
Vorausabtretung
Die Kaufpreisforderung gegen A hat K schon im Voraus an V abgetreten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Großhändler G liefert dem Fahrradhändler H zwanzig Fahrräder. Sie vereinbaren, 1dass die Räder bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von G bleiben und 2H sie schon vorher an seine Kunden verkaufen darf. 3H tritt dafür bereits jetzt alle künftigen Kaufpreisforderungen gegen seine Kunden aus dem Verkauf dieser Räder an G ab.

Trifft „Verlängerter Eigentumsvorbehalt“ hier zu?

„Verlängerter Eigentumsvorbehalt“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kauf unter Eigentumsvorbehalt
    G behält das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung.
    erfüllt
  2. 2
    Erlaubnis zur Verarbeitung oder zum Weiterverkauf vor voller Zahlung
    H darf die Räder schon vor der Zahlung weiterverkaufen.
    erfüllt
  3. 3
    Sicherung des Verkäufers im Voraus an neuen Sachen oder Weiterverkaufsforderungen
    Die künftigen Forderungen aus dem Weiterverkauf werden im Voraus an G abgetreten.
    erfüllt
BFall B

Großhändler G liefert dem Fahrradhändler H zwanzig Fahrräder. Sie vereinbaren, 1dass die Räder bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von G bleiben und 2H sie schon vorher an seine Kunden verkaufen darf. Eine Abtretung der Forderungen gegen die Kunden oder eine andere Sicherung für G vereinbaren sie nicht.

Trifft „Verlängerter Eigentumsvorbehalt“ hier zu?

„Verlängerter Eigentumsvorbehalt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Sicherung des Verkäufers im Voraus an neuen Sachen oder Weiterverkaufsforderungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kauf unter Eigentumsvorbehalt
    G behält das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung.
    erfüllt
  2. 2
    Erlaubnis zur Verarbeitung oder zum Weiterverkauf vor voller Zahlung
    H darf die Räder schon vor der Zahlung weiterverkaufen.
    erfüllt
  3. 3
    Sicherung des Verkäufers im Voraus an neuen Sachen oder Weiterverkaufsforderungen
    Es fehlt eine Vorausabtretung oder sonstige Sicherung, die an die Stelle der Räder tritt.
    fehlt
CFall CAbgrenzung zu Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Großhändler G liefert dem Handwerksbetrieb H in laufender Geschäftsbeziehung Maschinen für dessen eigene Werkstatt. Sie vereinbaren, 1dass jede Maschine im Eigentum von G bleibt, bis H alle offenen Rechnungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung bezahlt hat.

Trifft „Verlängerter Eigentumsvorbehalt“ hier zu?

„Verlängerter Eigentumsvorbehalt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erlaubnis zur Verarbeitung oder zum Weiterverkauf vor voller Zahlung, Sicherung des Verkäufers im Voraus an neuen Sachen oder Weiterverkaufsforderungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kauf unter Eigentumsvorbehalt
    G behält das Eigentum an den gelieferten Maschinen.
    erfüllt
  2. 2
    Erlaubnis zur Verarbeitung oder zum Weiterverkauf vor voller Zahlung
    Die Maschinen sind für die eigene Werkstatt bestimmt; Weiterverkauf oder Verarbeitung ist nicht vorgesehen.
    fehlt
  3. 3
    Sicherung des Verkäufers im Voraus an neuen Sachen oder Weiterverkaufsforderungen
    Der Vorbehalt wird nur auf weitere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung erstreckt; eine Sicherung an neuen Sachen oder Weiterverkaufsforderungen ist nicht vereinbart.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer verlängerte wird mit dem erweiterten Eigentumsvorbehalt gleichgesetzt, bei dem das Eigentum erst nach Zahlung auch anderer Forderungen übergeht.

RichtigBeim verlängerten Eigentumsvorbehalt geht es um die Erlaubnis zu Verarbeitung oder Weiterverkauf und eine Sicherung an den neuen Sachen oder den Weiterverkaufsforderungen.

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird angenommen, der Verkäufer bleibe auch nach dem Weiterverkauf an einen Kunden Eigentümer der Ware.

RichtigMit der gestatteten Weiterveräußerung verliert der Verkäufer sein Eigentum; gesichert ist er dann über die im Voraus abgetretene Forderung gegen den Abnehmer.

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