Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen

Verflechtungsrechtsprechung

§ 652 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Die Verflechtungsrechtsprechung bezeichnet die Rechtsprechung, nach der ein Anspruch des Maklers auf Provision nach § 652 Abs. 1 BGB ausscheidet, wenn der Makler mit dem Vertragsgegner seines Kunden wirtschaftlich oder persönlich so verflochten ist, dass es an der Vermittlung oder dem Nachweis eines Vertrags mit einem Dritten fehlt. Unterschieden werden die echte Verflechtung, bei der Makler und Vertragsgegner wirtschaftlich identisch sind oder einer den anderen beherrschen kann, und die unechte Verflechtung, bei der der Makler wegen seiner Beziehung zum Vertragsgegner in einem institutionalisierten Interessenkonflikt steht. Eine Provision kann dann nach der Rechtsprechung allenfalls aus einem selbständigen Provisionsversprechen geschuldet sein, das der Kunde in Kenntnis der Verflechtung abgibt.

Merksatz

Ohne echten Dritten als Vertragspartner gibt es grundsätzlich keine Maklerprovision.

Warum entfällt die Provision?Ist der Makler mit dem Vertragsgegner verflochten, fehlt nach der Rechtsprechung ein Vertrag mit einem Dritten; der Provisionsanspruch scheidet dann grundsätzlich aus.
HauptvertragVerflechtungProvision entfälltKKunde(Käufer)VVertragsgegner(Verkäufer)MMakler123KKunde(Käufer)VVertragsgegner(Verkäufer)MMakler
1
Hauptvertrag
Der Kunde schließt den Kaufvertrag mit dem Vertragsgegner.
2
Verflechtung
Makler und Vertragsgegner sind wirtschaftlich oder persönlich eng verbunden.
3
Provision entfällt
Ohne Vertrag mit einem Dritten scheidet der Provisionsanspruch grundsätzlich aus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Karl beauftragt eine Maklerin, ihm eine Eigentumswohnung nachzuweisen, und 1verspricht ihr für den Fall des Kaufs eine Provision von drei Prozent des Kaufpreises. Die Maklerin nennt ihm eine Wohnung, 2die einer GmbH gehört, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin sie selbst ist. Karl kauft die Wohnung von der GmbH, 3ohne von dieser Verbindung zu wissen. Danach verlangt die Maklerin die versprochene Provision.

Trifft „Verflechtungsrechtsprechung“ hier zu?

„Verflechtungsrechtsprechung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Provisionsanspruch des Maklers
    Die Maklerin stützt ihr Verlangen auf das Provisionsversprechen aus dem Maklervertrag.
    erfüllt
  2. 2
    Verflechtung mit dem Vertragsgegner des Kunden
    Als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin beherrscht die Maklerin die verkaufende GmbH; das ist eine echte Verflechtung.
    erfüllt
  3. 3
    Kein selbständiges Provisionsversprechen in Kenntnis der Verflechtung
    Karl kannte die Verbindung nicht und konnte daher kein selbständiges Provisionsversprechen in Kenntnis der Verflechtung abgeben.
    erfüllt
BFall B

Karl beauftragt eine Maklerin, ihm eine Eigentumswohnung nachzuweisen, und 1verspricht ihr für den Fall des Kaufs eine Provision von drei Prozent des Kaufpreises. Die Maklerin nennt ihm eine Wohnung, die einem Rentner gehört, mit dem sie weder geschäftlich noch privat verbunden ist. Karl kauft die Wohnung von dem Rentner, 3ohne weitere Absprachen über die Provision zu treffen. Danach verlangt die Maklerin die versprochene Provision.

Trifft „Verflechtungsrechtsprechung“ hier zu?

„Verflechtungsrechtsprechung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verflechtung mit dem Vertragsgegner des Kunden

An der Definition geprüft

  1. 1
    Provisionsanspruch des Maklers
    Die Maklerin stützt ihr Verlangen auf das Provisionsversprechen aus dem Maklervertrag.
    erfüllt
  2. 2
    Verflechtung mit dem Vertragsgegner des Kunden
    Die Maklerin ist mit dem verkaufenden Rentner weder wirtschaftlich noch persönlich verbunden, der Kaufvertrag wird mit einem Dritten geschlossen.
    fehlt
  3. 3
    Kein selbständiges Provisionsversprechen in Kenntnis der Verflechtung
    Ein zusätzliches selbständiges Provisionsversprechen gibt Karl nicht ab.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Verflechtung wird nur angenommen, wenn Makler und Verkäufer dieselbe Person sind.

RichtigEine echte Verflechtung liegt auch vor, wenn Makler und Vertragsgegner wirtschaftlich identisch sind oder einer den anderen beherrschen kann, etwa bei einer vom Makler beherrschten Gesellschaft.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.