Definitionen
Verflechtungsrechtsprechung
§ 652 Abs. 1 BGB · ZivilrechtDie Verflechtungsrechtsprechung bezeichnet die Rechtsprechung, nach der ein Anspruch des Maklers auf Provision nach § 652 Abs. 1 BGB ausscheidet, wenn der Makler mit dem Vertragsgegner seines Kunden wirtschaftlich oder persönlich so verflochten ist, dass es an der Vermittlung oder dem Nachweis eines Vertrags mit einem Dritten fehlt. Unterschieden werden die echte Verflechtung, bei der Makler und Vertragsgegner wirtschaftlich identisch sind oder einer den anderen beherrschen kann, und die unechte Verflechtung, bei der der Makler wegen seiner Beziehung zum Vertragsgegner in einem institutionalisierten Interessenkonflikt steht. Eine Provision kann dann nach der Rechtsprechung allenfalls aus einem selbständigen Provisionsversprechen geschuldet sein, das der Kunde in Kenntnis der Verflechtung abgibt.
Ohne echten Dritten als Vertragspartner gibt es grundsätzlich keine Maklerprovision.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Karl beauftragt eine Maklerin, ihm eine Eigentumswohnung nachzuweisen, und 1verspricht ihr für den Fall des Kaufs eine Provision von drei Prozent des Kaufpreises. Die Maklerin nennt ihm eine Wohnung, 2die einer GmbH gehört, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin sie selbst ist. Karl kauft die Wohnung von der GmbH, 3ohne von dieser Verbindung zu wissen. Danach verlangt die Maklerin die versprochene Provision.
Trifft „Verflechtungsrechtsprechung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltProvisionsanspruch des MaklersDie Maklerin stützt ihr Verlangen auf das Provisionsversprechen aus dem Maklervertrag.
- 2erfülltVerflechtung mit dem Vertragsgegner des KundenAls alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin beherrscht die Maklerin die verkaufende GmbH; das ist eine echte Verflechtung.
- 3erfülltKein selbständiges Provisionsversprechen in Kenntnis der VerflechtungKarl kannte die Verbindung nicht und konnte daher kein selbständiges Provisionsversprechen in Kenntnis der Verflechtung abgeben.
Karl beauftragt eine Maklerin, ihm eine Eigentumswohnung nachzuweisen, und 1verspricht ihr für den Fall des Kaufs eine Provision von drei Prozent des Kaufpreises. Die Maklerin nennt ihm eine Wohnung, die einem Rentner gehört, mit dem sie weder geschäftlich noch privat verbunden ist. Karl kauft die Wohnung von dem Rentner, 3ohne weitere Absprachen über die Provision zu treffen. Danach verlangt die Maklerin die versprochene Provision.
Trifft „Verflechtungsrechtsprechung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltProvisionsanspruch des MaklersDie Maklerin stützt ihr Verlangen auf das Provisionsversprechen aus dem Maklervertrag.
- 2fehltVerflechtung mit dem Vertragsgegner des KundenDie Maklerin ist mit dem verkaufenden Rentner weder wirtschaftlich noch persönlich verbunden, der Kaufvertrag wird mit einem Dritten geschlossen.
- 3erfülltKein selbständiges Provisionsversprechen in Kenntnis der VerflechtungEin zusätzliches selbständiges Provisionsversprechen gibt Karl nicht ab.
Typische Fehler
FehlerEine Verflechtung wird nur angenommen, wenn Makler und Verkäufer dieselbe Person sind.
RichtigEine echte Verflechtung liegt auch vor, wenn Makler und Vertragsgegner wirtschaftlich identisch sind oder einer den anderen beherrschen kann, etwa bei einer vom Makler beherrschten Gesellschaft.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema