Definitionen
Verfolgungsgefahr
§ 55 Abs. 1 StPO · StrafrechtVerfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO besteht, wenn ein Zeuge durch eine wahrheitsgemäße Antwort sich selbst oder einen Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Es genügt, dass durch die Antwort ein Anfangsverdacht begründet oder verstärkt werden könnte; eine bloß theoretische, fernliegende Möglichkeit der Verfolgung reicht nicht. Die Verfolgungsgefahr entfällt, wenn eine Verfolgung sicher ausgeschlossen ist, etwa nach rechtskräftiger Aburteilung der Tat oder bei Verjährung.
Die Gefahr muss den Zeugen selbst oder einen Angehörigen treffen, nicht beliebige Dritte.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nina sagt als Zeugin im Strafprozess gegen ihren Arbeitskollegen Jan aus, dem ein Diebstahl im Lager ihrer Firma im vergangenen Monat vorgeworfen wird. Der Richter fragt sie, ob sie in jener Nacht ebenfalls im Lager war. 1Wahrheitsgemäß müsste sie angeben, 2dass sie dort war und selbst 3zwei Bohrmaschinen der Firma eingesteckt und zu Hause behalten hat. 4Davon weiß bislang niemand.
Trifft „Verfolgungsgefahr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWahrheitsgemäße Antwort auf eine FrageGefährdend wäre gerade die wahrheitsgemäße Antwort auf die Frage des Richters.
- 2erfülltGefahr für den Zeugen selbst oder einen AngehörigenDie Antwort würde Nina selbst belasten.
- 3erfülltVerfolgung wegen Straftat oder OrdnungswidrigkeitDas Wegnehmen und Behalten der Maschinen ist ein Diebstahl, also eine Straftat.
- 4erfülltAnfangsverdacht kann begründet oder verstärkt werdenErst die Antwort würde einen Anfangsverdacht gegen Nina begründen; die Tat liegt kaum einen Monat zurück und ist weder verjährt noch abgeurteilt.
Nina sagt als Zeugin im Strafprozess gegen ihren Arbeitskollegen Jan aus, dem ein Diebstahl im Lager ihrer Firma im vergangenen Monat vorgeworfen wird. Der Richter fragt sie, was sie während ihrer Spätschicht in jener Nacht im Lager beobachtet hat. 1Wahrheitsgemäß müsste sie angeben, dass ihr Arbeitskollege Paul, mit dem sie weder verwandt, verschwägert, verlobt noch verheiratet ist, 3zwei Bohrmaschinen der Firma eingesteckt und zu Hause behalten hat. 4Davon weiß bislang niemand.
Trifft „Verfolgungsgefahr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWahrheitsgemäße Antwort auf eine FrageGefährdend wäre die wahrheitsgemäße Antwort auf die Frage des Richters.
- 2fehltGefahr für den Zeugen selbst oder einen AngehörigenDie Antwort belastet nur Paul, der kein Angehöriger Ninas im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO ist; Nina selbst droht keine Verfolgung.
- 3erfülltVerfolgung wegen Straftat oder OrdnungswidrigkeitDie Antwort würde eine Verfolgung wegen Diebstahls, also einer Straftat, nach sich ziehen können.
- 4erfülltAnfangsverdacht kann begründet oder verstärkt werdenDie Antwort würde erstmals einen Anfangsverdacht gegen Paul begründen.
Typische Fehler
FehlerDer Zeuge, der sich selbst belasten würde, verweigert unter Berufung auf die Verfolgungsgefahr ohne Weiteres die gesamte Aussage wie ein Angehöriger nach § 52 StPO.
Richtig§ 55 StPO berechtigt grundsätzlich nur, die Auskunft auf einzelne gefährdende Fragen zu verweigern; die ganze Aussage dürfen nach § 52 StPO die Angehörigen des Beschuldigten verweigern. Nur wenn die gesamte Aussage mit der eigenen möglichen Tat untrennbar zusammenhängt, kann ausnahmsweise alles verweigert werden.
FehlerDie Verfolgungsgefahr wird verneint, weil die Antwort allein für eine Verurteilung nicht ausreichen würde.
RichtigEs genügt, dass die Antwort einen Anfangsverdacht begründen oder verstärken könnte, auch als bloßes Teilstück eines belastenden Gesamtbildes.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema