Definitionen
Verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis
§ 64 Abs. 1 BVerfGG · Öffentliches RechtEin verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis ist eine durch Normen des Verfassungsrechts geregelte Rechtsbeziehung zwischen zwei oder mehr Rechtssubjekten, aus der subjektive Rechte und korrespondierende Pflichten auf verfassungsrechtlicher Grundlage erwachsen. Es bildet die Grundlage für die Zulässigkeit des Organstreits nach § 64 Abs. 1 BVerfGG sowie anderer verfassungsgerichtlicher Verfahren, soweit die streitige Rechtsbeziehung unmittelbar im Grundgesetz oder im Verfassungsrecht wurzelt.
Entscheidend ist die verfassungsrechtliche Grundlage der konkreten Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Der Bundestag und der Bundesminister für Verkehr streiten über die Teilnahme des Ministers an einer Plenarsitzung. 2Der Bundestag hat durch Beschluss verlangt, dass der Minister dort persönlich erscheint.
Trifft „Verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsbeziehung zwischen mindestens zwei RechtssubjektenBundestag und Bundesminister stehen sich als Träger organschaftlicher Rechte und Pflichten gegenüber.
- 2erfülltVerfassungsrechtlich begründete subjektive Rechte und entsprechende PflichtenDas Anwesenheitsrecht des Bundestages und die entsprechende Erscheinenspflicht des Ministers beruhen auf Art. 43 Abs. 1 GG.
1Die Bundesrepublik Deutschland kauft bei einem Möbelhaus Tische für den Bundestag. Das Möbelhaus liefert die Tische und fordert den vereinbarten Preis.
Trifft „Verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsbeziehung zwischen mindestens zwei RechtssubjektenZwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Möbelhaus besteht eine kaufvertragliche Rechtsbeziehung.
- 2fehltVerfassungsrechtlich begründete subjektive Rechte und entsprechende PflichtenDer konkrete Zahlungsanspruch und die entsprechende Zahlungspflicht beruhen auf dem Kaufvertrag und dem bürgerlichen Recht, nicht unmittelbar auf Verfassungsrecht.
Typische Fehler
FehlerJede Rechtsbeziehung unter Beteiligung eines Verfassungsorgans wird als verfassungsrechtlich eingeordnet.
RichtigMaßgeblich ist die Grundlage der konkreten Rechte und Pflichten, nicht allein die Stellung der Beteiligten.
FehlerFür die Antragsbefugnis im Organstreit wird die Behauptung eines beliebigen Verfassungsverstoßes für ausreichend gehalten.
RichtigDer Antragsteller muss eine mögliche Beeinträchtigung seiner eigenen verfassungsrechtlichen Rechtsstellung oder derjenigen des Organs darlegen, dem er angehört.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema