Definitionen
Verfälschung von Daten
§ 303a StGB · StrafrechtDie Verfälschung von Daten, im Gesetz als Verändern bezeichnet, ist jede unbefugte Veränderung nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeicherter oder übermittelter Daten, durch die deren Informationsgehalt oder Aussagewert gegenüber dem ursprünglichen Zustand inhaltlich verändert wird, ohne dass die Daten vollständig vernichtet werden.
Auch eine sachlich richtige Korrektur kann eine unbefugte Datenänderung sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara hat eine eigene Geschichte 1als Textdatei auf ihrem Laptop gespeichert und darf allein über diese Datei bestimmen. Leon ersetzt darin 2entgegen Maras ausdrücklichem Verbot 3die Zeitangabe „im Sommer“ durch „im Winter“ und speichert die Datei. 4Alle anderen Textstellen bleiben erhalten.
Trifft „Verfälschung von Daten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNicht unmittelbar wahrnehmbare DatenDie Geschichte ist elektronisch gespeichert und nur mithilfe technischer Geräte lesbar.
- 2erfülltFehlende BefugnisLeon handelt gegen den Willen der allein verfügungsberechtigten Mara.
- 3erfülltInhaltliche ÄnderungDer Austausch verändert die zeitliche Aussage der Geschichte.
- 4erfülltKeine vollständige VernichtungDie Datei besteht mit dem übrigen Text fort.
Mara hat eine eigene Geschichte 1als Textdatei auf ihrem Laptop gespeichert und darf allein über diese Datei bestimmen. Sie ersetzt darin 3die Zeitangabe „im Sommer“ durch „im Winter“ und speichert die Datei. 4Alle anderen Textstellen bleiben erhalten.
Trifft „Verfälschung von Daten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNicht unmittelbar wahrnehmbare DatenDie Geschichte ist elektronisch gespeichert und nur mithilfe technischer Geräte lesbar.
- 2fehltFehlende BefugnisMara darf allein über die Datei bestimmen und ist zur Bearbeitung befugt.
- 3erfülltInhaltliche ÄnderungDer Austausch verändert die zeitliche Aussage der Geschichte.
- 4erfülltKeine vollständige VernichtungDie Datei besteht mit dem übrigen Text fort.
Typische Fehler
FehlerDas Verändern von Daten mit der Fälschung beweiserheblicher Daten gleichsetzen und eine Beweisfunktion verlangen.
RichtigDas Verändern nach § 303a Abs. 1 StGB setzt keine Beweisfunktion voraus; entscheidend ist die inhaltliche Änderung der erfassten Daten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema