Definitionen
Unterhaltspflichten
§§ 1360 ff., 1569 ff., 1601 ff., 1615l BGB · ZivilrechtUnterhaltspflichten sind gesetzliche Verpflichtungen, einer anderen Person die zur Deckung ihres Lebensbedarfs erforderlichen Mittel zu gewähren, sofern diese Person unterhaltsberechtigt und der Verpflichtete leistungsfähig ist. Sie entstehen kraft Gesetzes insbesondere zwischen Verwandten in gerader Linie, Ehegatten sowie in bestimmten Fällen zwischen geschiedenen Ehegatten und zwischen nicht miteinander verheirateten Elternteilen.
Eine familiäre Beziehung allein genügt nicht, um Unterhalt verlangen zu können.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die zehnjährige Mia lebt bei ihrer Mutter, die sie täglich betreut; ihr Vater wohnt getrennt von ihnen. 2Mia hat weder eigenes Einkommen noch Vermögen und benötigt Geld für Essen, Kleidung und Wohnen. 3Ihr Vater verdient monatlich 6.000 Euro netto, hat keine Schulden und muss keine weiteren Angehörigen versorgen.
Trifft „Unterhaltspflichten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzlich erfasste familiäre BeziehungMia und ihr Vater sind in gerader Linie verwandt.
- 2erfülltUnterhaltsberechtigung der anderen PersonMia ist als minderjähriges Kind bedürftig, weil sie ihren Lebensbedarf nicht selbst decken kann.
- 3erfülltLeistungsfähigkeit des VerpflichtetenDas Einkommen des Vaters reicht aus, um neben seinem eigenen Bedarf auch Mias Geldbedarf zu decken.
1Die zehnjährige Mia lebt bei ihrer Mutter, die sie täglich betreut; ihr Vater wohnt getrennt von ihnen. Mia erhält aus einem geerbten Vermögen monatlich 10.000 Euro netto; diese Einnahmen decken alle ihre laufenden Ausgaben. Sie möchte von ihrem Vater zusätzlich Geld für Essen, Kleidung und Wohnen. 3Ihr Vater verdient monatlich 6.000 Euro netto, hat keine Schulden und muss keine weiteren Angehörigen versorgen.
Trifft „Unterhaltspflichten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzlich erfasste familiäre BeziehungMia und ihr Vater sind in gerader Linie verwandt.
- 2fehltUnterhaltsberechtigung der anderen PersonMias laufende Vermögenserträge decken ihren gesamten Bedarf, sodass sie nicht bedürftig ist.
- 3erfülltLeistungsfähigkeit des VerpflichtetenDer Vater könnte neben seinem eigenen Bedarf auch Geld für Mias Lebensbedarf aufbringen.
Typische Fehler
FehlerAuch Geschwister werden allein wegen ihrer Verwandtschaft als gegenseitig unterhaltspflichtig angesehen.
RichtigAllein aus der Geschwisterbeziehung folgt keine gesetzliche Unterhaltspflicht, weil Geschwister nicht in gerader Linie verwandt sind.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema