Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen

Unterhaltspflichten

§§ 1360 ff., 1569 ff., 1601 ff., 1615l BGB · Zivilrecht

Unterhaltspflichten sind gesetzliche Verpflichtungen, einer anderen Person die zur Deckung ihres Lebensbedarfs erforderlichen Mittel zu gewähren, sofern diese Person unterhaltsberechtigt und der Verpflichtete leistungsfähig ist. Sie entstehen kraft Gesetzes insbesondere zwischen Verwandten in gerader Linie, Ehegatten sowie in bestimmten Fällen zwischen geschiedenen Ehegatten und zwischen nicht miteinander verheirateten Elternteilen.

Merksatz

Eine familiäre Beziehung allein genügt nicht, um Unterhalt verlangen zu können.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die zehnjährige Mia lebt bei ihrer Mutter, die sie täglich betreut; ihr Vater wohnt getrennt von ihnen. 2Mia hat weder eigenes Einkommen noch Vermögen und benötigt Geld für Essen, Kleidung und Wohnen. 3Ihr Vater verdient monatlich 6.000 Euro netto, hat keine Schulden und muss keine weiteren Angehörigen versorgen.

Trifft „Unterhaltspflichten“ hier zu?

„Unterhaltspflichten“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlich erfasste familiäre Beziehung
    Mia und ihr Vater sind in gerader Linie verwandt.
    erfüllt
  2. 2
    Unterhaltsberechtigung der anderen Person
    Mia ist als minderjähriges Kind bedürftig, weil sie ihren Lebensbedarf nicht selbst decken kann.
    erfüllt
  3. 3
    Leistungsfähigkeit des Verpflichteten
    Das Einkommen des Vaters reicht aus, um neben seinem eigenen Bedarf auch Mias Geldbedarf zu decken.
    erfüllt
BFall B

1Die zehnjährige Mia lebt bei ihrer Mutter, die sie täglich betreut; ihr Vater wohnt getrennt von ihnen. Mia erhält aus einem geerbten Vermögen monatlich 10.000 Euro netto; diese Einnahmen decken alle ihre laufenden Ausgaben. Sie möchte von ihrem Vater zusätzlich Geld für Essen, Kleidung und Wohnen. 3Ihr Vater verdient monatlich 6.000 Euro netto, hat keine Schulden und muss keine weiteren Angehörigen versorgen.

Trifft „Unterhaltspflichten“ hier zu?

„Unterhaltspflichten“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unterhaltsberechtigung der anderen Person

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlich erfasste familiäre Beziehung
    Mia und ihr Vater sind in gerader Linie verwandt.
    erfüllt
  2. 2
    Unterhaltsberechtigung der anderen Person
    Mias laufende Vermögenserträge decken ihren gesamten Bedarf, sodass sie nicht bedürftig ist.
    fehlt
  3. 3
    Leistungsfähigkeit des Verpflichteten
    Der Vater könnte neben seinem eigenen Bedarf auch Geld für Mias Lebensbedarf aufbringen.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAuch Geschwister werden allein wegen ihrer Verwandtschaft als gegenseitig unterhaltspflichtig angesehen.

RichtigAllein aus der Geschwisterbeziehung folgt keine gesetzliche Unterhaltspflicht, weil Geschwister nicht in gerader Linie verwandt sind.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.