Definitionen
Unechtheit von Daten
§ 269 StGB · StrafrechtDaten sind unecht, wenn sie nicht von demjenigen herrühren, dem sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild zuzurechnen sind, d.h. wenn zwischen dem tatsächlichen Aussteller und dem scheinbaren Aussteller eine Diskrepanz besteht.
Entscheidend ist die Identität des Ausstellers, nicht die Wahrheit des Inhalts.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Leon erstellt und speichert eine Textdatei, in der bestätigt wird, dass Mia ein Darlehen an Sara vollständig zurückgezahlt habe. 1Am Ende steht Saras Name als Verfasserin. 2Leon hat die Erklärung ohne Saras Wissen und ohne ihre Erlaubnis allein verfasst; Mia hat tatsächlich nichts zurückgezahlt.
Trifft „Unechtheit von Daten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltScheinbare Zuordnung zu einem AusstellerDie Erklärung erscheint als eine Erklärung Saras.
- 2erfülltKeine Herkunft vom scheinbaren AusstellerDie Erklärung stammt tatsächlich von Leon und ist Sara nicht zuzurechnen.
Sara erstellt und speichert eine Textdatei, in der bestätigt wird, dass Mia ein Darlehen an Sara vollständig zurückgezahlt habe. 1Am Ende steht ihr Name als Verfasserin. Sara hat die Erklärung selbst verfasst, obwohl Mia tatsächlich nichts zurückgezahlt hat.
Trifft „Unechtheit von Daten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltScheinbare Zuordnung zu einem AusstellerDie Erklärung erscheint als eine Erklärung Saras.
- 2fehltKeine Herkunft vom scheinbaren AusstellerSara ist sowohl die tatsächliche als auch die scheinbare Ausstellerin; der falsche Inhalt ändert daran nichts.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema