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Unechtheit einer technischen Aufzeichnung

§ 268 StGB · Strafrecht

Eine technische Aufzeichnung ist unecht, wenn sie überhaupt nicht oder nicht in ihrer konkreten Gestalt aus einem in seinem selbsttätigen Ablauf unbeeinflussten Aufzeichnungsvorgang des technischen Geräts stammt, etwa weil sie manuell nachgeahmt wurde; auf einen Aussteller kommt es nicht an. Die nachträgliche Veränderung einer echten Aufzeichnung wird als Verfälschen erfasst (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB). Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflusst (§ 268 Abs. 3 StGB).

Merksatz

Entscheidend ist der unbeeinflusste Geräteablauf, nicht die Identität eines Ausstellers.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Ein Lastwagenfahrer baut am Fahrtenschreiber eine Vorrichtung ein, die den Schreibstift während der Fahrt bei der Marke von 60 km/h festhält. 1Obwohl der Wagen 90 km/h fährt, entsteht auf der rotierenden Papierscheibe eine Geschwindigkeitskurve für 60 km/h. Die Scheibe soll bei Kontrollen belegen, wie schnell der Wagen gefahren ist.

Trifft „Unechtheit einer technischen Aufzeichnung“ hier zu?

„Unechtheit einer technischen Aufzeichnung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Technische Aufzeichnung als Bezugsobjekt
    Das Gerät erzeugt eine dauerhaft erkennbare Geschwindigkeitsdarstellung, die dem Nachweis der Einhaltung von Verkehrsvorschriften dienen soll.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Herkunft in konkreter Gestalt aus einem unbeeinflussten Geräteablauf
    Die Vorrichtung verändert das Ergebnis durch einen Eingriff in den laufenden Schreibvorgang, was § 268 Abs. 3 StGB der Herstellung gleichstellt.
    erfüllt
BFall B

1Ein Lastwagenfahrer fährt mit 90 km/h, während der Fahrtenschreiber den Geschwindigkeitsverlauf ohne jeden Eingriff auf einer rotierenden Papierscheibe festhält. Die Scheibe zeigt 90 km/h und soll bei Kontrollen belegen, wie schnell der Wagen gefahren ist.

Trifft „Unechtheit einer technischen Aufzeichnung“ hier zu?

„Unechtheit einer technischen Aufzeichnung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Herkunft in konkreter Gestalt aus einem unbeeinflussten Geräteablauf

An der Definition geprüft

  1. 1
    Technische Aufzeichnung als Bezugsobjekt
    Das Gerät hält die Geschwindigkeit selbsttätig und dauerhaft zu Beweiszwecken fest.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Herkunft in konkreter Gestalt aus einem unbeeinflussten Geräteablauf
    Die Kurve stammt unverändert aus dem ungestörten Ablauf des Fahrtenschreibers.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerWie bei einer Urkunde eine Täuschung über die Identität eines Ausstellers verlangen.

RichtigDie Unechtheit einer technischen Aufzeichnung setzt keine Täuschung über einen Aussteller voraus.

Verwechslung

FehlerEine nachträgliche Änderung einer zunächst echten Aufzeichnung ohne Weiteres als Herstellung einer unechten Aufzeichnung einordnen.

RichtigEine nachträgliche Änderung des Beweisgehalts einer zunächst echten Aufzeichnung ist als Verfälschen zu prüfen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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