Definitionen
Unechtheit der Urkunde
§ 267 StGB · StrafrechtEine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht, d.h. wenn Erklärender und scheinbarer Aussteller auseinanderfallen (sog. Identitätstäuschung).
Entscheidend ist die Identität des Ausstellers, nicht die Wahrheit des Inhalts.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul schreibt auf ein Blatt, Lea Sommer habe von Max 500 Euro geliehen, und unterschreibt ohne Leas Wissen und Erlaubnis mit ihrem Namen. Das Blatt soll Max als Beweis dafür dienen, dass Lea ihm 500 Euro schuldet.
Trifft „Unechtheit der Urkunde“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorliegen einer UrkundeDas unterschriebene Blatt enthält eine verkörperte, zum Beweis bestimmte Erklärung und lässt Lea als Ausstellerin erkennen.
- 2erfülltAbweichung zwischen wirklichem und scheinbarem AusstellerDie Erklärung stammt von Paul, erscheint aber ohne deren Erlaubnis als Erklärung Leas.
1Lea Sommer schreibt auf ein Blatt, sie habe von Max 500 Euro geliehen, und unterschreibt mit ihrem eigenen Namen. Das Blatt soll Max als Beweis dafür dienen, dass Lea ihm 500 Euro schuldet. Tatsächlich hat Max ihr kein Geld gegeben.
Trifft „Unechtheit der Urkunde“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorliegen einer UrkundeDas unterschriebene Blatt enthält eine verkörperte, zum Beweis bestimmte Erklärung und lässt Lea als Ausstellerin erkennen.
- 2fehltAbweichung zwischen wirklichem und scheinbarem AusstellerLea ist sowohl wirkliche als auch erkennbare Ausstellerin; der falsche Inhalt ändert daran nichts.
Typische Fehler
FehlerEine inhaltlich falsche Erklärung wird allein wegen ihres falschen Inhalts als unechte Urkunde eingeordnet.
RichtigEine inhaltlich falsche Urkunde kann echt sein; maßgeblich ist, ob wirklicher und scheinbarer Aussteller übereinstimmen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema