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Ultima-ratio-Grundsatz

Öffentliches Recht

Der Ultima-ratio-Grundsatz besagt im Versammlungsrecht, dass ein Verbot oder die Auflösung einer Versammlung zur Gefahrenabwehr nur als letztes Mittel zulässig ist, wenn mildere, gleich geeignete Mittel, insbesondere Beschränkungen der Versammlung, nicht zur Verfügung stehen. Er ist eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Merksatz

Entscheidend ist, ob die Gefahr ebenso wirksam ohne Verbot oder Auflösung der Versammlung abgewehrt werden kann.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Aus einer dicht gedrängten Kundgebung heraus werfen mehrere Personen fortlaufend Steine auf Passanten. 2Die Werfer wechseln ständig ihre Position und verschwinden unerkannt in der Menge, sodass die Polizei sie trotz mehrerer Versuche nicht einzeln herausgreifen kann. Aufforderungen, die Würfe einzustellen, und Absperrungen verhindern weitere Angriffe nicht; auch eine Verlegung der Kundgebung oder weitere Schutzmaßnahmen können die Angriffe nicht verhindern. 1Die Polizei beendet die Kundgebung.

Trifft „Ultima-ratio-Grundsatz“ hier zu?

„Ultima-ratio-Grundsatz“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verbot oder Auflösung einer Versammlung
    Die Polizei löst die Versammlung zur Abwehr der Angriffe auf.
    erfüllt
  2. 2
    Keine milderen, gleich geeigneten Mittel
    Weder ein gezieltes Vorgehen gegen die Werfer noch andere mildere Maßnahmen können die Angriffe verhindern.
    erfüllt
BFall B

Bei einer Kundgebung werfen zwei Personen Steine auf Passanten. Die beiden Werfer stehen abseits der übrigen Menschen und sind für die Polizei frei erreichbar; die anderen Teilnehmenden halten Abstand und rufen zum Aufhören auf. Die bereitstehenden Polizeikräfte könnten die beiden sofort vom Platz führen und dadurch weitere Würfe verhindern. 1Die Polizei beendet die gesamte Kundgebung.

Trifft „Ultima-ratio-Grundsatz“ hier zu?

„Ultima-ratio-Grundsatz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine milderen, gleich geeigneten Mittel

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verbot oder Auflösung einer Versammlung
    Die Polizei löst die gesamte Versammlung zur Abwehr der Angriffe auf.
    erfüllt
  2. 2
    Keine milderen, gleich geeigneten Mittel
    Das gezielte Entfernen der beiden Werfer würde die Angriffe ebenso wirksam verhindern und die übrige Versammlung erhalten.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus einer Gefahr wird unmittelbar auf die Zulässigkeit eines Versammlungsverbots geschlossen, ohne mögliche Beschränkungen zu prüfen.

RichtigVor einem Verbot ist zu prüfen, ob mildere Beschränkungen die Gefahr ebenso wirksam abwehren können.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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