Definitionen
Übertragung der Verkehrssicherungspflicht
§ 823 Abs. 1 BGB · ZivilrechtDie Verkehrssicherungspflicht kann durch Vertrag oder tatsächliche Übernahme ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen werden, sodass dieser anstelle des ursprünglich Verpflichteten für die Sicherung der Gefahrenquelle verantwortlich wird; der ursprüngliche Pflichtige bleibt jedoch verpflichtet, die ordnungsgemäße Erfüllung durch den Übernehmer zu überwachen (Kontroll- und Überwachungspflicht).
Eine Übertragung setzt voraus, dass der Dritte die Sicherung eigenverantwortlich statt nur unterstützend übernimmt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Supermarktbetreiber unterhält einen Kundenparkplatz. Er vereinbart mit einem Winterdienst, dass dieser den Parkplatz während der Öffnungszeiten selbstständig auf Schnee und Eis prüft und bei Bedarf räumt und streut. Der Winterdienst führt diese Arbeiten aus. Der Betreiber kontrolliert regelmäßig, ob der Winterdienst seine Aufgaben erledigt.
Trifft „Übertragung der Verkehrssicherungspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertrag oder tatsächliche Übernahme als GrundlageDie Aufgaben des Winterdienstes beruhen auf einer vertraglichen Vereinbarung.
- 2erfülltEigenverantwortliche Sicherung durch einen DrittenDer Winterdienst übernimmt selbstständig die Prüfung und die erforderlichen Sicherungsarbeiten.
- 3erfülltFortbestehende Kontroll- und ÜberwachungspflichtDer Betreiber bleibt trotz der Übernahme zur Überwachung verpflichtet und führt entsprechende Kontrollen durch.
Ein Supermarktbetreiber unterhält einen Kundenparkplatz. 1Er vereinbart mit einem bezahlten Helfer, dass dieser beim Streuen ausschließlich seine unmittelbar erteilten Einzelanweisungen ausführt. Der Betreiber prüft den Parkplatz selbst und entscheidet bei jedem Einsatz persönlich, wann und wo gestreut wird. 3Er steht während der Arbeiten neben dem Helfer und kontrolliert jeden Arbeitsschritt.
Trifft „Übertragung der Verkehrssicherungspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertrag oder tatsächliche Übernahme als GrundlageEs besteht eine vertragliche Vereinbarung über die Mithilfe bei der Sicherung.
- 2fehltEigenverantwortliche Sicherung durch einen DrittenDer Helfer übernimmt keine eigenverantwortliche Sicherung, sondern führt nur unmittelbar angeleitete Hilfsarbeiten aus.
- 3erfülltFortbestehende Kontroll- und ÜberwachungspflichtDer Betreiber muss die Hilfsarbeiten überwachen und bleibt darüber hinaus selbst für die Sicherung verantwortlich.
Typische Fehler
FehlerDer ursprünglich Verpflichtete wird durch die Übertragung vollständig von seiner Verantwortung befreit.
RichtigBeim ursprünglich Verpflichteten verbleibt eine Pflicht zur Kontrolle und Überwachung des Übernehmers.
FehlerEine Übertragung wird nur bei einem wirksamen Vertrag für möglich gehalten.
RichtigAuch eine tatsächliche Übernahme kann die Verantwortung des Dritten begründen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema