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Übertragung der Verkehrssicherungspflicht

§ 823 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Die Verkehrssicherungspflicht kann durch Vertrag oder tatsächliche Übernahme ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen werden, sodass dieser anstelle des ursprünglich Verpflichteten für die Sicherung der Gefahrenquelle verantwortlich wird; der ursprüngliche Pflichtige bleibt jedoch verpflichtet, die ordnungsgemäße Erfüllung durch den Übernehmer zu überwachen (Kontroll- und Überwachungspflicht).

Merksatz

Eine Übertragung setzt voraus, dass der Dritte die Sicherung eigenverantwortlich statt nur unterstützend übernimmt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Supermarktbetreiber unterhält einen Kundenparkplatz. Er vereinbart mit einem Winterdienst, dass dieser den Parkplatz während der Öffnungszeiten selbstständig auf Schnee und Eis prüft und bei Bedarf räumt und streut. Der Winterdienst führt diese Arbeiten aus. Der Betreiber kontrolliert regelmäßig, ob der Winterdienst seine Aufgaben erledigt.

Trifft „Übertragung der Verkehrssicherungspflicht“ hier zu?

„Übertragung der Verkehrssicherungspflicht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertrag oder tatsächliche Übernahme als Grundlage
    Die Aufgaben des Winterdienstes beruhen auf einer vertraglichen Vereinbarung.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenverantwortliche Sicherung durch einen Dritten
    Der Winterdienst übernimmt selbstständig die Prüfung und die erforderlichen Sicherungsarbeiten.
    erfüllt
  3. 3
    Fortbestehende Kontroll- und Überwachungspflicht
    Der Betreiber bleibt trotz der Übernahme zur Überwachung verpflichtet und führt entsprechende Kontrollen durch.
    erfüllt
BFall B

Ein Supermarktbetreiber unterhält einen Kundenparkplatz. 1Er vereinbart mit einem bezahlten Helfer, dass dieser beim Streuen ausschließlich seine unmittelbar erteilten Einzelanweisungen ausführt. Der Betreiber prüft den Parkplatz selbst und entscheidet bei jedem Einsatz persönlich, wann und wo gestreut wird. 3Er steht während der Arbeiten neben dem Helfer und kontrolliert jeden Arbeitsschritt.

Trifft „Übertragung der Verkehrssicherungspflicht“ hier zu?

„Übertragung der Verkehrssicherungspflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigenverantwortliche Sicherung durch einen Dritten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertrag oder tatsächliche Übernahme als Grundlage
    Es besteht eine vertragliche Vereinbarung über die Mithilfe bei der Sicherung.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenverantwortliche Sicherung durch einen Dritten
    Der Helfer übernimmt keine eigenverantwortliche Sicherung, sondern führt nur unmittelbar angeleitete Hilfsarbeiten aus.
    fehlt
  3. 3
    Fortbestehende Kontroll- und Überwachungspflicht
    Der Betreiber muss die Hilfsarbeiten überwachen und bleibt darüber hinaus selbst für die Sicherung verantwortlich.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer ursprünglich Verpflichtete wird durch die Übertragung vollständig von seiner Verantwortung befreit.

RichtigBeim ursprünglich Verpflichteten verbleibt eine Pflicht zur Kontrolle und Überwachung des Übernehmers.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Übertragung wird nur bei einem wirksamen Vertrag für möglich gehalten.

RichtigAuch eine tatsächliche Übernahme kann die Verantwortung des Dritten begründen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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