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Ultima-ratio-Prinzip

§ 1666a BGB · Zivilrecht

Das Ultima-ratio-Prinzip besagt, dass eine Trennung des Kindes von seiner elterlichen Familie, ein Verbot der Nutzung der Familienwohnung durch einen Elternteil oder der vollständige Entzug der Personensorge nur als letztes Mittel zur Abwehr einer Kindeswohlgefahr zulässig sind. Mildere Mittel einschließlich öffentlicher Hilfen müssen zur Abwendung dieser Gefahr unzureichend sein. Es ist nicht erforderlich, sie zuvor erfolglos zu erproben, wenn ihre Unzulänglichkeit bereits absehbar ist.

Merksatz

Eine Kindeswohlgefahr rechtfertigt die Trennung erst, wenn mildere Mittel zu ihrer Abwendung nicht ausreichen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Die Eltern lassen ihr vierjähriges Kind immer wieder stundenlang allein; zweimal ist es dabei auf eine stark befahrene Straße gelaufen. 3Trotz früherer Hilfen und gerichtlicher Aufsichtsvorgaben ändern sie das nicht, lehnen weitere Unterstützung ab und verweigern Betreuungskräften den Zutritt. Andere Angehörige, die das Kind betreuen könnten, gibt es nicht. 1Das Familiengericht erwägt die Unterbringung des Kindes bei einer Pflegefamilie.

Trifft „Ultima-ratio-Prinzip“ hier zu?

„Ultima-ratio-Prinzip“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Trennung, Wohnungsverbot oder vollständiger Personensorgeentzug
    Die vorgesehene Unterbringung würde das Kind von seiner elterlichen Familie trennen.
    erfüllt
  2. 2
    Kindeswohlgefahr
    Die wiederholte fehlende Aufsicht gefährdet das kleine Kind konkret durch schwere Verkehrsunfälle.
    erfüllt
  3. 3
    Keine ausreichenden milderen Mittel einschließlich öffentlicher Hilfen
    Hilfen und gerichtliche Vorgaben bleiben wirkungslos, während weitere Betreuung innerhalb der Familie nicht möglich ist.
    erfüllt
BFall B

2Die Eltern lassen ihr vierjähriges Kind immer wieder stundenlang allein; zweimal ist es dabei auf eine stark befahrene Straße gelaufen. Das Jugendamt bietet ab sofort eine dauerhaft finanzierte Betreuung durch Fachkräfte rund um die Uhr in der elterlichen Wohnung an. Die Eltern haben dieser Betreuung verbindlich zugestimmt und den Fachkräften bereits Wohnungsschlüssel übergeben. 1Das Familiengericht erwägt die Unterbringung des Kindes bei einer Pflegefamilie.

Trifft „Ultima-ratio-Prinzip“ hier zu?

„Ultima-ratio-Prinzip“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine ausreichenden milderen Mittel einschließlich öffentlicher Hilfen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Trennung, Wohnungsverbot oder vollständiger Personensorgeentzug
    Die vorgesehene Unterbringung würde das Kind von seiner elterlichen Familie trennen.
    erfüllt
  2. 2
    Kindeswohlgefahr
    Ohne eine Schutzmaßnahme drohen dem unbeaufsichtigten Kind weiterhin schwere Verkehrsunfälle.
    erfüllt
  3. 3
    Keine ausreichenden milderen Mittel einschließlich öffentlicher Hilfen
    Die sofort verfügbare und von den Eltern akzeptierte Betreuung gewährleistet die Aufsicht ohne Trennung.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei der Suche nach milderen Mitteln werden nur gerichtliche Anordnungen, nicht aber öffentliche Hilfen berücksichtigt.

RichtigVor einer Trennung ist auch zu prüfen, ob öffentliche Hilfen die Kindeswohlgefahr ohne Trennung abwenden können.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Trennung wird für unzulässig gehalten, solange nicht sämtliche milderen Mittel tatsächlich ausprobiert wurden.

RichtigEine vorherige Erprobung ist entbehrlich, wenn bereits absehbar ist, dass mildere Mittel die Gefahr nicht ausreichend abwenden können.

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