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Textform

§ 126b BGB · Zivilrecht

Die Textform erfordert eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Dieser muss dem Empfänger ermöglichen, die an ihn persönlich gerichtete Erklärung für einen ihrem Zweck angemessenen Zeitraum aufzubewahren oder zu speichern, und geeignet sein, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Merksatz

Bei der Textform kommt es auf die Dokumentierbarkeit an, nicht auf eine eigenhändige Unterschrift.

Textform oder Schriftform?Verglichen wird die gesetzliche Schriftform. Diese kann durch elektronische Form ersetzt werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Textform
Schriftform
Unterschrift
Keine eigenhändige Unterschrift nötig; die erklärende Person muss genannt sein.
Grundsätzlich Unterschrift von eigener Hand oder notariell beglaubigtes Handzeichen erforderlich.
Einfache E-Mail
Kann genügen, wenn sie persönlich gerichtet und lesbar ist, die erklärende Person nennt und dauerhaft unverändert gespeichert werden kann.
Erfüllt die gesetzliche Schriftform nicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna Müller sendet Ben eine lesbare E-Mail, in der sie ihm ihr Fahrrad für 200 Euro anbietet und unter dem Text ihren vollen Namen nennt. Ben kann die gesamte Nachricht auf seinem Computer dauerhaft speichern und unverändert wieder anzeigen.

Trifft „Textform“ hier zu?

„Textform“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Lesbare Erklärung
    Das Angebot ist als lesbarer Text verfasst.
    erfüllt
  2. 2
    Nennung der erklärenden Person
    Anna nennt sich im Erklärungstext als erklärende Person.
    erfüllt
  3. 3
    Persönlich an den Empfänger gerichtete Erklärung
    Das Angebot richtet sich persönlich an Ben.
    erfüllt
  4. 4
    Aufbewahrung oder Speicherung für angemessene Zeit
    Die dauerhafte Speicherung ermöglicht den Zugriff während eines für das Angebot angemessenen Zeitraums.
    erfüllt
  5. 5
    Eignung zur unveränderten Wiedergabe
    Die gespeicherte Nachricht lässt sich mit unverändertem Inhalt erneut anzeigen.
    erfüllt
BFall B

Ben erhält 1eine lesbare E-Mail 3mit der Anrede „Hallo Ben“, in der ihm ein Fahrrad für 200 Euro angeboten wird. Als Absender erscheint nur die ihm unbekannte Adresse angebot482@example.org; auch sonst enthält die E-Mail keine Angaben zur Person des Absenders. 4Ben kann die gesamte Nachricht auf seinem Computer dauerhaft speichern und 5unverändert wieder anzeigen.

Trifft „Textform“ hier zu?

„Textform“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nennung der erklärenden Person

An der Definition geprüft

  1. 1
    Lesbare Erklärung
    Das Angebot ist als lesbarer Text verfasst.
    erfüllt
  2. 2
    Nennung der erklärenden Person
    Weder der Nachrichtentext noch die Absenderangaben nennen die erklärende Person.
    fehlt
  3. 3
    Persönlich an den Empfänger gerichtete Erklärung
    Das Angebot ist durch die persönliche Anrede gezielt an Ben gerichtet.
    erfüllt
  4. 4
    Aufbewahrung oder Speicherung für angemessene Zeit
    Die dauerhafte Speicherung ermöglicht den Zugriff während eines für das Angebot angemessenen Zeitraums.
    erfüllt
  5. 5
    Eignung zur unveränderten Wiedergabe
    Die gespeicherte Nachricht lässt sich mit unverändertem Inhalt erneut anzeigen.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAuch für die Textform wird eine eigenhändige Unterschrift verlangt.

RichtigDie erklärende Person muss genannt sein; eine eigenhändige Unterschrift ist für die Textform nicht erforderlich.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie bloße Lesbarkeit einer Erklärung wird für ausreichend gehalten, ohne die Aufbewahrungs- oder Speichermöglichkeit zu prüfen.

RichtigDas Medium muss die Aufbewahrung oder Speicherung für angemessene Zeit sowie die unveränderte Wiedergabe ermöglichen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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