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Subsidiarität gegenüber § 39 BauGB

§ 39 BauGB · Öffentliches Recht

Der richterrechtlich entwickelte Plangewährleistungsanspruch, der Vertrauensschäden bei Änderung staatlicher Planungen betrifft, ist gegenüber § 39 BauGB und den übrigen Planungsschadensregeln der §§ 39 ff. BauGB subsidiär. Soweit die §§ 39 ff. BauGB für Vertrauensschäden durch Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans eine Entschädigung vorsehen, ist für einen Rückgriff auf den richterrechtlichen Plangewährleistungsanspruch kein Raum; im Bauplanungsrecht gelten die §§ 39 ff. BauGB nach herrschender Meinung als abschließend. Ein Restanwendungsbereich des richterrechtlichen Anspruchs wird nur zurückhaltend angenommen.

Merksatz

Greifen die §§ 39 ff. BauGB, bleibt für den richterrechtlichen Plangewährleistungsanspruch kein Raum.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ole besitzt ein Grundstück, für das ein wirksamer Bebauungsplan seit drei Jahren ein Wohnhaus mit drei Geschossen zulässt. Ohne Anzeichen für eine Änderung 1lässt er im Vertrauen darauf für 20.000 Euro Bauzeichnungen für ein solches Haus anfertigen. 2Danach ändert die Gemeinde den Plan und lässt nur noch ein Geschoss zu, sodass die Zeichnungen wertlos werden. Ole verlangt Ersatz und stützt sich allein auf einen ungeschriebenen Anspruch auf Schutz seines Vertrauens in staatliche Planungen.

Trifft „Subsidiarität gegenüber § 39 BauGB“ hier zu?

„Subsidiarität gegenüber § 39 BauGB“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertrauensschaden durch staatliche Planänderung
    Ole hat im Vertrauen auf den Fortbestand der gemeindlichen Planung Kosten aufgewendet, die durch deren Änderung entwertet werden.
    erfüllt
  2. 2
    Entschädigungsregel der §§ 39 ff. BauGB einschlägig
    Für entwertete Vorbereitungen nach Änderung eines Bebauungsplans sieht § 39 BauGB eine Entschädigung vor, daher ist der Rückgriff auf den ungeschriebenen Anspruch versperrt.
    erfüllt
BFall B

Eine Landesregierung beschließt einen Strukturentwicklungsplan, nach dem eine Region zehn Jahre lang als Standort für Batteriefertigung gefördert werden soll. 1Im Vertrauen darauf errichtet Pia dort für 200.000 Euro eine Halle für die Zulieferung an künftige Batteriewerke. Zwei Jahre später gibt die Landesregierung den Plan auf, und die Halle findet keine Nutzer mehr. Ein Bebauungsplan wurde dabei weder geändert noch ergänzt oder aufgehoben.

Trifft „Subsidiarität gegenüber § 39 BauGB“ hier zu?

„Subsidiarität gegenüber § 39 BauGB“ trifft nicht zu.Es fehlt: Entschädigungsregel der §§ 39 ff. BauGB einschlägig

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertrauensschaden durch staatliche Planänderung
    Pia hat im Vertrauen auf einen staatlichen Plan investiert, der später aufgegeben wird.
    erfüllt
  2. 2
    Entschädigungsregel der §§ 39 ff. BauGB einschlägig
    Die §§ 39 ff. BauGB knüpfen an die Bauleitplanung an und erfassen die Aufgabe eines Förderplans nicht; ob Pia einen richterrechtlichen Anspruch hat, ist damit nicht entschieden.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Subsidiarität wird als Rangverhältnis innerhalb der §§ 39 ff. BauGB verstanden, etwa als Nachrang der §§ 40 bis 42 BauGB gegenüber § 39 BauGB.

RichtigGemeint ist der Nachrang des richterrechtlichen Plangewährleistungsanspruchs gegenüber den gesetzlichen Planungsschadensregeln. Innerhalb dieser Regeln bestimmt § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 40 und 41 Abs. 1 BauGB eine Entschädigung nur nach diesen Vorschriften zu gewähren ist.

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