Definitionen
Subsidiarität gegenüber §§ 80, 80a VwGO
§ 123 Abs. 5 VwGO · Öffentliches RechtDer Antrag nach § 123 VwGO ist gegenüber den Rechtsbehelfen nach §§ 80, 80a VwGO subsidiär; er ist unzulässig, soweit der Antragsteller sein Rechtsschutzziel durch einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage erreichen kann, da §§ 80, 80a VwGO als speziellere Regelungen des vorläufigen Rechtsschutzes vorgehen.
Entscheidend ist, ob die aufschiebende Wirkung das vorläufige Rechtsschutzziel sichern kann.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Stadt verpflichtet Nora schriftlich, einen Zaun auf ihrem Grundstück zu entfernen, und ordnet an, dass die Pflicht trotz einer Klage sofort zu befolgen ist. Nora klagt gegen diese Entscheidung und möchte den Zaun bis zur gerichtlichen Entscheidung vorläufig stehen lassen.
Trifft „Subsidiarität gegenüber §§ 80, 80a VwGO“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorläufiges RechtsschutzzielNora begehrt Schutz für die Zeit bis zur Entscheidung über ihre Klage.
- 2erfülltRechtsschutzziel durch Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erreichbarDie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage verhindert vorläufig die Durchsetzung der Entfernungspflicht.
Nora beantragt bei der Stadt eine Erlaubnis, auf dem Marktplatz einen Verkaufsstand zu betreiben. Die Stadt lehnt den Antrag ab. Nora erhebt Klage und 1möchte bis zur Entscheidung des Gerichts vorläufig die beantragte Erlaubnis erhalten.
Trifft „Subsidiarität gegenüber §§ 80, 80a VwGO“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorläufiges RechtsschutzzielNora begehrt eine vorläufige Regelung für die Dauer des Klageverfahrens.
- 2fehltRechtsschutzziel durch Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erreichbarEine aufschiebende Wirkung gegen die Ablehnung verschafft Nora nicht die benötigte Erlaubnis.
Typische Fehler
FehlerNach der Ablehnung eines Antrags nach §§ 80, 80a VwGO wird für dasselbe Rechtsschutzziel zu § 123 VwGO gewechselt.
RichtigDie Ablehnung eröffnet keinen Ausweichweg über § 123 VwGO; der Vorrang der §§ 80, 80a VwGO bleibt bestehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema