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Subsidiarität gegenüber §§ 80, 80a VwGO

§ 123 Abs. 5 VwGO · Öffentliches Recht

Der Antrag nach § 123 VwGO ist gegenüber den Rechtsbehelfen nach §§ 80, 80a VwGO subsidiär; er ist unzulässig, soweit der Antragsteller sein Rechtsschutzziel durch einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage erreichen kann, da §§ 80, 80a VwGO als speziellere Regelungen des vorläufigen Rechtsschutzes vorgehen.

Merksatz

Entscheidend ist, ob die aufschiebende Wirkung das vorläufige Rechtsschutzziel sichern kann.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Stadt verpflichtet Nora schriftlich, einen Zaun auf ihrem Grundstück zu entfernen, und ordnet an, dass die Pflicht trotz einer Klage sofort zu befolgen ist. Nora klagt gegen diese Entscheidung und möchte den Zaun bis zur gerichtlichen Entscheidung vorläufig stehen lassen.

Trifft „Subsidiarität gegenüber §§ 80, 80a VwGO“ hier zu?

„Subsidiarität gegenüber §§ 80, 80a VwGO“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorläufiges Rechtsschutzziel
    Nora begehrt Schutz für die Zeit bis zur Entscheidung über ihre Klage.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtsschutzziel durch Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erreichbar
    Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage verhindert vorläufig die Durchsetzung der Entfernungspflicht.
    erfüllt
BFall B

Nora beantragt bei der Stadt eine Erlaubnis, auf dem Marktplatz einen Verkaufsstand zu betreiben. Die Stadt lehnt den Antrag ab. Nora erhebt Klage und 1möchte bis zur Entscheidung des Gerichts vorläufig die beantragte Erlaubnis erhalten.

Trifft „Subsidiarität gegenüber §§ 80, 80a VwGO“ hier zu?

„Subsidiarität gegenüber §§ 80, 80a VwGO“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtsschutzziel durch Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erreichbar

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorläufiges Rechtsschutzziel
    Nora begehrt eine vorläufige Regelung für die Dauer des Klageverfahrens.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtsschutzziel durch Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erreichbar
    Eine aufschiebende Wirkung gegen die Ablehnung verschafft Nora nicht die benötigte Erlaubnis.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerNach der Ablehnung eines Antrags nach §§ 80, 80a VwGO wird für dasselbe Rechtsschutzziel zu § 123 VwGO gewechselt.

RichtigDie Ablehnung eröffnet keinen Ausweichweg über § 123 VwGO; der Vorrang der §§ 80, 80a VwGO bleibt bestehen.

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