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Subsidiarität gegenüber Spezialregelungen

Öffentliches Recht

Bei der Rückabwicklung einer öffentlich-rechtlichen Vermögensverschiebung findet der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nur Anwendung, soweit keine speziellere Erstattungsregelung den Sachverhalt abschließend regelt.

Merksatz

Abschließende Spezialregelungen können nicht durch den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch umgangen werden.

Welche Erstattungsregelung ist vorrangig?Zuerst ist eine abschließende Spezialregelung zu suchen. Nur wenn sie fehlt, kommt der allgemeine Erstattungsanspruch in Betracht.
  1. 1
    Vorrangige Spezialregelung?
    Prüfen, ob eine spezielle Vorschrift die Rückabwicklung abschließend regelt.
  2. 2
    Allgemeiner Erstattungsanspruch
    Fehlt eine abschließende Spezialregelung, sind die weiteren Voraussetzungen des allgemeinen Anspruchs zu prüfen.
  1. 1
    Vorrangige Spezialregelung? Prüfen, ob eine spezielle Vorschrift die Rückabwicklung abschließend regelt.
  2. 2
    Allgemeiner Erstattungsanspruch Fehlt eine abschließende Spezialregelung, sind die weiteren Voraussetzungen des allgemeinen Anspruchs zu prüfen.
Subsidiarität gegenüber Spezialregelungen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Bundesbehörde bewilligt Mira durch Bescheid einen einmaligen Projektzuschuss von 500 Euro, überweist versehentlich zweimal 500 Euro und fordert die zusätzlichen 500 Euro zurück. 2Der Bewilligungsbescheid bleibt unverändert; besondere Rückzahlungsvorschriften für die zusätzliche Zahlung bestehen nicht.

Trifft „Subsidiarität gegenüber Spezialregelungen“ hier zu?

„Subsidiarität gegenüber Spezialregelungen“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rückabwicklung einer öffentlich-rechtlichen Vermögensverschiebung
    Die Behörde verlangt eine zusätzliche Zahlung zurück, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Förderung erfolgt ist.
    erfüllt
  2. 2
    Keine abschließende spezielle Erstattungsregelung
    Die zusätzliche Zahlung ist nicht vom Bescheid gedeckt, und eine abschließende besondere Erstattungsregelung greift nicht ein.
    erfüllt
BFall B

1Eine Bundesbehörde hat Mira durch Bescheid einen einmaligen Projektzuschuss von 500 Euro bewilligt und ausgezahlt. Weil Mira das Projekt nur erfunden hatte, nimmt die Behörde den Bescheid vollständig mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und fordert die 500 Euro zurück.

Trifft „Subsidiarität gegenüber Spezialregelungen“ hier zu?

„Subsidiarität gegenüber Spezialregelungen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine abschließende spezielle Erstattungsregelung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rückabwicklung einer öffentlich-rechtlichen Vermögensverschiebung
    Die Behörde verlangt die Rückzahlung eines durch Bescheid gewährten öffentlich-rechtlichen Zuschusses.
    erfüllt
  2. 2
    Keine abschließende spezielle Erstattungsregelung
    Nach der rückwirkenden Rücknahme richtet sich die Erstattung abschließend nach § 49a Abs. 1 VwVfG.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBereits jede besondere Vorschrift im betreffenden Sachgebiet wird als Sperre für den allgemeinen Erstattungsanspruch behandelt.

RichtigEs muss geprüft werden, ob die besondere Vorschrift gerade die Rückabwicklung abschließend regelt.

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