Definitionen
Strafzumessungstatsache
§ 46 StGB · StrafrechtStrafzumessungstatsachen sind alle tatsächlichen Umstände, die das Gericht bei der Bemessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens strafschärfend oder strafmildernd berücksichtigt, soweit sie nicht bereits Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind (Doppelverwertungsverbot).
Auch Lebensumstände und Verhalten nach der Tat können die Strafhöhe beeinflussen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara steckt in einem Elektronikgeschäft heimlich einen ungesicherten Laptop im Wert von 1.000 Euro ein und geht, ohne zu bezahlen. Sie weiß, dass der Laptop dem Geschäft gehört, und will ihn behalten. Vor Gericht gesteht sie die Tat aus Reue. Das Gericht verhängt 40 Tagessätze und nennt ihr Geständnis als Grund für eine niedrigere Strafe.
Trifft „Strafzumessungstatsache“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächlicher UmstandDas Geständnis ist ein tatsächliches Verhalten Maras nach der Tat.
- 2erfülltStrafschärfende oder strafmildernde Berücksichtigung innerhalb des gesetzlichen StrafrahmensDas Gericht berücksichtigt das Geständnis strafmildernd bei einer Geldstrafe innerhalb des Strafrahmens für Diebstahl.
- 3erfülltKein Merkmal des gesetzlichen TatbestandsEin Geständnis nach der Tat gehört nicht zu den Tatbestandsmerkmalen des Diebstahls.
Mara steckt in einem Elektronikgeschäft heimlich einen ungesicherten Laptop im Wert von 1.000 Euro ein und geht, ohne zu bezahlen. Sie weiß, 1dass der Laptop dem Geschäft gehört, und will ihn behalten. 2Das Gericht verhängt 40 Tagessätze und nennt als Grund für eine höhere Strafe, dass der Laptop dem Geschäft gehört.
Trifft „Strafzumessungstatsache“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächlicher UmstandDie Eigentumszuordnung des Laptops ist ein tatsächlicher Umstand.
- 2erfülltStrafschärfende oder strafmildernde Berücksichtigung innerhalb des gesetzlichen StrafrahmensDas Gericht berücksichtigt die Eigentumszuordnung strafschärfend bei einer Geldstrafe innerhalb des Strafrahmens für Diebstahl.
- 3fehltKein Merkmal des gesetzlichen TatbestandsDass die Sache einem anderen gehört, begründet bereits ihre Fremdheit als Tatbestandsmerkmal des Diebstahls.
Typische Fehler
FehlerDas bloße Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals wird nochmals als Grund für eine höhere Strafe verwendet.
RichtigDie bloße Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals darf weder zusätzlich strafschärfend noch strafmildernd gewertet werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema