Definitionen
Subdelegation
Art. 80 I 4 GG · Öffentliches RechtSubdelegation bezeichnet die Weiterübertragung einer durch Gesetz auf die Bundesregierung, einen Bundesminister oder eine Landesregierung delegierten Verordnungsgebungskompetenz auf eine andere staatliche Stelle; sie ist nur zulässig, wenn das ermächtigende Gesetz dies ausdrücklich gestattet und die Weiterübertragung durch Rechtsverordnung erfolgt.
Die gesetzliche Erlaubnis ermöglicht die Weitergabe, ersetzt aber nicht die dafür notwendige Rechtsverordnung.
Fälle zum Selbstprüfen
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1Ein Bundesgesetz ermächtigt die Bundesregierung, durch Verordnung technische Sicherheitsanforderungen für Haushaltsgeräte festzulegen. 3Es erlaubt ausdrücklich, diese Befugnis auf den Bundesminister für Wirtschaft zu übertragen. 4Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates eine Verordnung, 2nach der künftig der Bundesminister für Wirtschaft die Sicherheitsanforderungen festlegen soll.
Trifft „Subdelegation“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzlich erteilte VerordnungsgebungskompetenzDie Bundesregierung hat ihre Befugnis zum Verordnungserlass durch ein Gesetz erhalten.
- 2erfülltWeiterübertragung auf eine andere staatliche StelleDie Befugnis soll von der Bundesregierung auf einen Bundesminister übergehen.
- 3erfülltAusdrückliche gesetzliche Erlaubnis zur WeiterübertragungDas ermächtigende Gesetz gestattet die Weitergabe ausdrücklich.
- 4erfülltWeiterübertragung durch RechtsverordnungDie Bundesregierung verwendet für die Weitergabe die vorgeschriebene Rechtsform.
1Ein Bundesgesetz ermächtigt die Bundesregierung, durch Verordnung technische Sicherheitsanforderungen für Haushaltsgeräte festzulegen. Das Gesetz enthält keine Erlaubnis zur Weitergabe dieser Befugnis. 4Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates eine Verordnung, 2nach der künftig der Bundesminister für Wirtschaft die Sicherheitsanforderungen festlegen soll.
Trifft „Subdelegation“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzlich erteilte VerordnungsgebungskompetenzDie Bundesregierung besitzt eine gesetzlich erteilte Befugnis zum Verordnungserlass.
- 2erfülltWeiterübertragung auf eine andere staatliche StelleGegenstand der Verordnung ist die Weitergabe an einen anderen staatlichen Verordnungsgeber.
- 3fehltAusdrückliche gesetzliche Erlaubnis zur WeiterübertragungDas Gesetz erlaubt die Weitergabe der Befugnis nicht.
- 4erfülltWeiterübertragung durch RechtsverordnungFür die beabsichtigte Weitergabe wird die vorgeschriebene Rechtsform verwendet.
Typische Fehler
FehlerDer weitere Verordnungsgeber dürfe den Umfang seiner Befugnis unabhängig vom ermächtigenden Gesetz festlegen.
RichtigAuch der weitere Verordnungsgeber muss innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Regelungsrahmens bleiben.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema