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Sphärentheorie (Zivilrecht)

§§ 275, 313 BGB · Zivilrecht

Die Sphärentheorie wird im Zivilrecht zur Abgrenzung von Risikobereichen bei der Unmöglichkeit und Störung der Geschäftsgrundlage herangezogen: Jede Partei trägt grundsätzlich das Risiko von Leistungshindernissen aus ihrer eigenen Sphäre (Betriebs-, Organisations- oder Beschaffungsrisiko), soweit sich aus Vertrag oder Gesetz keine andere Risikoverteilung ergibt. Auch solche Hindernisse sind nach § 275 BGB zu beurteilen; eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB scheidet grundsätzlich aus, soweit sich lediglich ein der betroffenen Partei zugewiesenes Risiko verwirklicht.

Merksatz

Die Risikozuordnung folgt nicht allein der Herkunft eines Hindernisses, sondern vorrangig Vertrag und Gesetz.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Tischlerei verkauft einen noch anzufertigenden Tisch zum festen Preis von 1.000 Euro. 1Ihre einzige Fertigungsmaschine fällt nach Vertragsschluss aus; für die Anfertigung muss sie deshalb einen anderen Betrieb einschalten, was 1.500 Euro Mehrkosten verursacht. 2Der Vertrag enthält keine besondere Regelung zu solchen Zusatzkosten.

Trifft „Sphärentheorie (Zivilrecht)“ hier zu?

„Sphärentheorie (Zivilrecht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Leistungshindernis aus der eigenen Risikosphäre
    Der Ausfall einer eigenen Produktionsmaschine gehört zum Betriebsrisiko der Tischlerei.
    erfüllt
  2. 2
    Keine abweichende Risikoverteilung
    Bei diesem Kaufgeschäft verlagern weder eine Vereinbarung noch gesetzliche Regeln das Betriebsrisiko auf den Kunden.
    erfüllt
BFall B

Eine Tischlerei verkauft einen noch anzufertigenden Tisch zum festen Preis von 1.000 Euro. 1Ihre einzige Fertigungsmaschine fällt nach Vertragsschluss aus; für die Anfertigung muss sie deshalb einen anderen Betrieb einschalten, was 1.500 Euro Mehrkosten verursacht. Die Parteien hatten individuell vereinbart, dass der Kunde bei einem Ausfall dieser Maschine die notwendigen Mehrkosten der Anfertigung durch einen anderen Betrieb zusätzlich zum Kaufpreis übernimmt.

Trifft „Sphärentheorie (Zivilrecht)“ hier zu?

„Sphärentheorie (Zivilrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine abweichende Risikoverteilung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Leistungshindernis aus der eigenen Risikosphäre
    Der Maschinenausfall stammt tatsächlich aus dem Betrieb der Tischlerei.
    erfüllt
  2. 2
    Keine abweichende Risikoverteilung
    Die individuelle Vereinbarung weist die Mehrkosten dem Kunden zu, sodass die grundsätzliche Risikotragung der Tischlerei insoweit nicht greift.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Herkunft eines Hindernisses aus der eigenen Sphäre wird geschlossen, dass die Partei unter allen Umständen weiterleisten muss.

RichtigAuch bei einem Hindernis aus der eigenen Sphäre kann die Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB entfallen.

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