Definitionen
Staatliche Beihilfe
Art. 107 I AEUV · Öffentliches RechtEine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 I AEUV liegt vor, wenn einem Unternehmen eine einem Mitgliedstaat zurechenbare selektive Begünstigung aus staatlichen Mitteln gewährt wird, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Staatliche Finanzierung allein macht eine Förderung noch nicht zur Beihilfe; entscheidend ist auch ihre Selektivität.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Mitgliedstaat zahlt nach einem Gesetz ausschließlich Möbelherstellern einen Zuschuss von 20 Prozent ihrer Betriebskosten aus seinem Haushalt. Ein Möbelhersteller, der den Zuschuss erhält, verkauft seine Möbel gewinnorientiert auch in andere Mitgliedstaaten und steht dort mit Herstellern aus diesen Staaten im Preiswettbewerb. Der Zuschuss senkt seine Kosten und ermöglicht niedrigere Verkaufspreise.
Trifft „Staatliche Beihilfe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnternehmenseigenschaft des EmpfängersDer Empfänger übt mit dem Verkauf von Möbeln eine wirtschaftliche Tätigkeit aus.
- 2erfülltZurechenbarkeit zu einem MitgliedstaatDie Zahlung beruht auf einer gesetzlichen Entscheidung des Mitgliedstaats.
- 3erfülltSelektive BegünstigungNur Unternehmen einer bestimmten Branche erhalten eine Entlastung von eigenen Kosten.
- 4erfülltEinsatz staatlicher MittelDer Zuschuss wird mit Haushaltsmitteln des Mitgliedstaats finanziert.
- 5erfülltTatsächliche oder drohende WettbewerbsverfälschungDie Kostenentlastung kann die Wettbewerbsposition des Herstellers gegenüber seinen Konkurrenten verbessern.
- 6erfülltEignung zur Beeinträchtigung des Handels zwischen MitgliedstaatenDer Zuschuss kann die Wettbewerbsverhältnisse beim grenzüberschreitenden Möbelhandel verändern.
Ein Mitgliedstaat zahlt nach einem Gesetz allen im Land wirtschaftlich tätigen Unternehmen einen Zuschuss von 20 Prozent ihrer Betriebskosten aus seinem Haushalt. Die Zahlung erfolgt ohne Ausnahme und unabhängig von Branche, Größe oder Rechtsform. Ein Möbelhersteller, der den Zuschuss erhält, verkauft seine Möbel gewinnorientiert auch in andere Mitgliedstaaten und steht dort mit Herstellern aus diesen Staaten im Preiswettbewerb. Der Zuschuss senkt seine Kosten und ermöglicht niedrigere Verkaufspreise.
Trifft „Staatliche Beihilfe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnternehmenseigenschaft des EmpfängersDer Empfänger übt mit dem Verkauf von Möbeln eine wirtschaftliche Tätigkeit aus.
- 2erfülltZurechenbarkeit zu einem MitgliedstaatDie Zahlung beruht auf einer gesetzlichen Entscheidung des Mitgliedstaats.
- 3fehltSelektive BegünstigungDie Kostenentlastung ist ein Vorteil, steht aber sämtlichen Unternehmen unterschiedslos offen und ist deshalb nicht selektiv.
- 4erfülltEinsatz staatlicher MittelDer Zuschuss wird mit Haushaltsmitteln des Mitgliedstaats finanziert.
- 5erfülltTatsächliche oder drohende WettbewerbsverfälschungDie Kostenentlastung kann die Wettbewerbsposition gegenüber Herstellern aus anderen Mitgliedstaaten verbessern.
- 6erfülltEignung zur Beeinträchtigung des Handels zwischen MitgliedstaatenDer Zuschuss kann die Wettbewerbsverhältnisse beim grenzüberschreitenden Möbelhandel verändern.
Typische Fehler
FehlerBei einer staatlich angeordneten Begünstigung wird nicht mehr geprüft, ob staatliche Mittel eingesetzt werden.
RichtigZurechenbarkeit zu einem Mitgliedstaat und Einsatz staatlicher Mittel müssen gemeinsam vorliegen.
FehlerEine Beihilfe wird abgelehnt, weil noch keine tatsächliche Wettbewerbsverfälschung nachweisbar ist.
RichtigEs genügt, dass die Begünstigung den Wettbewerb zu verfälschen droht.