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Staatliche Beihilfe

Art. 107 I AEUV · Öffentliches Recht

Eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 I AEUV liegt vor, wenn einem Unternehmen eine einem Mitgliedstaat zurechenbare selektive Begünstigung aus staatlichen Mitteln gewährt wird, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Merksatz

Staatliche Finanzierung allein macht eine Förderung noch nicht zur Beihilfe; entscheidend ist auch ihre Selektivität.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Mitgliedstaat zahlt nach einem Gesetz ausschließlich Möbelherstellern einen Zuschuss von 20 Prozent ihrer Betriebskosten aus seinem Haushalt. Ein Möbelhersteller, der den Zuschuss erhält, verkauft seine Möbel gewinnorientiert auch in andere Mitgliedstaaten und steht dort mit Herstellern aus diesen Staaten im Preiswettbewerb. Der Zuschuss senkt seine Kosten und ermöglicht niedrigere Verkaufspreise.

Trifft „Staatliche Beihilfe“ hier zu?

„Staatliche Beihilfe“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unternehmenseigenschaft des Empfängers
    Der Empfänger übt mit dem Verkauf von Möbeln eine wirtschaftliche Tätigkeit aus.
    erfüllt
  2. 2
    Zurechenbarkeit zu einem Mitgliedstaat
    Die Zahlung beruht auf einer gesetzlichen Entscheidung des Mitgliedstaats.
    erfüllt
  3. 3
    Selektive Begünstigung
    Nur Unternehmen einer bestimmten Branche erhalten eine Entlastung von eigenen Kosten.
    erfüllt
  4. 4
    Einsatz staatlicher Mittel
    Der Zuschuss wird mit Haushaltsmitteln des Mitgliedstaats finanziert.
    erfüllt
  5. 5
    Tatsächliche oder drohende Wettbewerbsverfälschung
    Die Kostenentlastung kann die Wettbewerbsposition des Herstellers gegenüber seinen Konkurrenten verbessern.
    erfüllt
  6. 6
    Eignung zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
    Der Zuschuss kann die Wettbewerbsverhältnisse beim grenzüberschreitenden Möbelhandel verändern.
    erfüllt
BFall B

Ein Mitgliedstaat zahlt nach einem Gesetz allen im Land wirtschaftlich tätigen Unternehmen einen Zuschuss von 20 Prozent ihrer Betriebskosten aus seinem Haushalt. Die Zahlung erfolgt ohne Ausnahme und unabhängig von Branche, Größe oder Rechtsform. Ein Möbelhersteller, der den Zuschuss erhält, verkauft seine Möbel gewinnorientiert auch in andere Mitgliedstaaten und steht dort mit Herstellern aus diesen Staaten im Preiswettbewerb. Der Zuschuss senkt seine Kosten und ermöglicht niedrigere Verkaufspreise.

Trifft „Staatliche Beihilfe“ hier zu?

„Staatliche Beihilfe“ trifft nicht zu.Es fehlt: Selektive Begünstigung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unternehmenseigenschaft des Empfängers
    Der Empfänger übt mit dem Verkauf von Möbeln eine wirtschaftliche Tätigkeit aus.
    erfüllt
  2. 2
    Zurechenbarkeit zu einem Mitgliedstaat
    Die Zahlung beruht auf einer gesetzlichen Entscheidung des Mitgliedstaats.
    erfüllt
  3. 3
    Selektive Begünstigung
    Die Kostenentlastung ist ein Vorteil, steht aber sämtlichen Unternehmen unterschiedslos offen und ist deshalb nicht selektiv.
    fehlt
  4. 4
    Einsatz staatlicher Mittel
    Der Zuschuss wird mit Haushaltsmitteln des Mitgliedstaats finanziert.
    erfüllt
  5. 5
    Tatsächliche oder drohende Wettbewerbsverfälschung
    Die Kostenentlastung kann die Wettbewerbsposition gegenüber Herstellern aus anderen Mitgliedstaaten verbessern.
    erfüllt
  6. 6
    Eignung zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
    Der Zuschuss kann die Wettbewerbsverhältnisse beim grenzüberschreitenden Möbelhandel verändern.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einer staatlich angeordneten Begünstigung wird nicht mehr geprüft, ob staatliche Mittel eingesetzt werden.

RichtigZurechenbarkeit zu einem Mitgliedstaat und Einsatz staatlicher Mittel müssen gemeinsam vorliegen.

Verwechslung

FehlerEine Beihilfe wird abgelehnt, weil noch keine tatsächliche Wettbewerbsverfälschung nachweisbar ist.

RichtigEs genügt, dass die Begünstigung den Wettbewerb zu verfälschen droht.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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