Definitionen
Staatliche Finanzhilfe
Art. 104b GG · Öffentliches RechtStaatliche Finanzhilfen sind finanzielle Zuwendungen des Bundes an die Länder zur Förderung besonders bedeutsamer Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Grundsätzlich ist eine Gesetzgebungsbefugnis des Bundes erforderlich; entbehrlich ist sie bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die staatlicher Kontrolle entzogen sind und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen. Die Hilfen ergänzen eigene Mittel der Länder, sind zeitlich zu begrenzen, müssen mit jährlich sinkenden Beträgen ausgestaltet und hinsichtlich ihrer Verwendung regelmäßig überprüft werden.
Die wirtschaftliche Bedeutung eines Vorhabens ersetzt grundsätzlich nicht die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes.
Fälle zum Selbstprüfen
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Der Bund stellt den Ländern Geld für schnelle Internetanschlüsse in zahlreichen bislang unversorgten Wirtschaftsregionen im ganzen Bundesgebiet bereit. Die Länder und Gemeinden bauen die Netze, ohne die Tausende Betriebe ihre Produktion nicht erweitern und keine zusätzlichen Arbeitsplätze schaffen können. Der Bund darf für die Telekommunikation Gesetze erlassen, und die Länder zahlen einen Teil der Baukosten selbst. Die Zahlungen enden nach drei Jahren, werden jedes Jahr geringer und ihre Verwendung wird jährlich kontrolliert.
Trifft „Staatliche Finanzhilfe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFinanzielle Zuwendung des Bundes an die LänderDer Bund stellt die Mittel den Ländern zur Verfügung.
- 2erfülltBesonders bedeutsame Investitionen der Länder oder KommunenDer Netzbau durch Länder und Gemeinden hat wegen seiner Bedeutung für Tausende Betriebe besonderes wirtschaftliches Gewicht.
- 3erfülltErforderlichkeit für eines der drei wirtschaftlichen FörderzieleDer Ausbau beseitigt ein wesentliches Hindernis für das wirtschaftliche Wachstum.
- 4erfülltGesetzgebungsbefugnis des Bundes oder Katastrophen- beziehungsweise NotlagenausnahmeFür den geförderten Bereich besitzt der Bund die erforderliche Gesetzgebungsbefugnis.
- 5erfülltErgänzung eigener Mittel der LänderDie Bundesmittel treten zu eigenen Mitteln der Länder hinzu.
- 6erfülltBefristung, sinkende Jahresbeträge und regelmäßige VerwendungskontrolleDie Förderung ist zeitlich begrenzt, jährlich abnehmend und mit regelmäßigen Kontrollen verbunden.
Der Bund zahlt das Geld für schnelle Internetanschlüsse in zahlreichen bislang unversorgten Wirtschaftsregionen im ganzen Bundesgebiet unmittelbar an die Gemeinden und nicht an die Länder aus. Die Länder und Gemeinden bauen die Netze, ohne die Tausende Betriebe ihre Produktion nicht erweitern und keine zusätzlichen Arbeitsplätze schaffen können. Der Bund darf für die Telekommunikation Gesetze erlassen, und die Länder zahlen einen Teil der Baukosten selbst. Die Zahlungen enden nach drei Jahren, werden jedes Jahr geringer und ihre Verwendung wird jährlich kontrolliert.
Trifft „Staatliche Finanzhilfe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltFinanzielle Zuwendung des Bundes an die LänderDie Bundesmittel gehen unmittelbar an die Gemeinden statt an die Länder.
- 2erfülltBesonders bedeutsame Investitionen der Länder oder KommunenDer Netzbau durch Länder und Gemeinden hat wegen seiner Bedeutung für Tausende Betriebe besonderes wirtschaftliches Gewicht.
- 3erfülltErforderlichkeit für eines der drei wirtschaftlichen FörderzieleDer Ausbau beseitigt ein wesentliches Hindernis für das wirtschaftliche Wachstum.
- 4erfülltGesetzgebungsbefugnis des Bundes oder Katastrophen- beziehungsweise NotlagenausnahmeFür den geförderten Bereich besitzt der Bund die erforderliche Gesetzgebungsbefugnis.
- 5erfülltErgänzung eigener Mittel der LänderNeben den Bundesmitteln werden eigene Mittel der Länder eingesetzt.
- 6erfülltBefristung, sinkende Jahresbeträge und regelmäßige VerwendungskontrolleDie Förderung ist zeitlich begrenzt, jährlich abnehmend und mit regelmäßigen Kontrollen verbunden.
Typische Fehler
FehlerGemeinden werden als unmittelbare Empfänger der Bundesmittel nach Art. 104b GG eingeordnet.
RichtigEmpfänger der Bundesmittel sind die Länder; gefördert werden können auch Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände.
FehlerBei Vorliegen eines wirtschaftlichen Förderzwecks wird eine unbefristete Förderung mit gleichbleibenden Jahresbeträgen für zulässig gehalten.
RichtigDie Förderung muss zeitlich begrenzt sein und jährlich abnehmende Beträge vorsehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
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