Definitionen
Spezialitätsprinzip
Öffentliches RechtDas Spezialitätsprinzip besagt, dass speziellere Normen den allgemeinen Normen vorgehen: Soweit ein Sachverhalt durch ein spezielles Gesetz (z.B. das Versammlungsgesetz) abschließend geregelt ist, verdrängt dieses die allgemeinen polizei- und ordnungsrechtlichen Generalklauseln und Standardmaßnahmen.
Der Vorrang reicht nur so weit, wie die speziellere Regelung den Sachverhalt abschließend erfasst.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Ein Bundesamt lässt Lea einen schriftlichen Bescheid durch die Post mit Zustellungsurkunde zustellen. Weil in Leas Wohnung niemand anzutreffen ist, legt die Postzustellerin das Schriftstück in den zugehörigen Briefkasten und vermerkt dies auf der Urkunde. 1Das Amt muss feststellen, wann Lea der Bescheid als mitgeteilt gilt.
Trifft „Spezialitätsprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAllgemeine Norm für den SachverhaltFür die Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte enthält § 41 VwVfG allgemeine Regeln.
- 2erfülltAbschließende Regelung durch ein spezielles GesetzFür den Zeitpunkt dieser Zustellung gelten die besonderen Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes anstelle der allgemeinen Bekanntgabefiktion.
Ein Bundesamt schickt Lea einen schriftlichen Bescheid als einfachen Brief. Eine besondere Art der Übermittlung ist für diesen Bescheid nicht vorgeschrieben und wird vom Amt auch nicht gewählt. 1Das Amt muss feststellen, wann Lea der Bescheid als mitgeteilt gilt.
Trifft „Spezialitätsprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAllgemeine Norm für den SachverhaltFür die Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte enthält § 41 VwVfG allgemeine Regeln.
- 2fehltAbschließende Regelung durch ein spezielles GesetzBeim Versand als einfacher Brief greifen hier keine besonderen Zustellungsvorschriften ein, sodass die allgemeine Bekanntgaberegel anwendbar bleibt.
Typische Fehler
FehlerSind die Voraussetzungen der speziellen Eingriffsbefugnis nicht erfüllt, wird automatisch auf eine allgemeine Befugnis ausgewichen.
RichtigRegelt das spezielle Gesetz den betreffenden Sachverhalt abschließend, bleibt der Rückgriff auf allgemeine Befugnisse auch dann gesperrt.