Definitionen
Schriftform (Öffentliches Recht)
§ 57 VwVfG · Öffentliches RechtDie Schriftform nach § 57 VwVfG erfordert, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag schriftlich geschlossen wird, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Über § 62 Satz 2 VwVfG gilt dafür § 126 BGB entsprechend, sodass grundsätzlich eigenhändige Unterschriften der Vertragsparteien erforderlich sind; eine gesetzlich zugelassene Ersetzung der Schriftform, insbesondere nach § 3a VwVfG, bleibt möglich.
Die Schriftform verlangt grundsätzlich mehr als einen lesbaren Vertragstext: Beide Vertragsparteien müssen eigenhändig unterschreiben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Bundesbehörde und ein Verein vereinbaren einen Zuschuss für ein kostenloses Bildungsprojekt, den der Verein ausschließlich dafür verwenden soll. Das staatliche Förderprogramm erlaubt der Behörde, Zuschüsse entweder durch Bescheid oder durch Vereinbarung mit den Empfängern zu vergeben. 2Besondere gesetzliche Vorgaben zur Form gibt es für diese Förderung nicht. 3Der vollständige Vertragstext steht auf einem Blatt, das die vertretungsberechtigten Personen beider Seiten mit der Hand unterschreiben.
Trifft „Schriftform (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÖffentlich-rechtlicher VertragDie Vereinbarung regelt eine staatliche Förderung, die andernfalls durch Verwaltungsakt gewährt werden könnte.
- 2erfülltKeine gesetzlich vorgeschriebene andere FormKeine besondere Formvorschrift verdrängt die allgemeine Formpflicht.
- 3erfülltEigenhändige Unterschriften oder zulässige FormersetzungBeide Seiten unterzeichnen dieselbe vollständige Vertragsurkunde eigenhändig.
1Eine Bundesbehörde und ein Verein vereinbaren einen Zuschuss für ein kostenloses Bildungsprojekt, den der Verein ausschließlich dafür verwenden soll. Das staatliche Förderprogramm erlaubt der Behörde, Zuschüsse entweder durch Bescheid oder durch Vereinbarung mit den Empfängern zu vergeben. 2Besondere gesetzliche Vorgaben zur Form gibt es für diese Förderung nicht. Die vertretungsberechtigten Personen beider Seiten einigen sich ausschließlich im Gespräch; sie erstellen weder ein Schriftstück noch ein elektronisches Dokument.
Trifft „Schriftform (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÖffentlich-rechtlicher VertragDie Einigung betrifft eine staatliche Förderung und damit einen öffentlich-rechtlichen Vertragsgegenstand.
- 2erfülltKeine gesetzlich vorgeschriebene andere FormKeine besondere Formvorschrift verdrängt die allgemeine Formpflicht.
- 3fehltEigenhändige Unterschriften oder zulässige FormersetzungDie ausschließlich mündliche Einigung erfüllt weder die Anforderungen an eine unterzeichnete Vertragsurkunde noch an eine zulässige Formersetzung.
Typische Fehler
FehlerBei öffentlich-rechtlichen Verträgen wird eine elektronische Ersetzung der Schriftform generell ausgeschlossen.
RichtigAuch bei öffentlich-rechtlichen Verträgen kommt eine gesetzlich zugelassene Formersetzung in Betracht, insbesondere nach § 3a VwVfG.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata