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Schriftform (Öffentliches Recht)

§ 57 VwVfG · Öffentliches Recht

Die Schriftform nach § 57 VwVfG erfordert, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag schriftlich geschlossen wird, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Über § 62 Satz 2 VwVfG gilt dafür § 126 BGB entsprechend, sodass grundsätzlich eigenhändige Unterschriften der Vertragsparteien erforderlich sind; eine gesetzlich zugelassene Ersetzung der Schriftform, insbesondere nach § 3a VwVfG, bleibt möglich.

Merksatz

Die Schriftform verlangt grundsätzlich mehr als einen lesbaren Vertragstext: Beide Vertragsparteien müssen eigenhändig unterschreiben.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Bundesbehörde und ein Verein vereinbaren einen Zuschuss für ein kostenloses Bildungsprojekt, den der Verein ausschließlich dafür verwenden soll. Das staatliche Förderprogramm erlaubt der Behörde, Zuschüsse entweder durch Bescheid oder durch Vereinbarung mit den Empfängern zu vergeben. 2Besondere gesetzliche Vorgaben zur Form gibt es für diese Förderung nicht. 3Der vollständige Vertragstext steht auf einem Blatt, das die vertretungsberechtigten Personen beider Seiten mit der Hand unterschreiben.

Trifft „Schriftform (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Schriftform (Öffentliches Recht)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentlich-rechtlicher Vertrag
    Die Vereinbarung regelt eine staatliche Förderung, die andernfalls durch Verwaltungsakt gewährt werden könnte.
    erfüllt
  2. 2
    Keine gesetzlich vorgeschriebene andere Form
    Keine besondere Formvorschrift verdrängt die allgemeine Formpflicht.
    erfüllt
  3. 3
    Eigenhändige Unterschriften oder zulässige Formersetzung
    Beide Seiten unterzeichnen dieselbe vollständige Vertragsurkunde eigenhändig.
    erfüllt
BFall B

1Eine Bundesbehörde und ein Verein vereinbaren einen Zuschuss für ein kostenloses Bildungsprojekt, den der Verein ausschließlich dafür verwenden soll. Das staatliche Förderprogramm erlaubt der Behörde, Zuschüsse entweder durch Bescheid oder durch Vereinbarung mit den Empfängern zu vergeben. 2Besondere gesetzliche Vorgaben zur Form gibt es für diese Förderung nicht. Die vertretungsberechtigten Personen beider Seiten einigen sich ausschließlich im Gespräch; sie erstellen weder ein Schriftstück noch ein elektronisches Dokument.

Trifft „Schriftform (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Schriftform (Öffentliches Recht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigenhändige Unterschriften oder zulässige Formersetzung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentlich-rechtlicher Vertrag
    Die Einigung betrifft eine staatliche Förderung und damit einen öffentlich-rechtlichen Vertragsgegenstand.
    erfüllt
  2. 2
    Keine gesetzlich vorgeschriebene andere Form
    Keine besondere Formvorschrift verdrängt die allgemeine Formpflicht.
    erfüllt
  3. 3
    Eigenhändige Unterschriften oder zulässige Formersetzung
    Die ausschließlich mündliche Einigung erfüllt weder die Anforderungen an eine unterzeichnete Vertragsurkunde noch an eine zulässige Formersetzung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerBei öffentlich-rechtlichen Verträgen wird eine elektronische Ersetzung der Schriftform generell ausgeschlossen.

RichtigAuch bei öffentlich-rechtlichen Verträgen kommt eine gesetzlich zugelassene Formersetzung in Betracht, insbesondere nach § 3a VwVfG.

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