Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen

Rückwirkung der Aufrechnung

§ 389 BGB · Zivilrecht

Die Aufrechnung bewirkt, dass die sich gegenüberstehenden Forderungen, soweit sie sich decken, nicht erst mit der Aufrechnungserklärung, sondern rückwirkend zu dem Zeitpunkt erlöschen, in dem sie sich erstmals aufrechenbar gegenübergestanden haben (sog. Aufrechnungslage).

Merksatz

Die spätere Erklärung verlegt das Erlöschen auf den Zeitpunkt der ersten Aufrechnungslage zurück.

Auf welchen Zeitpunkt wirkt die Aufrechnung?Beispiel A: Die Erklärung am 10. Juni wirkt auf den 3. Juni zurück, aber nur für je 300 Euro.
  1. 3. Juni 2024
    Erste Aufrechnungslage
    Beide Rückzahlungen werden fällig; die Forderungen sind erstmals gegeneinander aufrechenbar.
  2. 10. Juni 2024
    Aufrechnungserklärung
    Beide Forderungen gelten in Höhe von 300 Euro seit dem 3. Juni als erloschen; Annas Restforderung von 200 Euro bleibt.
  1. Erste Aufrechnungslage Beide Rückzahlungen werden fällig; die Forderungen sind erstmals gegeneinander aufrechenbar.
  2. Aufrechnungserklärung Beide Forderungen gelten in Höhe von 300 Euro seit dem 3. Juni als erloschen; Annas Restforderung von 200 Euro bleibt.
Rückwirkung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Anna hat Ben 500 Euro und Ben hat Anna 300 Euro geliehen, jeweils ohne Zinsen; 3beide Beträge sind am 3. Juni 2024 zurückzuzahlen. Keiner zahlt. 1Am 10. Juni 2024 erhält Ben Annas Nachricht: „Die 300 Euro, die ich dir schulde, verrechne ich mit den 500 Euro, die du mir schuldest.“

Trifft „Rückwirkung der Aufrechnung“ hier zu?

„Rückwirkung der Aufrechnung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aufrechnungserklärung
    Anna erklärt gegenüber Ben eindeutig, dass sie die gegenseitigen Forderungen verrechnet.
    erfüllt
  2. 2
    Betragsmäßige Deckung der Forderungen
    Die Forderungen decken sich in Höhe von 300 Euro.
    erfüllt
  3. 3
    Erstmaliges Bestehen einer Aufrechnungslage
    Die gegenseitigen Geldforderungen sind erstmals am 3. Juni aufrechenbar, sodass je 300 Euro rückwirkend zu diesem Tag erlöschen.
    erfüllt
BFall B

2Anna hat Ben 500 Euro und Ben hat Anna 300 Euro geliehen, jeweils ohne Zinsen; 3beide Beträge sind am 3. Juni 2024 zurückzuzahlen. Keiner zahlt. Am 10. Juni 2024 denkt Anna nur daran, die Beträge miteinander zu verrechnen; weder sie noch Ben teilt dem anderen etwas dazu mit.

Trifft „Rückwirkung der Aufrechnung“ hier zu?

„Rückwirkung der Aufrechnung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Aufrechnungserklärung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aufrechnungserklärung
    Eine bloße Überlegung ersetzt keine Erklärung gegenüber dem anderen.
    fehlt
  2. 2
    Betragsmäßige Deckung der Forderungen
    Die Forderungen decken sich in Höhe von 300 Euro.
    erfüllt
  3. 3
    Erstmaliges Bestehen einer Aufrechnungslage
    Die gegenseitigen Geldforderungen stehen sich seit dem 3. Juni erstmals aufrechenbar gegenüber.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei unterschiedlich hohen Forderungen werden beide Forderungen als vollständig erloschen behandelt.

RichtigNur der gemeinsame Betrag erlischt; der überschießende Teil der höheren Forderung bleibt bestehen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.