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Regelbeispiele des § 10 S. 3 AGG

§ 10 S. 3 AGG · Zivilrecht

§ 10 S. 3 AGG enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Regelbeispielen, bei denen eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters sachlich gerechtfertigt sein kann; dazu zählen insbesondere die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen für Jugendliche, ältere Beschäftigte und Personen mit Fürsorgepflichten, um ihre berufliche Eingliederung zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen (Nr. 1), die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile wie Entgelt (Nr. 2) sowie die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand (Nr. 3). Die Zuordnung zu einem Regelbeispiel ersetzt nicht die Prüfung eines legitimen Ziels und der Verhältnismäßigkeit nach § 10 S. 1 und 2 AGG.

Merksatz

Ein gesetzliches Regelbeispiel macht die Prüfung von Ziel und Verhältnismäßigkeit nicht entbehrlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Beschäftigte einer Schuhfabrik arbeiten den ganzen Tag im Stehen und verrichten körperlich schwere Arbeit. Alle haben jährlich 30 bezahlte Urlaubstage; Beschäftigte ab 58 Jahren erhalten zwei zusätzliche Tage. Damit will der Arbeitgeber den erhöhten Erholungsbedarf älterer Beschäftigter ausgleichen. Eine arbeitsmedizinische Untersuchung bestätigt für diese Altersgruppe einen Mehrbedarf von zwei Urlaubstagen im Jahr, der sich durch zusätzliche kurze Arbeitspausen nicht ausgleichen lässt.

Trifft „Regelbeispiele des § 10 S. 3 AGG“ hier zu?

„Regelbeispiele des § 10 S. 3 AGG“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ungleichbehandlung wegen des Alters
    Der Umfang des Urlaubs hängt unmittelbar vom Lebensalter ab.
    erfüllt
  2. 2
    Zuordnung zu einem gesetzlichen Regelbeispiel
    Zusätzlicher Urlaub zum Schutz älterer Beschäftigter fällt unter die besonderen Arbeitsbedingungen nach Nummer 1.
    erfüllt
  3. 3
    Legitimes Ziel
    Der Schutz älterer Beschäftigter vor altersbedingt erhöhten Belastungen ist ein legitimes Ziel.
    erfüllt
  4. 4
    Verhältnismäßigkeit der Altersdifferenzierung
    Die maßvolle Begünstigung entspricht dem festgestellten Erholungsbedarf und lässt sich nicht durch zusätzliche kurze Pausen ersetzen.
    erfüllt
BFall B

Beschäftigte einer Schuhfabrik arbeiten den ganzen Tag im Stehen und verrichten körperlich schwere Arbeit. Alle haben jährlich 30 bezahlte Urlaubstage; Beschäftigte ab 58 Jahren erhalten vierzig zusätzliche Tage. Damit will der Arbeitgeber ausschließlich den erhöhten Erholungsbedarf älterer Beschäftigter ausgleichen. Eine arbeitsmedizinische Untersuchung bestätigt für diese Altersgruppe einen Mehrbedarf von zwei Urlaubstagen im Jahr, der sich durch zusätzliche kurze Arbeitspausen nicht ausgleichen lässt.

Trifft „Regelbeispiele des § 10 S. 3 AGG“ hier zu?

„Regelbeispiele des § 10 S. 3 AGG“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verhältnismäßigkeit der Altersdifferenzierung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ungleichbehandlung wegen des Alters
    Der Umfang des Urlaubs hängt unmittelbar vom Lebensalter ab.
    erfüllt
  2. 2
    Zuordnung zu einem gesetzlichen Regelbeispiel
    Auch diese Urlaubsregelung gehört ihrer Art und ihrem Zweck nach zu den besonderen Arbeitsbedingungen nach Nummer 1.
    erfüllt
  3. 3
    Legitimes Ziel
    Der Schutz älterer Beschäftigter bleibt unabhängig vom Umfang der Begünstigung ein legitimes Ziel.
    erfüllt
  4. 4
    Verhältnismäßigkeit der Altersdifferenzierung
    Vierzig zusätzliche Urlaubstage sind für den allein verfolgten Zweck nicht erforderlich, weil bereits zwei zusätzliche Tage den festgestellten Mehrbedarf ausgleichen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Altersdifferenzierung wird allein deshalb für unzulässig gehalten, weil sie in keiner der sechs Nummern genannt ist.

RichtigAuch eine nicht aufgezählte Altersdifferenzierung kann nach § 10 S. 1 und 2 AGG gerechtfertigt sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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