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Reformatio in peius (Strafprozess)

§ 358 Abs. 2 StPO · Strafrecht

Das Verbot der Reformatio in peius untersagt, den Angeklagten bei einer Berufung oder Revision in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat schlechter zu stellen, wenn nur er selbst, die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten oder sein gesetzlicher Vertreter das Rechtsmittel eingelegt hat. Es gilt auch für das nach einer Zurückverweisung erneut entscheidende Gericht, erfasst aber nicht den Schuldspruch. Ausnahmen bestehen für die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt; bei der Revision darf außerdem eine Strafe an die Stelle einer aufgehobenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus treten.

Merksatz

Ein ungünstigerer Schuldspruch scheitert nicht am Verschlechterungsverbot.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Mann wird wegen Diebstahls zu sechs Monaten Gefängnis ohne Bewährung verurteilt. Nur er legt gegen dieses Urteil Revision ein. Nach Aufhebung des Urteils und Rückgabe des Falls verurteilt ihn das erste Gericht wegen derselben Tat zu acht statt zuvor sechs Monaten Gefängnis ohne Bewährung. In keinem der beiden Urteile wird eine Unterbringung angeordnet.

Trifft „Reformatio in peius (Strafprozess)“ hier zu?

„Reformatio in peius (Strafprozess)“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Berufung oder Revision
    Das eingelegte Rechtsmittel ist eine Revision.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtsmittel ausschließlich von geschützter Seite
    Allein der Angeklagte hat das Urteil angefochten.
    erfüllt
  3. 3
    Änderung von Art oder Höhe der Rechtsfolgen
    Das Gericht verändert die Höhe der Freiheitsstrafe.
    erfüllt
  4. 4
    Nachteil für den Angeklagten
    Die längere Freiheitsstrafe stellt den Angeklagten schlechter.
    erfüllt
  5. 5
    Keine gesetzliche Ausnahme
    Weder wird eine Unterbringung angeordnet noch eine zuvor angeordnete psychiatrische Unterbringung durch eine Strafe ersetzt.
    erfüllt
BFall B

Ein Mann wird wegen Diebstahls zu sechs Monaten Gefängnis ohne Bewährung verurteilt. Er legt Revision ein, ebenso die Staatsanwaltschaft, die eine höhere Strafe verlangt. Nach Aufhebung des Urteils und Rückgabe des Falls verurteilt ihn das erste Gericht wegen derselben Tat zu acht statt zuvor sechs Monaten Gefängnis ohne Bewährung. In keinem der beiden Urteile wird eine Unterbringung angeordnet.

Trifft „Reformatio in peius (Strafprozess)“ hier zu?

„Reformatio in peius (Strafprozess)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtsmittel ausschließlich von geschützter Seite

An der Definition geprüft

  1. 1
    Berufung oder Revision
    Beide Beteiligten haben Revision eingelegt.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtsmittel ausschließlich von geschützter Seite
    Die Staatsanwaltschaft hat zusätzlich zu Lasten des Angeklagten Revision eingelegt.
    fehlt
  3. 3
    Änderung von Art oder Höhe der Rechtsfolgen
    Das Gericht verändert die Höhe der Freiheitsstrafe.
    erfüllt
  4. 4
    Nachteil für den Angeklagten
    Die längere Freiheitsstrafe stellt den Angeklagten schlechter.
    erfüllt
  5. 5
    Keine gesetzliche Ausnahme
    Weder wird eine Unterbringung angeordnet noch eine zuvor angeordnete psychiatrische Unterbringung durch eine Strafe ersetzt.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDas nach Zurückverweisung erneut entscheidende Tatgericht wird für ungebunden gehalten, weil es kein Rechtsmittelgericht ist.

RichtigAuch das erneut entscheidende Tatgericht muss das Verschlechterungsverbot beachten.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine zusätzliche Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird wegen des Verschlechterungsverbots stets ausgeschlossen.

RichtigDas Verschlechterungsverbot sperrt die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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