Definitionen
Reformatio in peius (Öffentliches Recht)
§ 68 VwGO · Öffentliches RechtReformatio in peius bezeichnet die Verschlechterung der Rechtsstellung des Rechtsbehelfsführers durch die über den Rechtsbehelf entscheidende Stelle über das angefochtene Maß hinaus; im Widerspruchsverfahren ist sie nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig, sofern die entscheidende Behörde den Verwaltungsakt auch zu Ungunsten des Widerspruchsführers abändern darf.
Ein Widerspruch kann die ursprüngliche Belastung erhöhen, statt sie nur zu bestätigen oder zu beseitigen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Stadt verlangt von Mira für eine Genehmigung eine Verwaltungsgebühr von 100 Euro. Mira legt dagegen Widerspruch ein und verlangt eine Senkung auf 50 Euro. 2Die für den Widerspruch zuständige Behörde entscheidet über ihn und 1erhöht dabei die Gebühr für dieselbe Genehmigung auf 150 Euro.
Trifft „Reformatio in peius (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZusätzliche rechtliche Belastung des RechtsbehelfsführersMira muss nun 50 Euro mehr zahlen als nach der angefochtenen Entscheidung.
- 2erfülltEntscheidung durch die RechtsbehelfsinstanzDie Verschlechterung erfolgt durch die Behörde, die über Miras Widerspruch entscheidet.
Die Stadt verlangt von Mira für eine Genehmigung eine Verwaltungsgebühr von 100 Euro. Mira legt dagegen Widerspruch ein und verlangt eine Senkung auf 50 Euro. 2Die für den Widerspruch zuständige Behörde weist ihn zurück und lässt die Gebühr für dieselbe Genehmigung bei 100 Euro.
Trifft „Reformatio in peius (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltZusätzliche rechtliche Belastung des RechtsbehelfsführersDie Zahlungspflicht bleibt unverändert; das Ausbleiben der gewünschten Senkung verschlechtert Miras bisherige Rechtsstellung nicht.
- 2erfülltEntscheidung durch die RechtsbehelfsinstanzDie zuständige Behörde entscheidet über Miras Widerspruch.
Typische Fehler
FehlerSchon die Zurückweisung eines Widerspruchs wird als reformatio in peius eingeordnet.
RichtigDie bloße Bestätigung der ursprünglichen Belastung genügt nicht; erforderlich ist eine zusätzliche rechtliche Belastung.
FehlerAus der grundsätzlichen Zulässigkeit wird geschlossen, jede Widerspruchsbehörde dürfe die angegriffene Regelung ohne weitere Voraussetzungen verschärfen.
RichtigDie entscheidende Behörde muss zur nachteiligen Änderung des Verwaltungsakts befugt sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema