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Refoulement-Verbot

§ 60 AufenthG; Art. 33 GFK; Art. 3 EMRK; Art. 19 Abs. 2 GRCh · Öffentliches Recht

Das Refoulement-Verbot (Non-Refoulement) untersagt es dem Staat, eine Person in ein Land zurückzuweisen, abzuschieben oder auszuliefern, wenn ihr dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, die Todesstrafe oder eine sonstige von § 60 AufenthG erfasste erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht; auch eine drohende Weiterschiebung in einen solchen Gefahrenstaat ist zu berücksichtigen. Der flüchtlingsrechtliche Schutz kann insbesondere nach Art. 33 Abs. 2 GFK eingeschränkt sein, während der Schutz nach Art. 3 EMRK vor Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung absolut gilt. Das Verbot ist im Völker- und Unionsrecht verankert und findet im nationalen Recht insbesondere in den Abschiebungsverboten des § 60 AufenthG seinen Ausdruck.

Merksatz

Der Schutz erfasst auch Rückführungen in Drittstaaten, wenn von dort die Weiterschiebung in einen Gefahrenstaat droht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die deutsche Ausländerbehörde plant, Farid nach Verbüßung seiner Haftstrafe wegen eines schweren Raubes in seinen Herkunftsstaat abzuschieben. 2Dort hat die Geheimpolizei angekündigt, ihn sofort festzunehmen und durch Stromschläge zu verhören. Die Ankündigung steht in einem an die deutsche Behörde gerichteten Schreiben der Geheimpolizei.

Trifft „Refoulement-Verbot“ hier zu?

„Refoulement-Verbot“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Rückführungsmaßnahme
    Eine deutsche Behörde beabsichtigt, Farid zwangsweise in einen anderen Staat zu bringen.
    erfüllt
  2. 2
    Gefahr, die nach der einschlägigen Schutzregel eine Rückführung verbietet
    Farid droht konkret Folter; der absolute Schutz aus Art. 3 EMRK besteht trotz seiner Straftat.
    erfüllt
BFall B

1Die deutsche Ausländerbehörde plant, Farid nach Verbüßung seiner Haftstrafe wegen eines schweren Raubes in seinen Herkunftsstaat abzuschieben. Er wird dort weder verfolgt noch misshandelt; auch die Todesstrafe oder sonstige Gefahren für seine Gesundheit, sein Leben oder seine Freiheit drohen ihm nicht. Er wird dort bei seiner Familie wohnen und nicht in einen anderen Staat weitergeschoben.

Trifft „Refoulement-Verbot“ hier zu?

„Refoulement-Verbot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gefahr, die nach der einschlägigen Schutzregel eine Rückführung verbietet

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Rückführungsmaßnahme
    Eine deutsche Behörde beabsichtigt, Farid zwangsweise in einen anderen Staat zu bringen.
    erfüllt
  2. 2
    Gefahr, die nach der einschlägigen Schutzregel eine Rückführung verbietet
    Weder im Zielstaat noch durch eine Weiterschiebung droht eine Gefahr, die ein Rückführungsverbot begründet.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine schwere Straftat erlaube die Abschiebung auch dann, wenn im Zielstaat Folter droht.

RichtigDer Schutz aus Art. 3 EMRK gilt absolut und entfällt nicht wegen einer schweren Straftat.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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