Definitionen
Refoulement-Verbot
§ 60 AufenthG; Art. 33 GFK; Art. 3 EMRK; Art. 19 Abs. 2 GRCh · Öffentliches RechtDas Refoulement-Verbot (Non-Refoulement) untersagt es dem Staat, eine Person in ein Land zurückzuweisen, abzuschieben oder auszuliefern, wenn ihr dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, die Todesstrafe oder eine sonstige von § 60 AufenthG erfasste erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht; auch eine drohende Weiterschiebung in einen solchen Gefahrenstaat ist zu berücksichtigen. Der flüchtlingsrechtliche Schutz kann insbesondere nach Art. 33 Abs. 2 GFK eingeschränkt sein, während der Schutz nach Art. 3 EMRK vor Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung absolut gilt. Das Verbot ist im Völker- und Unionsrecht verankert und findet im nationalen Recht insbesondere in den Abschiebungsverboten des § 60 AufenthG seinen Ausdruck.
Der Schutz erfasst auch Rückführungen in Drittstaaten, wenn von dort die Weiterschiebung in einen Gefahrenstaat droht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die deutsche Ausländerbehörde plant, Farid nach Verbüßung seiner Haftstrafe wegen eines schweren Raubes in seinen Herkunftsstaat abzuschieben. 2Dort hat die Geheimpolizei angekündigt, ihn sofort festzunehmen und durch Stromschläge zu verhören. Die Ankündigung steht in einem an die deutsche Behörde gerichteten Schreiben der Geheimpolizei.
Trifft „Refoulement-Verbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliche RückführungsmaßnahmeEine deutsche Behörde beabsichtigt, Farid zwangsweise in einen anderen Staat zu bringen.
- 2erfülltGefahr, die nach der einschlägigen Schutzregel eine Rückführung verbietetFarid droht konkret Folter; der absolute Schutz aus Art. 3 EMRK besteht trotz seiner Straftat.
1Die deutsche Ausländerbehörde plant, Farid nach Verbüßung seiner Haftstrafe wegen eines schweren Raubes in seinen Herkunftsstaat abzuschieben. Er wird dort weder verfolgt noch misshandelt; auch die Todesstrafe oder sonstige Gefahren für seine Gesundheit, sein Leben oder seine Freiheit drohen ihm nicht. Er wird dort bei seiner Familie wohnen und nicht in einen anderen Staat weitergeschoben.
Trifft „Refoulement-Verbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliche RückführungsmaßnahmeEine deutsche Behörde beabsichtigt, Farid zwangsweise in einen anderen Staat zu bringen.
- 2fehltGefahr, die nach der einschlägigen Schutzregel eine Rückführung verbietetWeder im Zielstaat noch durch eine Weiterschiebung droht eine Gefahr, die ein Rückführungsverbot begründet.
Typische Fehler
FehlerEine schwere Straftat erlaube die Abschiebung auch dann, wenn im Zielstaat Folter droht.
RichtigDer Schutz aus Art. 3 EMRK gilt absolut und entfällt nicht wegen einer schweren Straftat.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema