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Rechtsweggarantie

Art. 19 IV GG · Öffentliches Recht

Die Rechtsweggarantie gewährleistet, dass demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg zu einem staatlichen Gericht offensteht; sie garantiert damit sowohl den Zugang zu einem Gericht als auch die Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes.

Merksatz

Die Garantie verlangt wirksamen Rechtsschutz, nicht bloß einen formal eröffneten Gerichtsweg.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Stadt verbietet Lea mit einem amtlichen Bescheid, die städtische Bibliothek zu benutzen, weil Lea rote Haare hat. Andere Einwohner dürfen die Bibliothek unabhängig von ihrer Haarfarbe nutzen. Lea will das Verbot gerichtlich überprüfen lassen.

Trifft „Rechtsweggarantie“ hier zu?

„Rechtsweggarantie“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln öffentlicher Gewalt
    Die Stadt handelt durch einen behördlichen Bescheid hoheitlich.
    erfüllt
  2. 2
    Betroffenheit eigener Rechte
    Der Ausschluss wegen der Haarfarbe verletzt Leas eigenes Recht auf Gleichbehandlung.
    erfüllt
BFall B

1Die Stadt verbietet Paul mit einem amtlichen Bescheid, die städtische Bibliothek zu benutzen, weil Paul rote Haare hat. Lea kennt Paul nicht und darf die Bibliothek weiterhin wie alle anderen Einwohner nutzen. Lea will vor Gericht ausschließlich erreichen, dass Paul wieder Zugang zur Bibliothek erhält.

Trifft „Rechtsweggarantie“ hier zu?

„Rechtsweggarantie“ trifft nicht zu.Es fehlt: Betroffenheit eigener Rechte

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln öffentlicher Gewalt
    Auch das gegenüber Paul ausgesprochene Verbot ist eine hoheitliche Maßnahme.
    erfüllt
  2. 2
    Betroffenheit eigener Rechte
    Lea möchte ausschließlich Pauls Rechte durchsetzen; eine Verletzung eigener Rechte kommt nicht in Betracht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin bloßes Interesse an rechtmäßigem Verwaltungshandeln wird als ausreichend angesehen.

RichtigErforderlich ist eine mögliche Verletzung eigener subjektiver Rechte; ein bloßes Allgemeininteresse genügt nicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerEin formal eröffneter Gerichtsweg wird unabhängig von seiner Wirksamkeit als ausreichend angesehen.

RichtigDer gerichtliche Rechtsschutz muss auch tatsächlich wirksam sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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