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Rechtzeitige Berichtigung

§ 158 StGB · Strafrecht

Die rechtzeitige Berichtigung gemäß § 158 StGB liegt vor, wenn der Täter einer Falschaussage (§§ 153 bis 156 StGB) seine unwahre Aussage bei einer nach § 158 Abs. 3 StGB zulässigen Stelle berichtigt und die richtige Angabe noch für die Entscheidung berücksichtigt werden kann. Außerdem darf aus der Tat noch kein Nachteil für einen anderen entstanden und wegen der Tat weder eine Anzeige gegen den Täter erstattet noch eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden sein. Die Berichtigung führt dazu, dass das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder von Strafe absehen kann, jedoch nicht zu einer automatischen oder zwingenden Straflosigkeit des Täters.

Merksatz

Nicht jede bereits getroffene Entscheidung schließt eine rechtzeitige Berichtigung aus.

Wann ist eine Berichtigung noch rechtzeitig?Die Berichtigung muss vor dem ersten gesetzlichen Hindernis erfolgen. Maßgeblich ist, welches Hindernis zuerst eintritt.
  1. Falschangabe
    Falsche Aussage
    Der Täter hat die unwahre Angabe gemacht.
  2. Vor erstem Hindernis
    Berichtigung rechtzeitig
    Noch verwertbar; kein Nachteil für andere und weder Anzeige noch Untersuchung wegen der Tat.
  3. Erstes Hindernis
    Ab jetzt verspätet
    Nicht mehr verwertbar, Nachteil für andere, Anzeige oder Untersuchung: Ein Grund genügt.
  1. Falsche Aussage Der Täter hat die unwahre Angabe gemacht.
  2. Berichtigung rechtzeitig Noch verwertbar; kein Nachteil für andere und weder Anzeige noch Untersuchung wegen der Tat.
  3. Ab jetzt verspätet Nicht mehr verwertbar, Nachteil für andere, Anzeige oder Untersuchung: Ein Grund genügt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara sagt vor einem Zivilgericht als Zeugin ohne Eid bewusst unwahr aus, sie habe die Rückzahlung eines Darlehens gesehen, obwohl sie bei keinem Treffen dabei war. 2Nach ihrer Entlassung als Zeugin teilt sie demselben Gericht mit, dass ihre frühere Behauptung falsch ist und sie bei keinem Treffen dabei war. 3Der Prozess läuft noch, das Gericht kann diese Erklärung noch berücksichtigen, und 4aus der früheren Aussage ist niemandem ein Nachteil entstanden. 5Bis zu dieser Erklärung hat niemand wegen der Aussage Anzeige gegen Mara erstattet, und 6keine Behörde hat deswegen Ermittlungen gegen sie begonnen.

Trifft „Rechtzeitige Berichtigung“ hier zu?

„Rechtzeitige Berichtigung“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Täterschaft bei einem erfassten Aussagedelikt
    Die bewusst falsche und inzwischen abgeschlossene Zeugenaussage ohne Eid fällt unter § 153 StGB.
    erfüllt
  2. 2
    Berichtigung bei einer zulässigen Stelle
    Mara legt dem Gericht, vor dem sie ausgesagt hat, die Unwahrheit offen und stellt den tatsächlichen Sachverhalt klar.
    erfüllt
  3. 3
    Noch mögliche Verwertung bei der Entscheidung
    Das Gericht kann die richtiggestellten Angaben noch in seine Entscheidung einbeziehen.
    erfüllt
  4. 4
    Noch kein Nachteil für einen anderen
    Die falsche Aussage hat bisher keinem anderen einen Nachteil verursacht.
    erfüllt
  5. 5
    Noch keine Anzeige gegen den Täter
    Bei der Richtigstellung liegt noch keine Anzeige wegen der Falschaussage gegen Mara vor.
    erfüllt
  6. 6
    Noch keine Untersuchung gegen den Täter
    Bis zur Richtigstellung ist wegen der Falschaussage keine Untersuchung gegen Mara eingeleitet worden.
    erfüllt
BFall B

1Mara sagt vor einem Zivilgericht als Zeugin ohne Eid bewusst unwahr aus, sie habe die Rückzahlung eines Darlehens gesehen, obwohl sie bei keinem Treffen dabei war. 2Nach ihrer Entlassung als Zeugin teilt sie demselben Gericht mit, dass ihre frühere Behauptung falsch ist und sie bei keinem Treffen dabei war. 3Der Prozess läuft noch, das Gericht kann diese Erklärung noch berücksichtigen, und 4aus der früheren Aussage ist niemandem ein Nachteil entstanden. Schon vor dieser Erklärung hat die Staatsanwaltschaft wegen der Aussage von sich aus Ermittlungen gegen Mara begonnen; 5eine Anzeige gegen sie wurde deswegen nicht erstattet.

Trifft „Rechtzeitige Berichtigung“ hier zu?

„Rechtzeitige Berichtigung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Noch keine Untersuchung gegen den Täter

An der Definition geprüft

  1. 1
    Täterschaft bei einem erfassten Aussagedelikt
    Die bewusst falsche und inzwischen abgeschlossene Zeugenaussage ohne Eid fällt unter § 153 StGB.
    erfüllt
  2. 2
    Berichtigung bei einer zulässigen Stelle
    Mara legt dem Gericht, vor dem sie ausgesagt hat, die Unwahrheit offen und stellt den tatsächlichen Sachverhalt klar.
    erfüllt
  3. 3
    Noch mögliche Verwertung bei der Entscheidung
    Das Gericht kann die richtiggestellten Angaben noch in seine Entscheidung einbeziehen.
    erfüllt
  4. 4
    Noch kein Nachteil für einen anderen
    Die falsche Aussage hat bisher keinem anderen einen Nachteil verursacht.
    erfüllt
  5. 5
    Noch keine Anzeige gegen den Täter
    Die Ermittlungen wurden ohne eine vorherige Anzeige wegen der Falschaussage begonnen.
    erfüllt
  6. 6
    Noch keine Untersuchung gegen den Täter
    Die Staatsanwaltschaft hat schon vor der Richtigstellung wegen der Falschaussage gegen Mara ermittelt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus einer rechtzeitigen Berichtigung wird zwingende Straflosigkeit abgeleitet.

RichtigDas Gericht entscheidet nach Ermessen über eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Anzeige wird erst dann als Hindernis behandelt, wenn zusätzlich eine Untersuchung begonnen hat.

RichtigSchon eine Anzeige gegen den Täter wegen der Falschaussage genügt; eine Untersuchung muss nicht zusätzlich begonnen haben.

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