Definitionen
Rechtzeitige Berichtigung
§ 158 StGB · StrafrechtDie rechtzeitige Berichtigung gemäß § 158 StGB liegt vor, wenn der Täter einer Falschaussage (§§ 153 bis 156 StGB) seine unwahre Aussage bei einer nach § 158 Abs. 3 StGB zulässigen Stelle berichtigt und die richtige Angabe noch für die Entscheidung berücksichtigt werden kann. Außerdem darf aus der Tat noch kein Nachteil für einen anderen entstanden und wegen der Tat weder eine Anzeige gegen den Täter erstattet noch eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden sein. Die Berichtigung führt dazu, dass das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder von Strafe absehen kann, jedoch nicht zu einer automatischen oder zwingenden Straflosigkeit des Täters.
Nicht jede bereits getroffene Entscheidung schließt eine rechtzeitige Berichtigung aus.
- FalschangabeFalsche AussageDer Täter hat die unwahre Angabe gemacht.
- Vor erstem HindernisBerichtigung rechtzeitigNoch verwertbar; kein Nachteil für andere und weder Anzeige noch Untersuchung wegen der Tat.
- Erstes HindernisAb jetzt verspätetNicht mehr verwertbar, Nachteil für andere, Anzeige oder Untersuchung: Ein Grund genügt.
- Falsche Aussage Der Täter hat die unwahre Angabe gemacht.
- Berichtigung rechtzeitig Noch verwertbar; kein Nachteil für andere und weder Anzeige noch Untersuchung wegen der Tat.
- Ab jetzt verspätet Nicht mehr verwertbar, Nachteil für andere, Anzeige oder Untersuchung: Ein Grund genügt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara sagt vor einem Zivilgericht als Zeugin ohne Eid bewusst unwahr aus, sie habe die Rückzahlung eines Darlehens gesehen, obwohl sie bei keinem Treffen dabei war. 2Nach ihrer Entlassung als Zeugin teilt sie demselben Gericht mit, dass ihre frühere Behauptung falsch ist und sie bei keinem Treffen dabei war. 3Der Prozess läuft noch, das Gericht kann diese Erklärung noch berücksichtigen, und 4aus der früheren Aussage ist niemandem ein Nachteil entstanden. 5Bis zu dieser Erklärung hat niemand wegen der Aussage Anzeige gegen Mara erstattet, und 6keine Behörde hat deswegen Ermittlungen gegen sie begonnen.
Trifft „Rechtzeitige Berichtigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTäterschaft bei einem erfassten AussagedeliktDie bewusst falsche und inzwischen abgeschlossene Zeugenaussage ohne Eid fällt unter § 153 StGB.
- 2erfülltBerichtigung bei einer zulässigen StelleMara legt dem Gericht, vor dem sie ausgesagt hat, die Unwahrheit offen und stellt den tatsächlichen Sachverhalt klar.
- 3erfülltNoch mögliche Verwertung bei der EntscheidungDas Gericht kann die richtiggestellten Angaben noch in seine Entscheidung einbeziehen.
- 4erfülltNoch kein Nachteil für einen anderenDie falsche Aussage hat bisher keinem anderen einen Nachteil verursacht.
- 5erfülltNoch keine Anzeige gegen den TäterBei der Richtigstellung liegt noch keine Anzeige wegen der Falschaussage gegen Mara vor.
- 6erfülltNoch keine Untersuchung gegen den TäterBis zur Richtigstellung ist wegen der Falschaussage keine Untersuchung gegen Mara eingeleitet worden.
1Mara sagt vor einem Zivilgericht als Zeugin ohne Eid bewusst unwahr aus, sie habe die Rückzahlung eines Darlehens gesehen, obwohl sie bei keinem Treffen dabei war. 2Nach ihrer Entlassung als Zeugin teilt sie demselben Gericht mit, dass ihre frühere Behauptung falsch ist und sie bei keinem Treffen dabei war. 3Der Prozess läuft noch, das Gericht kann diese Erklärung noch berücksichtigen, und 4aus der früheren Aussage ist niemandem ein Nachteil entstanden. Schon vor dieser Erklärung hat die Staatsanwaltschaft wegen der Aussage von sich aus Ermittlungen gegen Mara begonnen; 5eine Anzeige gegen sie wurde deswegen nicht erstattet.
Trifft „Rechtzeitige Berichtigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTäterschaft bei einem erfassten AussagedeliktDie bewusst falsche und inzwischen abgeschlossene Zeugenaussage ohne Eid fällt unter § 153 StGB.
- 2erfülltBerichtigung bei einer zulässigen StelleMara legt dem Gericht, vor dem sie ausgesagt hat, die Unwahrheit offen und stellt den tatsächlichen Sachverhalt klar.
- 3erfülltNoch mögliche Verwertung bei der EntscheidungDas Gericht kann die richtiggestellten Angaben noch in seine Entscheidung einbeziehen.
- 4erfülltNoch kein Nachteil für einen anderenDie falsche Aussage hat bisher keinem anderen einen Nachteil verursacht.
- 5erfülltNoch keine Anzeige gegen den TäterDie Ermittlungen wurden ohne eine vorherige Anzeige wegen der Falschaussage begonnen.
- 6fehltNoch keine Untersuchung gegen den TäterDie Staatsanwaltschaft hat schon vor der Richtigstellung wegen der Falschaussage gegen Mara ermittelt.
Typische Fehler
FehlerAus einer rechtzeitigen Berichtigung wird zwingende Straflosigkeit abgeleitet.
RichtigDas Gericht entscheidet nach Ermessen über eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe.
FehlerEine Anzeige wird erst dann als Hindernis behandelt, wenn zusätzlich eine Untersuchung begonnen hat.
RichtigSchon eine Anzeige gegen den Täter wegen der Falschaussage genügt; eine Untersuchung muss nicht zusätzlich begonnen haben.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata