Definitionen
Redaktionsgeheimnis
Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG · Öffentliches RechtDas Redaktionsgeheimnis bezeichnet den aus der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) abgeleiteten Schutz der Vertraulichkeit journalistischer Redaktionsarbeit, insbesondere von Informationsquellen, internen redaktionellen Vorgängen sowie der Identität von Informanten, gegenüber staatlichen Stellen; es schützt den vertraulichen Kommunikationsbereich zwischen Presse und ihren Informanten als funktionale Voraussetzung einer freien Berichterstattung. Der Schutz unterliegt den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG.
Der Schutz erfasst nicht nur Informanten, sondern auch die vertrauliche Arbeit innerhalb der Redaktion.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Tageszeitung recherchiert zu Schäden an einer städtischen Brücke. 3Die Stadtverwaltung verlangt von der Redaktion 2die nur intern gespeicherten und nicht veröffentlichten E-Mails, in denen die Journalisten ihre weiteren Rechercheschritte abstimmen.
Trifft „Redaktionsgeheimnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zur journalistischen RedaktionsarbeitDie Recherche dient der journalistischen Berichterstattung der Zeitung.
- 2erfülltVertraulichkeit der betroffenen InformationenDie interne Abstimmung über weitere Recherchen gehört zum vertraulichen Bereich der Redaktion.
- 3erfülltSchutz gegenüber staatlichen StellenDas Verlangen geht von einer staatlichen Stelle aus.
1Eine Tageszeitung veröffentlicht einen Bericht über Schäden an einer städtischen Brücke. 3Die Stadtverwaltung verlangt von der Redaktion ausschließlich ein Exemplar der frei verkauften Zeitungsausgabe mit diesem Bericht.
Trifft „Redaktionsgeheimnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zur journalistischen RedaktionsarbeitDer Bericht ist das Ergebnis journalistischer Redaktionsarbeit.
- 2fehltVertraulichkeit der betroffenen InformationenVerlangt wird nur der bereits öffentlich verbreitete Bericht, nicht die Offenlegung vertraulicher Informationen.
- 3erfülltSchutz gegenüber staatlichen StellenDas Verlangen geht von einer staatlichen Stelle aus.
Typische Fehler
FehlerAus dem Redaktionsgeheimnis wird ein ausnahmsloses Recht abgeleitet, jede staatlich verlangte Auskunft zu verweigern.
RichtigDer Schutz ist nicht absolut; Einschränkungen müssen die Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 GG wahren.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema