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Redaktionsgeheimnis

Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG · Öffentliches Recht

Das Redaktionsgeheimnis bezeichnet den aus der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) abgeleiteten Schutz der Vertraulichkeit journalistischer Redaktionsarbeit, insbesondere von Informationsquellen, internen redaktionellen Vorgängen sowie der Identität von Informanten, gegenüber staatlichen Stellen; es schützt den vertraulichen Kommunikationsbereich zwischen Presse und ihren Informanten als funktionale Voraussetzung einer freien Berichterstattung. Der Schutz unterliegt den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG.

Merksatz

Der Schutz erfasst nicht nur Informanten, sondern auch die vertrauliche Arbeit innerhalb der Redaktion.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Tageszeitung recherchiert zu Schäden an einer städtischen Brücke. 3Die Stadtverwaltung verlangt von der Redaktion 2die nur intern gespeicherten und nicht veröffentlichten E-Mails, in denen die Journalisten ihre weiteren Rechercheschritte abstimmen.

Trifft „Redaktionsgeheimnis“ hier zu?

„Redaktionsgeheimnis“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zur journalistischen Redaktionsarbeit
    Die Recherche dient der journalistischen Berichterstattung der Zeitung.
    erfüllt
  2. 2
    Vertraulichkeit der betroffenen Informationen
    Die interne Abstimmung über weitere Recherchen gehört zum vertraulichen Bereich der Redaktion.
    erfüllt
  3. 3
    Schutz gegenüber staatlichen Stellen
    Das Verlangen geht von einer staatlichen Stelle aus.
    erfüllt
BFall B

1Eine Tageszeitung veröffentlicht einen Bericht über Schäden an einer städtischen Brücke. 3Die Stadtverwaltung verlangt von der Redaktion ausschließlich ein Exemplar der frei verkauften Zeitungsausgabe mit diesem Bericht.

Trifft „Redaktionsgeheimnis“ hier zu?

„Redaktionsgeheimnis“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vertraulichkeit der betroffenen Informationen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zur journalistischen Redaktionsarbeit
    Der Bericht ist das Ergebnis journalistischer Redaktionsarbeit.
    erfüllt
  2. 2
    Vertraulichkeit der betroffenen Informationen
    Verlangt wird nur der bereits öffentlich verbreitete Bericht, nicht die Offenlegung vertraulicher Informationen.
    fehlt
  3. 3
    Schutz gegenüber staatlichen Stellen
    Das Verlangen geht von einer staatlichen Stelle aus.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem Redaktionsgeheimnis wird ein ausnahmsloses Recht abgeleitet, jede staatlich verlangte Auskunft zu verweigern.

RichtigDer Schutz ist nicht absolut; Einschränkungen müssen die Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 GG wahren.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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