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Rangwahrung

§ 883 III BGB · Zivilrecht

Die Rangwahrung gemäß § 883 Abs. 3 BGB bewirkt, dass eine wirksam eingetragene Vormerkung dem später aufgrund des gesicherten Anspruchs eingetragenen dinglichen Recht den Rang der Vormerkung sichert. Rechte Dritter mit schlechterem Rang gehen diesem Recht im Rang nach, werden aber nicht allein deshalb unwirksam.

Merksatz

Für den Rang des gesicherten Rechts zählt die Vormerkung, nicht erst die spätere Eintragung des Rechts.

Welcher Eintrag bestimmt den Rang?Beispiel A: Trotz späterer Eintragung erhält Leas Grundschuld den Rang der Vormerkung. Die zwischenzeitlich eingetragene Bankgrundschuld bleibt bestehen.
  1. 2. Januar
    Vormerkung
    Die Vormerkung für Leas Anspruch auf eine Grundschuld wird eingetragen.
  2. 3. Februar
    Bankgrundschuld
    Die Bank erhält eine Grundschuld mit schlechterem Rang als die Vormerkung.
  3. 4. März
    Leas Grundschuld
    Leas Grundschuld wird eingetragen und erhält den Rang der Vormerkung vom 2. Januar.
  1. Vormerkung Die Vormerkung für Leas Anspruch auf eine Grundschuld wird eingetragen.
  2. Bankgrundschuld Die Bank erhält eine Grundschuld mit schlechterem Rang als die Vormerkung.
  3. Leas Grundschuld Leas Grundschuld wird eingetragen und erhält den Rang der Vormerkung vom 2. Januar.
Rang der Vormerkung bleibt maßgeblich

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eva verspricht Lea vertraglich eine Grundschuld über 50.000 Euro an Evas Grundstück und bewilligt dafür eine Vormerkung, die am 2. Januar eingetragen wird. Am 3. Februar lässt Eva für eine Bank eine Grundschuld eintragen. 2Am 4. März wird die Lea versprochene Grundschuld eingetragen. Besondere Absprachen über die Rangfolge gibt es nicht.

Trifft „Rangwahrung“ hier zu?

„Rangwahrung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wirksam eingetragene Vormerkung
    Leas Anspruch auf Bestellung der Grundschuld wird durch die von Eva bewilligte und eingetragene Vormerkung gesichert.
    erfüllt
  2. 2
    Spätere Eintragung des dinglichen Rechts aufgrund des gesicherten Anspruchs
    Die später eingetragene Grundschuld erfüllt genau den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch.
    erfüllt
BFall B

1Eva verspricht Lea vertraglich ein lebenslanges Recht, in Evas Haus zu wohnen, und bewilligt dafür eine Vormerkung, die am 2. Januar eingetragen wird. Am 3. Februar lässt Eva für eine Bank eine Grundschuld eintragen. Am 4. März wird für Lea aufgrund einer neuen, gesonderten Vereinbarung eine Grundschuld über 50.000 Euro eingetragen; das versprochene Wohnungsrecht wird nicht eingetragen. Besondere Absprachen über die Rangfolge gibt es nicht.

Trifft „Rangwahrung“ hier zu?

„Rangwahrung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Spätere Eintragung des dinglichen Rechts aufgrund des gesicherten Anspruchs

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wirksam eingetragene Vormerkung
    Für Leas Anspruch auf Bestellung des Wohnungsrechts besteht eine wirksam eingetragene Vormerkung.
    erfüllt
  2. 2
    Spätere Eintragung des dinglichen Rechts aufgrund des gesicherten Anspruchs
    Die Grundschuld beruht auf einem anderen Anspruch und übernimmt deshalb nicht den Rang der für das Wohnungsrecht eingetragenen Vormerkung.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAlle nach der Vormerkung eingetragenen Rechte werden bei Eintragung des gesicherten Rechts als unwirksam behandelt.

RichtigEin schlechterer Rang lässt ein Drittrecht nicht automatisch entfallen; die Rangwirkung bestimmt zunächst nur dessen Rangverhältnis zum gesicherten Recht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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