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Rangfolge der Unterhaltsberechtigten

§ 1609 BGB · Zivilrecht

Die Rangfolge des § 1609 BGB bestimmt die Reihenfolge, in der mehrere Unterhaltsberechtigte bei unzureichender Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen sind: Vorrangig sind minderjährige Kinder sowie privilegierte volljährige Kinder (Nr. 1), danach Elternteile mit einem auf Kinderbetreuung beruhenden Unterhaltsanspruch oder einem solchen Anspruch im Scheidungsfall sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei langer Ehedauer (Nr. 2), sodann weitere Unterhaltsberechtigte nach Maßgabe der Nummern 3 bis 7. Bei der Bewertung einer Ehe als lang sind auch ehebedingte Nachteile zu berücksichtigen. Nachrangige Berechtigte erhalten erst dann Unterhalt, wenn der Bedarf der vorrangig Berechtigten vollständig gedeckt ist.

Merksatz

Bei Geldmangel kann der Vorrang eines Berechtigten andere Berechtigte vollständig von Zahlungen ausschließen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Martins zweijährige Tochter lebt bei seiner geschiedenen Ehefrau, die das Kind betreut. 1Die Tochter und die Mutter können von Martin Unterhalt verlangen, die Mutter wegen der Kinderbetreuung. 2Martins für Unterhalt verfügbares Geld genügt für den gesamten Bedarf der Tochter, nicht aber für den gesamten Bedarf beider zusammen.

Trifft „Rangfolge der Unterhaltsberechtigten“ hier zu?

„Rangfolge der Unterhaltsberechtigten“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mehrere Unterhaltsberechtigte
    Zwei Personen haben Unterhaltsansprüche gegen denselben Verpflichteten.
    erfüllt
  2. 2
    Unzureichende Leistungsfähigkeit für alle Berechtigten
    Martin kann nicht beide Bedarfe vollständig decken; deshalb wird die Tochter im ersten Rang vor der Mutter im zweiten Rang berücksichtigt.
    erfüllt
BFall B

Martins zweijährige Tochter lebt bei seiner geschiedenen Ehefrau, die das Kind betreut. 1Die Tochter und die Mutter können von Martin Unterhalt verlangen, die Mutter wegen der Kinderbetreuung. Martins für Unterhalt verfügbares Geld genügt für den gesamten Bedarf beider.

Trifft „Rangfolge der Unterhaltsberechtigten“ hier zu?

„Rangfolge der Unterhaltsberechtigten“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unzureichende Leistungsfähigkeit für alle Berechtigten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mehrere Unterhaltsberechtigte
    Zwei Personen haben Unterhaltsansprüche gegen denselben Verpflichteten.
    erfüllt
  2. 2
    Unzureichende Leistungsfähigkeit für alle Berechtigten
    Martin kann beide Bedarfe vollständig decken, sodass keine Verteilung knapper Mittel nach Rang erforderlich ist.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerVolljährige Kinder werden ausnahmslos hinter Ehegatten eingeordnet.

RichtigPrivilegierte volljährige Kinder stehen ebenso wie minderjährige Kinder im ersten Rang.

Voraussetzung vergessen

FehlerFür den zweiten Rang wegen Kinderbetreuung wird jede irgendwann ausgeübte Betreuung als ausreichend angesehen.

RichtigDie Kinderbetreuung muss einen Unterhaltsanspruch begründen oder im Scheidungsfall begründen können; frühere Betreuung allein genügt nicht.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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