Definitionen
Positives Interesse
§ 249 BGB · ZivilrechtDas positive Interesse (Erfüllungsinteresse) umfasst den Schaden, den der Gläubiger erleidet, weil der Schuldner seine Leistungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat; der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
Ein Vertragsverstoß allein genügt nicht; entscheidend ist der Nachteil gegenüber ordnungsgemäßer Erfüllung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara kauft bei einem Händler einen Schreibtisch für 400 Euro, der am Montag geliefert und bei Lieferung bezahlt werden soll. Am Montag erklärt der Händler endgültig, dass er nicht liefern wird. 2Mara kauft deshalb noch am selben Tag dasselbe Modell bei einem anderen Händler für 480 Euro und bekommt es sofort; außer dem höheren Kaufpreis entstehen ihr keine weiteren Nachteile.
Trifft „Positives Interesse“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllte LeistungspflichtDer Händler erfüllt seine vertragliche Lieferpflicht nicht.
- 2erfülltSchaden gegenüber ordnungsgemäßer VertragserfüllungGegenüber der vereinbarten Lieferung für 400 Euro muss Mara für denselben Schreibtisch 80 Euro mehr aufwenden.
1Mara kauft bei einem Händler einen Schreibtisch für 400 Euro, der am Montag geliefert und bei Lieferung bezahlt werden soll. Am Montag erklärt der Händler endgültig, dass er nicht liefern wird. Mara kauft deshalb noch am selben Tag dasselbe Modell bei einem anderen Händler für 400 Euro und bekommt es sofort; weitere Kosten oder Nachteile entstehen ihr nicht.
Trifft „Positives Interesse“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllte LeistungspflichtDer Händler erfüllt seine vertragliche Lieferpflicht nicht.
- 2fehltSchaden gegenüber ordnungsgemäßer VertragserfüllungMara erhält denselben Schreibtisch zum vereinbarten Zeitpunkt und Preis, ohne weitere Nachteile zu erleiden.
Typische Fehler
FehlerDas positive Interesse wird danach berechnet, wie der Gläubiger ohne sein Vertrauen auf den Vertrag stünde.
RichtigVerglichen wird mit der Lage bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung, nicht mit der Lage ohne Vertrauen auf den Vertrag.
FehlerAus der Vertragsverletzung wird ohne Prüfung eines Nachteils auf einen zu ersetzenden Schaden geschlossen.
RichtigZusätzlich zur Vertragsverletzung muss ein Nachteil gegenüber der Lage bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung bestehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata