Definitionen
Positive Publizität
§ 892 BGB · ZivilrechtDie positive Publizität des Grundbuchs bewirkt, dass beim rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Rechts an einem Grundstück oder an einem solchen Recht im Rahmen eines Verkehrsgeschäfts der eingetragene Rechtsstand zugunsten des Erwerbers als richtig behandelt wird, wenn kein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen ist und dem Erwerber die Unrichtigkeit nicht bekannt ist. Eine tatsächliche Einsichtnahme in das Grundbuch oder ein Vertrauen auf dessen Inhalt ist nicht erforderlich.
Der Schutz setzt keine Einsichtnahme voraus, scheitert aber an bekannter Unrichtigkeit oder eingetragenem Widerspruch.
- ZuerstEinigungDie für den Erwerb erforderliche Einigung kommt hier vor der Antragstellung zustande.
- DanachEintragungsantragDie Kenntnis der Unrichtigkeit wird hier bei Stellung des Eintragungsantrags beurteilt.
- ZuletztEintragungEine erst jetzt erlangte Kenntnis der Unrichtigkeit verhindert den Erwerb hier nicht.
- Einigung Die für den Erwerb erforderliche Einigung kommt hier vor der Antragstellung zustande.
- Eintragungsantrag Die Kenntnis der Unrichtigkeit wird hier bei Stellung des Eintragungsantrags beurteilt.
- Eintragung Eine erst jetzt erlangte Kenntnis der Unrichtigkeit verhindert den Erwerb hier nicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Im Grundbuch steht Anna als Eigentümerin eines Grundstücks, obwohl es tatsächlich Bea gehört. 3Anna und der von ihr wirtschaftlich unabhängige Ben schließen bei einer Notarin 2einen Kaufvertrag über das Grundstück und 1erklären dort gemeinsam, dass das Eigentum auf Ben übergehen soll; Ben wird anschließend als Eigentümer eingetragen. 4Ein Widerspruch gegen Annas Eintragung ist während des gesamten Vorgangs nicht im Grundbuch vermerkt. Ben hat das Grundbuch nie angesehen und 5weiß während des gesamten Vorgangs nicht, dass das Grundstück Bea gehört.
Trifft „Positive Publizität“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsgeschäftlicher ErwerbsvorgangDie Einigung über den Eigentumswechsel und die Eintragung sind erfolgt.
- 2erfülltGrundstücksrecht oder Recht daranGegenstand des Erwerbsvorgangs ist das Eigentum an einem Grundstück.
- 3erfülltVerkehrsgeschäftVeräußerin und Erwerber sind rechtlich und wirtschaftlich verschiedene Personen.
- 4erfülltKein eingetragener WiderspruchDie unrichtige Eigentümereintragung ist nicht durch einen Widerspruch angegriffen.
- 5erfülltKeine Kenntnis der UnrichtigkeitBen kennt die fehlende Eigentümerstellung Annas nicht.
Im Grundbuch steht Anna als Eigentümerin eines Grundstücks, obwohl es tatsächlich Bea gehört. 3Anna und der von ihr wirtschaftlich unabhängige Ben schließen bei einer Notarin 2einen Kaufvertrag über das Grundstück und 1erklären dort gemeinsam, dass das Eigentum auf Ben übergehen soll; Ben wird anschließend als Eigentümer eingetragen. Schon vor dem Termin bei der Notarin steht im Grundbuch zugunsten Beas ein Widerspruch gegen Annas Eintragung als Eigentümerin, der bis zu Bens Eintragung bestehen bleibt. Ben hat das Grundbuch nie angesehen und 5weiß während des gesamten Vorgangs nicht, dass das Grundstück Bea gehört.
Trifft „Positive Publizität“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsgeschäftlicher ErwerbsvorgangDie Einigung über den Eigentumswechsel und die Eintragung sind erfolgt.
- 2erfülltGrundstücksrecht oder Recht daranGegenstand des Erwerbsvorgangs ist das Eigentum an einem Grundstück.
- 3erfülltVerkehrsgeschäftVeräußerin und Erwerber sind rechtlich und wirtschaftlich verschiedene Personen.
- 4fehltKein eingetragener WiderspruchDer Widerspruch zugunsten Beas ist bereits vor der Einigung und noch bei Bens Eintragung vermerkt.
- 5erfülltKeine Kenntnis der UnrichtigkeitBen kennt die fehlende Eigentümerstellung Annas trotz des eingetragenen Widerspruchs nicht.
Typische Fehler
FehlerEin eingetragener Widerspruch wird für unbeachtlich gehalten, solange der Erwerber ihn nicht kennt.
RichtigEin Widerspruch gegen die maßgebliche Eintragung schließt den Schutz insoweit auch ohne Kenntnis des Erwerbers aus.
FehlerDer Schutz wird davon abhängig gemacht, dass der Erwerber das Grundbuch tatsächlich eingesehen hat.
RichtigDer Erwerber muss das Grundbuch weder eingesehen noch tatsächlich auf seinen Inhalt vertraut haben.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema