Definitionen
Possessorischer Besitzschutz
§§ 861, 862 BGB · ZivilrechtDer possessorische Besitzschutz bezeichnet den Schutz des Besitzers allein aufgrund seiner tatsächlichen Sachherrschaft (Besitz), unabhängig von einem etwaigen Recht zum Besitz; er umfasst insbesondere den Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes bei verbotener Eigenmacht (§ 861 BGB) sowie die Ansprüche auf Beseitigung von Besitzstörungen durch verbotene Eigenmacht und auf Unterlassung drohender verbotener Eigenmacht (§ 862 BGB).
Eigentum allein berechtigt nicht zur eigenmächtigen Entziehung fremden Besitzes.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora hat von Paul ein Fahrrad für eine Woche geliehen und 1bewahrt es in ihrem verschlossenen Keller auf. 2Die Woche ist abgelaufen, doch Nora hat es noch nicht zurückgegeben. 3Paul öffnet gegen Noras ausdrücklich erklärten Willen den Keller mit einem Zweitschlüssel und nimmt das Fahrrad mit.
Trifft „Possessorischer Besitzschutz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächlicher BesitzNora hatte vor der Wegnahme die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrrad.
- 2erfülltUnabhängigkeit vom Recht zum BesitzDass Nora das Fahrrad bereits zurückgeben muss, beseitigt ihren Besitzschutz nicht.
- 3erfülltVerbotene Eigenmacht als SchutzanlassPaul entzieht Nora ohne ihren Willen und ohne gesetzliche Gestattung den Besitz.
Nora hat von Paul ein Fahrrad für eine Woche geliehen und 1bewahrt es in ihrem verschlossenen Keller auf. 2Die Woche ist abgelaufen, doch Nora hat es noch nicht zurückgegeben. Paul hat inzwischen ein Gerichtsurteil erwirkt, nach dem Nora das Rad herausgeben muss. Ein Gerichtsvollzieher holt das Rad trotz Noras Widerspruch aus dem Keller und übergibt es Paul, wobei er alle gesetzlichen Vorgaben beachtet.
Trifft „Possessorischer Besitzschutz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächlicher BesitzNora hatte vor der Wegnahme die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrrad.
- 2erfülltUnabhängigkeit vom Recht zum BesitzDie abgelaufene Leihzeit schließt für sich genommen den Schutz ihres tatsächlichen Besitzes nicht aus.
- 3fehltVerbotene Eigenmacht als SchutzanlassDie ordnungsgemäße Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher ist gesetzlich gestattet und deshalb keine verbotene Eigenmacht.
Typische Fehler
FehlerEine bloße Besitzstörung wird wie eine Besitzentziehung behandelt.
RichtigBei fortbestehendem Besitz geht es um die Beseitigung der Störung und gegebenenfalls die Unterlassung drohender Eingriffe, nicht um die Wiedereinräumung des Besitzes.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata