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Persönliche Leistungspflicht

§ 613 BGB · Zivilrecht

Der Dienstverpflichtete hat die Dienstleistung im Zweifel in Person zu erbringen; ein Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Merksatz

Die persönliche Bindung betrifft im Zweifel sowohl den Dienstverpflichteten als auch den Inhaber des Dienstanspruchs.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara bucht bei Nachhilfelehrer Leon fünf Englischstunden für sich selbst und zahlt nach Unterrichtszeit. 1Ob Leon jemand anderen schicken darf, besprechen sie nicht. 2Auch zur Weitergabe von Maras Anspruch auf die Stunden vereinbaren sie nichts.

Trifft „Persönliche Leistungspflicht“ hier zu?

„Persönliche Leistungspflicht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigene Leistung des Dienstverpflichteten im Zweifel
    Mangels abweichender Vereinbarung muss Leon den Unterricht selbst erteilen.
    erfüllt
  2. 2
    Nichtübertragbarkeit des Dienstanspruchs im Zweifel
    Mangels abweichender Vereinbarung kann Mara ihren Unterrichtsanspruch nicht auf eine andere Person übertragen.
    erfüllt
BFall B

Mara bucht bei Nachhilfelehrer Leon fünf Englischstunden für sich selbst und zahlt nach Unterrichtszeit. Sie vereinbaren ausdrücklich, dass Leon für die Stunden auch eine andere qualifizierte Lehrkraft schicken darf. 2Zur Weitergabe von Maras Anspruch auf die Stunden vereinbaren sie nichts.

Trifft „Persönliche Leistungspflicht“ hier zu?

„Persönliche Leistungspflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigene Leistung des Dienstverpflichteten im Zweifel

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigene Leistung des Dienstverpflichteten im Zweifel
    Die ausdrückliche Vereinbarung erlaubt Leon den Einsatz einer anderen Lehrkraft und verdrängt damit die Zweifelsregel.
    fehlt
  2. 2
    Nichtübertragbarkeit des Dienstanspruchs im Zweifel
    Die Erlaubnis zum Einsatz einer anderen Lehrkraft ändert nichts daran, dass Mara ihren Unterrichtsanspruch im Zweifel nicht übertragen kann.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Pflicht zur eigenen Leistung wird als zwingend angesehen, sodass auch eine ausdrücklich vereinbarte Vertretungsmöglichkeit unbeachtlich sei.

RichtigDie Pflicht zur eigenen Leistung ist eine Zweifelsregel; die Parteien können den Einsatz anderer Personen zulassen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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