Definitionen
Persönliche Leistungspflicht
§ 613 BGB · ZivilrechtDer Dienstverpflichtete hat die Dienstleistung im Zweifel in Person zu erbringen; ein Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
Die persönliche Bindung betrifft im Zweifel sowohl den Dienstverpflichteten als auch den Inhaber des Dienstanspruchs.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara bucht bei Nachhilfelehrer Leon fünf Englischstunden für sich selbst und zahlt nach Unterrichtszeit. 1Ob Leon jemand anderen schicken darf, besprechen sie nicht. 2Auch zur Weitergabe von Maras Anspruch auf die Stunden vereinbaren sie nichts.
Trifft „Persönliche Leistungspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigene Leistung des Dienstverpflichteten im ZweifelMangels abweichender Vereinbarung muss Leon den Unterricht selbst erteilen.
- 2erfülltNichtübertragbarkeit des Dienstanspruchs im ZweifelMangels abweichender Vereinbarung kann Mara ihren Unterrichtsanspruch nicht auf eine andere Person übertragen.
Mara bucht bei Nachhilfelehrer Leon fünf Englischstunden für sich selbst und zahlt nach Unterrichtszeit. Sie vereinbaren ausdrücklich, dass Leon für die Stunden auch eine andere qualifizierte Lehrkraft schicken darf. 2Zur Weitergabe von Maras Anspruch auf die Stunden vereinbaren sie nichts.
Trifft „Persönliche Leistungspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltEigene Leistung des Dienstverpflichteten im ZweifelDie ausdrückliche Vereinbarung erlaubt Leon den Einsatz einer anderen Lehrkraft und verdrängt damit die Zweifelsregel.
- 2erfülltNichtübertragbarkeit des Dienstanspruchs im ZweifelDie Erlaubnis zum Einsatz einer anderen Lehrkraft ändert nichts daran, dass Mara ihren Unterrichtsanspruch im Zweifel nicht übertragen kann.
Typische Fehler
FehlerDie Pflicht zur eigenen Leistung wird als zwingend angesehen, sodass auch eine ausdrücklich vereinbarte Vertretungsmöglichkeit unbeachtlich sei.
RichtigDie Pflicht zur eigenen Leistung ist eine Zweifelsregel; die Parteien können den Einsatz anderer Personen zulassen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema