Definitionen
Peremptorische Einrede
§ 214 BGB · ZivilrechtDie peremptorische (vernichtende) Einrede ist ein dauerhaftes, nicht nur aufschiebend wirkendes Gegenrecht des Schuldners, das den Anspruch des Gläubigers endgültig und dauerhaft zu entkräften vermag, sodass der Schuldner die Leistung auf Dauer verweigern kann (z.B. Einrede der Verjährung gemäß § 214 BGB oder die Einrede des § 821 BGB).
Eine bloße Verschiebung der Leistung genügt nicht; die Abwehr des Anspruchs muss dauerhaft wirken.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Anna hat vor fünf Jahren von Ben ein Fahrrad gekauft und gleich erhalten; der Kaufpreis sollte sofort bezahlt werden. Ben kennt Anna persönlich und weiß seit dem Kauf, dass der Preis noch offen ist. Seit dem Kauf gab es weder Verhandlungen noch gerichtliche Schritte, Teilzahlungen oder eine Bestätigung der Schuld durch Anna. 1Als Ben jetzt Zahlung verlangt, lehnt Anna dies wegen der vergangenen Zeit ab.
Trifft „Peremptorische Einrede“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGegenrecht des SchuldnersAnna hält Bens Zahlungsanspruch die Verjährung als eigenes Gegenrecht entgegen.
- 2erfülltDauerhafte LeistungsverweigerungDie regelmäßige Verjährungsfrist ist unter den geschilderten Umständen abgelaufen, sodass Anna die Zahlung dauerhaft ablehnen darf.
Anna kauft bei Ben ein Fahrrad; beide vereinbaren, dass Fahrrad und Kaufpreis gleichzeitig ausgetauscht werden. Ben verlangt sofort die Zahlung, ohne das Fahrrad zu übergeben oder zur Übergabe anzubieten. 1Anna erklärt, nur gegen Übergabe des Fahrrads zu zahlen.
Trifft „Peremptorische Einrede“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGegenrecht des SchuldnersAnna kann sich gegenüber Bens Zahlungsanspruch auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags berufen.
- 2fehltDauerhafte LeistungsverweigerungMit Übergabe des Fahrrads entfällt dieses Leistungsverweigerungsrecht, es wirkt also nur aufschiebend.
Typische Fehler
FehlerDie Bezeichnung als vernichtende Einrede wird so verstanden, dass der Anspruch erlischt.
RichtigDer Anspruch bleibt bestehen; die Einrede ermöglicht dem Schuldner, seine Durchsetzung dauerhaft abzuwehren.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata