Definitionen
Parteifähigkeit im Verfassungsprozess
§ 63 BVerfGG · Öffentliches RechtParteifähigkeit im Verfassungsprozess ist die Fähigkeit, als Beteiligter ein verfassungsgerichtliches Verfahren zu führen, d.h. als Antragsteller oder Antragsgegner aufzutreten; sie setzt voraus, dass der jeweilige Beteiligte nach den für diese Verfahrensart geltenden Vorschriften zum Kreis der möglichen Antragsteller oder Antragsgegner gehört.
Wer beteiligt sein darf, ist für jede verfassungsgerichtliche Verfahrensart gesondert zu bestimmen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Der Bundestag verlangt von der Bundesregierung Auskunft über ein von ihr geplantes Verkehrsprojekt. Die Bundesregierung verweigert die Auskunft. Der Bundestag stellt deshalb beim Bundesverfassungsgericht im Organstreitverfahren einen Antrag gegen die Bundesregierung.
Trifft „Parteifähigkeit im Verfassungsprozess“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerfassungsgerichtliches VerfahrenDer Organstreit vor dem Bundesverfassungsgericht ist ein verfassungsgerichtliches Verfahren.
- 2erfülltZulassung als Antragsteller oder Antragsgegner in dieser VerfahrensartDer Bundestag ist nach § 63 BVerfGG als Antragsteller im Organstreit zugelassen.
Ein privater Sportverein verlangt von der Bundesregierung Auskunft über ein von ihr geplantes Verkehrsprojekt. Die Bundesregierung verweigert die Auskunft. Der Verein stellt deshalb 1beim Bundesverfassungsgericht im Organstreitverfahren einen Antrag gegen die Bundesregierung.
Trifft „Parteifähigkeit im Verfassungsprozess“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerfassungsgerichtliches VerfahrenAuch der Antrag des Vereins wird ausdrücklich im verfassungsgerichtlichen Organstreitverfahren gestellt.
- 2fehltZulassung als Antragsteller oder Antragsgegner in dieser VerfahrensartEin privater Sportverein gehört nicht zum zugelassenen Beteiligtenkreis des Organstreits.
Typische Fehler
FehlerDie mögliche Verletzung eigener Rechte wird bereits bei der Parteifähigkeit geprüft.
RichtigDie Parteifähigkeit betrifft den zugelassenen Beteiligtenkreis; die mögliche Rechtsverletzung gehört im Organstreit zur Antragsbefugnis.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema