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Parteifähigkeit im Verfassungsprozess

§ 63 BVerfGG · Öffentliches Recht

Parteifähigkeit im Verfassungsprozess ist die Fähigkeit, als Beteiligter ein verfassungsgerichtliches Verfahren zu führen, d.h. als Antragsteller oder Antragsgegner aufzutreten; sie setzt voraus, dass der jeweilige Beteiligte nach den für diese Verfahrensart geltenden Vorschriften zum Kreis der möglichen Antragsteller oder Antragsgegner gehört.

Merksatz

Wer beteiligt sein darf, ist für jede verfassungsgerichtliche Verfahrensart gesondert zu bestimmen.

Parteifähigkeit oder Antragsbefugnis?Im Organstreit sind die Zulassung als Beteiligter und die mögliche Verletzung geltend gemachter Rechte getrennt zu prüfen.
Parteifähigkeit im Verfassungsprozess
Antragsbefugnis
Prüffrage
Darf die Person oder Stelle Antragsteller oder Antragsgegner sein?
Ist eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung geltend gemachter Rechte möglich?
Bezugspunkt
Der für diese Verfahrensart zugelassene Beteiligtenkreis
Die angegriffene Handlung oder Unterlassung und die geltend gemachten Rechte

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Der Bundestag verlangt von der Bundesregierung Auskunft über ein von ihr geplantes Verkehrsprojekt. Die Bundesregierung verweigert die Auskunft. Der Bundestag stellt deshalb beim Bundesverfassungsgericht im Organstreitverfahren einen Antrag gegen die Bundesregierung.

Trifft „Parteifähigkeit im Verfassungsprozess“ hier zu?

„Parteifähigkeit im Verfassungsprozess“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfassungsgerichtliches Verfahren
    Der Organstreit vor dem Bundesverfassungsgericht ist ein verfassungsgerichtliches Verfahren.
    erfüllt
  2. 2
    Zulassung als Antragsteller oder Antragsgegner in dieser Verfahrensart
    Der Bundestag ist nach § 63 BVerfGG als Antragsteller im Organstreit zugelassen.
    erfüllt
BFall B

Ein privater Sportverein verlangt von der Bundesregierung Auskunft über ein von ihr geplantes Verkehrsprojekt. Die Bundesregierung verweigert die Auskunft. Der Verein stellt deshalb 1beim Bundesverfassungsgericht im Organstreitverfahren einen Antrag gegen die Bundesregierung.

Trifft „Parteifähigkeit im Verfassungsprozess“ hier zu?

„Parteifähigkeit im Verfassungsprozess“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zulassung als Antragsteller oder Antragsgegner in dieser Verfahrensart

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfassungsgerichtliches Verfahren
    Auch der Antrag des Vereins wird ausdrücklich im verfassungsgerichtlichen Organstreitverfahren gestellt.
    erfüllt
  2. 2
    Zulassung als Antragsteller oder Antragsgegner in dieser Verfahrensart
    Ein privater Sportverein gehört nicht zum zugelassenen Beteiligtenkreis des Organstreits.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerDie mögliche Verletzung eigener Rechte wird bereits bei der Parteifähigkeit geprüft.

RichtigDie Parteifähigkeit betrifft den zugelassenen Beteiligtenkreis; die mögliche Rechtsverletzung gehört im Organstreit zur Antragsbefugnis.

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