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Passive Dienstleistungsfreiheit

Art. 56 AEUV · Öffentliches Recht

Die passive Dienstleistungsfreiheit ist das Recht eines Unionsbürgers, sich zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne dabei durch Maßnahmen seines Herkunftsstaates oder des Aufnahmestaates behindert zu werden; sie ist als Kehrseite der aktiven Dienstleistungsfreiheit vom Schutzbereich des Art. 56 AEUV umfasst.

Merksatz

Auch wer Dienstleistungen im EU-Ausland empfangen will, genießt den Schutz der Dienstleistungsfreiheit.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine deutsche Staatsangehörige 2fährt nach Österreich, 3um sich dort bei einem Zahnarzt behandeln zu lassen. Ihre Krankenkasse will die Kosten nicht erstatten, weil die Behandlung im Ausland stattfand.

Trifft „Passive Dienstleistungsfreiheit“ hier zu?

„Passive Dienstleistungsfreiheit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unionsbürger
    Sie besitzt die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und ist damit Unionsbürgerin.
    erfüllt
  2. 2
    Begeben in einen anderen Mitgliedstaat
    Sie begibt sich in einen anderen Mitgliedstaat.
    erfüllt
  3. 3
    Zweck: Inanspruchnahme von Dienstleistungen
    Sie will dort eine Dienstleistung in Anspruch nehmen.
    erfüllt
BFall B

1Eine Französin 2zieht nach Deutschland, um dort als angestellte Krankenpflegerin in einer Klinik zu arbeiten. Deutsche Behörden verlangen von ihr zusätzliche Nachweise.

Trifft „Passive Dienstleistungsfreiheit“ hier zu?

„Passive Dienstleistungsfreiheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zweck: Inanspruchnahme von Dienstleistungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unionsbürger
    Sie ist Unionsbürgerin.
    erfüllt
  2. 2
    Begeben in einen anderen Mitgliedstaat
    Sie begibt sich in einen anderen Mitgliedstaat.
    erfüllt
  3. 3
    Zweck: Inanspruchnahme von Dienstleistungen
    Sie will keine Dienstleistung empfangen, sondern als Arbeitnehmerin tätig werden; einschlägig ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Dienstleistungsfreiheit wird nur dem Erbringer der Leistung zugeordnet, der Empfänger gilt als ungeschützt.

RichtigAuch der Empfänger, der sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat begibt, ist geschützt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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