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Opportunitätsprinzip der Kommission

Art. 258 AEUV · Öffentliches Recht

Das Opportunitätsprinzip der Kommission bezeichnet den Grundsatz im Vertragsverletzungsverfahren, wonach die Europäische Kommission bei der Verfolgung von Verstößen der Mitgliedstaaten gegen das Unionsrecht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden kann, ob und zu welchem Zeitpunkt sie Verfahren einleitet oder fortführt, ohne zur Verfolgung jedes einzelnen Verstoßes verpflichtet zu sein.

Merksatz

Die Kommission muss nicht jeden Unionsrechtsverstoß eines Mitgliedstaats mit einem Vertragsverletzungsverfahren verfolgen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine EU-Richtlinie verlangt von allen Mitgliedstaaten die Einrichtung einer Meldestelle bis zum Jahresende. Ein Mitgliedstaat hat die Meldestelle auch im folgenden Frühjahr noch nicht eingerichtet. Die Europäische Kommission entscheidet nach Prüfung der Sache, wegen anderer dringender Fälle vorerst kein Verfahren gegen diesen Staat einzuleiten.

Trifft „Opportunitätsprinzip der Kommission“ hier zu?

„Opportunitätsprinzip der Kommission“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Europäische Kommission als Entscheidungsträgerin
    Die Entscheidung über das weitere Vorgehen trifft die Kommission.
    erfüllt
  2. 2
    Verfolgung von Unionsrechtsverstößen der Mitgliedstaaten
    Der Mitgliedstaat hat die unionsrechtlich vorgeschriebene Einrichtung nicht fristgerecht geschaffen.
    erfüllt
  3. 3
    Ermessensspielraum über Einleitung oder Fortführung
    Die Kommission setzt bei der Verfolgung Prioritäten und entscheidet über die Verfahrenseinleitung.
    erfüllt
BFall B

2Eine EU-Richtlinie verlangt von allen Mitgliedstaaten die Einrichtung einer Meldestelle bis zum Jahresende. Ein Mitgliedstaat hat die Meldestelle auch im folgenden Frühjahr noch nicht eingerichtet. Ein anderer Mitgliedstaat hat die Sache bereits der Europäischen Kommission vorgelegt und deren Stellungnahme erhalten. 3Dieser andere Mitgliedstaat entscheidet wegen anderer dringender Aufgaben, vorerst keine Klage gegen den betroffenen Staat beim Gerichtshof zu erheben.

Trifft „Opportunitätsprinzip der Kommission“ hier zu?

„Opportunitätsprinzip der Kommission“ trifft nicht zu.Es fehlt: Europäische Kommission als Entscheidungsträgerin

An der Definition geprüft

  1. 1
    Europäische Kommission als Entscheidungsträgerin
    Über die Klageerhebung entscheidet hier ein Mitgliedstaat, nicht die Kommission.
    fehlt
  2. 2
    Verfolgung von Unionsrechtsverstößen der Mitgliedstaaten
    Gegenstand der möglichen Klage ist die Verletzung einer unionsrechtlichen Pflicht durch einen Mitgliedstaat.
    erfüllt
  3. 3
    Ermessensspielraum über Einleitung oder Fortführung
    Die Klageerhebung steht dem anderen Mitgliedstaat offen, ist für ihn aber nicht verpflichtend.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDas Ermessen wird auf die Verfahrenseinleitung beschränkt und anschließend eine Pflicht zur Klageerhebung angenommen.

RichtigDas Ermessen betrifft auch die Fortführung des Verfahrens und damit die Entscheidung über die Klageerhebung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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