Definitionen
Opportunitätsprinzip der Kommission
Art. 258 AEUV · Öffentliches RechtDas Opportunitätsprinzip der Kommission bezeichnet den Grundsatz im Vertragsverletzungsverfahren, wonach die Europäische Kommission bei der Verfolgung von Verstößen der Mitgliedstaaten gegen das Unionsrecht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden kann, ob und zu welchem Zeitpunkt sie Verfahren einleitet oder fortführt, ohne zur Verfolgung jedes einzelnen Verstoßes verpflichtet zu sein.
Die Kommission muss nicht jeden Unionsrechtsverstoß eines Mitgliedstaats mit einem Vertragsverletzungsverfahren verfolgen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine EU-Richtlinie verlangt von allen Mitgliedstaaten die Einrichtung einer Meldestelle bis zum Jahresende. Ein Mitgliedstaat hat die Meldestelle auch im folgenden Frühjahr noch nicht eingerichtet. Die Europäische Kommission entscheidet nach Prüfung der Sache, wegen anderer dringender Fälle vorerst kein Verfahren gegen diesen Staat einzuleiten.
Trifft „Opportunitätsprinzip der Kommission“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEuropäische Kommission als EntscheidungsträgerinDie Entscheidung über das weitere Vorgehen trifft die Kommission.
- 2erfülltVerfolgung von Unionsrechtsverstößen der MitgliedstaatenDer Mitgliedstaat hat die unionsrechtlich vorgeschriebene Einrichtung nicht fristgerecht geschaffen.
- 3erfülltErmessensspielraum über Einleitung oder FortführungDie Kommission setzt bei der Verfolgung Prioritäten und entscheidet über die Verfahrenseinleitung.
2Eine EU-Richtlinie verlangt von allen Mitgliedstaaten die Einrichtung einer Meldestelle bis zum Jahresende. Ein Mitgliedstaat hat die Meldestelle auch im folgenden Frühjahr noch nicht eingerichtet. Ein anderer Mitgliedstaat hat die Sache bereits der Europäischen Kommission vorgelegt und deren Stellungnahme erhalten. 3Dieser andere Mitgliedstaat entscheidet wegen anderer dringender Aufgaben, vorerst keine Klage gegen den betroffenen Staat beim Gerichtshof zu erheben.
Trifft „Opportunitätsprinzip der Kommission“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltEuropäische Kommission als EntscheidungsträgerinÜber die Klageerhebung entscheidet hier ein Mitgliedstaat, nicht die Kommission.
- 2erfülltVerfolgung von Unionsrechtsverstößen der MitgliedstaatenGegenstand der möglichen Klage ist die Verletzung einer unionsrechtlichen Pflicht durch einen Mitgliedstaat.
- 3erfülltErmessensspielraum über Einleitung oder FortführungDie Klageerhebung steht dem anderen Mitgliedstaat offen, ist für ihn aber nicht verpflichtend.
Typische Fehler
FehlerDas Ermessen wird auf die Verfahrenseinleitung beschränkt und anschließend eine Pflicht zur Klageerhebung angenommen.
RichtigDas Ermessen betrifft auch die Fortführung des Verfahrens und damit die Entscheidung über die Klageerhebung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema