Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen

Ordentlicher Rechtsweg

§ 13 GVG · Öffentliches Recht

Der ordentliche Rechtsweg ist für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Strafsachen sowie aufgrund besonderer gesetzlicher Zuweisung auch für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten eröffnet. Ausgenommen sind nach § 13 GVG Fälle, die Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten zugewiesen sind oder für die aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sind im Übrigen grundsätzlich dem Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) oder anderen besonderen Rechtswegen zugewiesen.

Merksatz

Die Rechtsnatur gibt die Grundrichtung vor, besondere gesetzliche Zuweisungen können sie jedoch ändern.

Welcher Rechtsweg ist eröffnet?Die Rechtsnatur gibt den Ausgangspunkt vor. Besondere gesetzliche Zuweisungen können den Rechtsweg verändern.
Ordentlicher Rechtsweg
Verwaltungsrechtsweg
Regelbereich
Zivilsachen und Strafsachen
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art
Sonderzuweisungen
Auch öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei besonderer Zuweisung
Bundesgesetzliche Sonderzuweisungen können die allgemeine Zuständigkeit ausschließen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna verkauft Ben privat ihr gebrauchtes Fahrrad für 200 Euro. Ben bekommt das Fahrrad, zahlt aber nicht. Anna verlangt von Ben die vereinbarten 200 Euro.

Trifft „Ordentlicher Rechtsweg“ hier zu?

„Ordentlicher Rechtsweg“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zivilsache, Strafsache oder besondere gesetzliche Zuweisung
    Die Kaufpreisforderung aus einem privaten Kaufvertrag ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten
    Für diese private Kaufpreisstreitigkeit sind weder Verwaltungsbehörden noch Verwaltungsgerichte zuständig.
    erfüllt
  3. 3
    Keine bundesrechtliche Zuweisung an besondere Gerichte
    Für diese private Kaufpreisforderung besteht keine Zuweisung an besondere Gerichte.
    erfüllt
BFall B

2Ben arbeitet als angestellter Verkäufer in einem privaten Möbelhaus. Das Möbelhaus zahlt seinen vereinbarten Monatslohn nicht. 1Ben verlangt vom Möbelhaus den ausstehenden Lohn.

Trifft „Ordentlicher Rechtsweg“ hier zu?

„Ordentlicher Rechtsweg“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine bundesrechtliche Zuweisung an besondere Gerichte

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zivilsache, Strafsache oder besondere gesetzliche Zuweisung
    Die Lohnforderung aus dem Arbeitsverhältnis ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten
    Für die Lohnforderung aus diesem privaten Arbeitsverhältnis sind weder Verwaltungsbehörden noch Verwaltungsgerichte zuständig.
    erfüllt
  3. 3
    Keine bundesrechtliche Zuweisung an besondere Gerichte
    Für diese Lohnforderung sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG die Arbeitsgerichte zuständig.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAmtshaftungsklagen werden wegen ihres öffentlich-rechtlichen Gegenstands dem Verwaltungsrechtsweg zugeordnet.

RichtigFür Amtshaftungsklagen ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet, insbesondere nach Art. 34 Satz 3 GG und § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.