Definitionen
Ordentlicher Rechtsweg
§ 13 GVG · Öffentliches RechtDer ordentliche Rechtsweg ist für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Strafsachen sowie aufgrund besonderer gesetzlicher Zuweisung auch für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten eröffnet. Ausgenommen sind nach § 13 GVG Fälle, die Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten zugewiesen sind oder für die aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sind im Übrigen grundsätzlich dem Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) oder anderen besonderen Rechtswegen zugewiesen.
Die Rechtsnatur gibt die Grundrichtung vor, besondere gesetzliche Zuweisungen können sie jedoch ändern.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna verkauft Ben privat ihr gebrauchtes Fahrrad für 200 Euro. Ben bekommt das Fahrrad, zahlt aber nicht. Anna verlangt von Ben die vereinbarten 200 Euro.
Trifft „Ordentlicher Rechtsweg“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZivilsache, Strafsache oder besondere gesetzliche ZuweisungDie Kaufpreisforderung aus einem privaten Kaufvertrag ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit.
- 2erfülltKeine Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder VerwaltungsgerichtenFür diese private Kaufpreisstreitigkeit sind weder Verwaltungsbehörden noch Verwaltungsgerichte zuständig.
- 3erfülltKeine bundesrechtliche Zuweisung an besondere GerichteFür diese private Kaufpreisforderung besteht keine Zuweisung an besondere Gerichte.
2Ben arbeitet als angestellter Verkäufer in einem privaten Möbelhaus. Das Möbelhaus zahlt seinen vereinbarten Monatslohn nicht. 1Ben verlangt vom Möbelhaus den ausstehenden Lohn.
Trifft „Ordentlicher Rechtsweg“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZivilsache, Strafsache oder besondere gesetzliche ZuweisungDie Lohnforderung aus dem Arbeitsverhältnis ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit.
- 2erfülltKeine Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder VerwaltungsgerichtenFür die Lohnforderung aus diesem privaten Arbeitsverhältnis sind weder Verwaltungsbehörden noch Verwaltungsgerichte zuständig.
- 3fehltKeine bundesrechtliche Zuweisung an besondere GerichteFür diese Lohnforderung sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG die Arbeitsgerichte zuständig.
Typische Fehler
FehlerAmtshaftungsklagen werden wegen ihres öffentlich-rechtlichen Gegenstands dem Verwaltungsrechtsweg zugeordnet.
RichtigFür Amtshaftungsklagen ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet, insbesondere nach Art. 34 Satz 3 GG und § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema