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Öffentliches Interesse

§ 4 I Nr. 3 GastG · Öffentliches Recht

Ein dem Gaststättenbetrieb entgegenstehendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn aufgrund seines Standorts oder der Nutzung seiner Räume Beeinträchtigungen der Allgemeinheit zu erwarten sind, insbesondere durch schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder durch andere erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff; bei erfülltem Versagungsgrund muss die Erlaubnis abgelehnt werden.

Merksatz

Nicht erst Gefahren, sondern auch erhebliche Belästigungen können der Gaststättenerlaubnis entgegenstehen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara beantragt die Erlaubnis für eine nachts geöffnete Bar mit Alkoholausschank in einem Bundesland, in dem das Gaststättengesetz des Bundes gilt. Eine verlässliche Lärmprognose untersucht 1die Geräusche aus der Bar in den unmittelbar angrenzenden Wohnungen. Sie ergibt, 2dass die Bewohner dort wegen des Lärms selbst bei allen technisch möglichen Lärmschutzmaßnahmen regelmäßig nachts nicht schlafen könnten. Andere Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten.

Trifft „Öffentliches Interesse“ hier zu?

„Öffentliches Interesse“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zum Standort oder zur Raumnutzung
    Die Lärmauswirkungen hängen mit der Lage der Bar unmittelbar neben Wohnungen zusammen.
    erfüllt
  2. 2
    Zu erwartende Beeinträchtigung der Allgemeinheit
    Die prognostizierten regelmäßigen Schlafstörungen sind eine erhebliche Lärmbelästigung der Nachbarschaft.
    erfüllt
BFall B

Mara beantragt die Erlaubnis für eine nachts geöffnete Bar mit Alkoholausschank in einem Bundesland, in dem das Gaststättengesetz des Bundes gilt. Eine verlässliche Lärmprognose untersucht 1die Geräusche aus der Bar in den unmittelbar angrenzenden Wohnungen. Sie ergibt, dass dort auch nachts kein Lärm aus der Bar wahrnehmbar wäre. Andere Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten.

Trifft „Öffentliches Interesse“ hier zu?

„Öffentliches Interesse“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zu erwartende Beeinträchtigung der Allgemeinheit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zum Standort oder zur Raumnutzung
    Die untersuchten Auswirkungen betreffen die Lage der Bar unmittelbar neben Wohnungen.
    erfüllt
  2. 2
    Zu erwartende Beeinträchtigung der Allgemeinheit
    Weder wahrnehmbarer Lärm in den Nachbarwohnungen noch andere Beeinträchtigungen sind zu erwarten.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerTrotz erfüllten Versagungsgrundes wird der Behörde Ermessen zugestanden, die Erlaubnis wegen wirtschaftlicher Interessen des Antragstellers dennoch zu erteilen.

RichtigIst der Versagungsgrund erfüllt, muss die Behörde die Erlaubnis ablehnen.

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