Definitionen
Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
§ 892 BGB · ZivilrechtDer öffentliche Glaube des Grundbuchs bewirkt, dass der Inhalt des Grundbuchs zugunsten desjenigen, der ein Grundstücksrecht oder ein Recht daran durch ein Rechtsgeschäft im Rahmen eines Verkehrsgeschäfts erwirbt, als richtig gilt, sofern gegen die betreffende Eintragung kein Widerspruch eingetragen ist und der Erwerber die Unrichtigkeit nicht kennt. Ein gutgläubiger Erwerber wird hinsichtlich der geschützten rechtlichen Angaben so gestellt, als ob das Grundbuch inhaltlich zutrifft, selbst wenn es in Wirklichkeit unrichtig ist.
Grob fahrlässige Unkenntnis reicht anders als positive Kenntnis nicht aus, um den Schutz des Erwerbers auszuschließen.
- EinigungEinigung vor dem AntragDie Beteiligten einigen sich in diesem Ablauf vor der Antragstellung.
- AntragKenntnisstand maßgeblichEntscheidend ist hier die Kenntnis der Unrichtigkeit bei Antragstellung.
- EintragungSpätere Kenntnis unschädlichWird der Fehler erst nach dem Antrag bekannt, schadet diese spätere Kenntnis hier nicht.
- Einigung vor dem Antrag Die Beteiligten einigen sich in diesem Ablauf vor der Antragstellung.
- Kenntnisstand maßgeblich Entscheidend ist hier die Kenntnis der Unrichtigkeit bei Antragstellung.
- Spätere Kenntnis unschädlich Wird der Fehler erst nach dem Antrag bekannt, schadet diese spätere Kenntnis hier nicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Im Grundbuch steht Anton als Eigentümer eines Grundstücks, das tatsächlich Berta gehört. Anton verkauft das Grundstück an die ihm fremde Clara; beide einigen sich über den Eigentumswechsel und Clara wird anschließend als Eigentümerin eingetragen. Im Grundbuch ist kein Widerspruch eingetragen. Clara weiß während des gesamten Erwerbsvorgangs nicht, dass die Eintragung Antons falsch ist.
Trifft „Öffentlicher Glaube des Grundbuchs“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrundstücksrecht oder Recht daran als ErwerbsgegenstandDer Erwerb ist auf das Eigentum an einem Grundstück gerichtet.
- 2erfülltRechtsgeschäft als ErwerbsgrundlageGrundlage des Eigentumswechsels ist die rechtsgeschäftliche Einigung zwischen Anton und Clara.
- 3erfülltVerkehrsgeschäftDie Übertragung erfolgt zwischen rechtlich und wirtschaftlich verschiedenen Personen.
- 4erfülltKein einschlägiger WiderspruchGegen die unrichtige Eigentümereintragung ist kein Widerspruch vermerkt.
- 5erfülltKeine Kenntnis der UnrichtigkeitClara kennt die Unrichtigkeit auch im maßgeblichen Erwerbszeitpunkt nicht.
Im Grundbuch steht Anton als Eigentümer eines Grundstücks, das tatsächlich Berta gehört. Anton verkauft das Grundstück an die ihm fremde Clara; beide einigen sich über den Eigentumswechsel und Clara wird anschließend als Eigentümerin eingetragen. Im Grundbuch ist kein Widerspruch eingetragen. Clara weiß schon vor dem Kauf und während des gesamten Erwerbsvorgangs, dass das Grundstück Berta gehört.
Trifft „Öffentlicher Glaube des Grundbuchs“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrundstücksrecht oder Recht daran als ErwerbsgegenstandDer beabsichtigte Erwerb betrifft das Eigentum an einem Grundstück.
- 2erfülltRechtsgeschäft als ErwerbsgrundlageDer angestrebte Eigentumswechsel beruht auf einer rechtsgeschäftlichen Einigung.
- 3erfülltVerkehrsgeschäftDie Übertragung soll zwischen rechtlich und wirtschaftlich verschiedenen Personen erfolgen.
- 4erfülltKein einschlägiger WiderspruchEin Widerspruch gegen Antons Eigentümereintragung fehlt.
- 5fehltKeine Kenntnis der UnrichtigkeitClara kennt die wahre Eigentumslage bereits vor dem Kauf und damit auch im maßgeblichen Zeitpunkt.
Typische Fehler
FehlerEin eingetragener Widerspruch wird nur berücksichtigt, wenn der Erwerber ihn kennt.
RichtigEin einschlägiger eingetragener Widerspruch schließt den Schutz unabhängig davon aus, ob der Erwerber ihn kennt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata