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Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

§ 892 BGB · Zivilrecht

Der öffentliche Glaube des Grundbuchs bewirkt, dass der Inhalt des Grundbuchs zugunsten desjenigen, der ein Grundstücksrecht oder ein Recht daran durch ein Rechtsgeschäft im Rahmen eines Verkehrsgeschäfts erwirbt, als richtig gilt, sofern gegen die betreffende Eintragung kein Widerspruch eingetragen ist und der Erwerber die Unrichtigkeit nicht kennt. Ein gutgläubiger Erwerber wird hinsichtlich der geschützten rechtlichen Angaben so gestellt, als ob das Grundbuch inhaltlich zutrifft, selbst wenn es in Wirklichkeit unrichtig ist.

Merksatz

Grob fahrlässige Unkenntnis reicht anders als positive Kenntnis nicht aus, um den Schutz des Erwerbers auszuschließen.

Wann ist die Kenntnis maßgeblich?Nur die Kenntnis ist dargestellt: Bei Einigung vor dem Antrag zählt die Antragstellung. Bei späterer Einigung zählt deren Zeitpunkt.
  1. Einigung
    Einigung vor dem Antrag
    Die Beteiligten einigen sich in diesem Ablauf vor der Antragstellung.
  2. Antrag
    Kenntnisstand maßgeblich
    Entscheidend ist hier die Kenntnis der Unrichtigkeit bei Antragstellung.
  3. Eintragung
    Spätere Kenntnis unschädlich
    Wird der Fehler erst nach dem Antrag bekannt, schadet diese spätere Kenntnis hier nicht.
  1. Einigung vor dem Antrag Die Beteiligten einigen sich in diesem Ablauf vor der Antragstellung.
  2. Kenntnisstand maßgeblich Entscheidend ist hier die Kenntnis der Unrichtigkeit bei Antragstellung.
  3. Spätere Kenntnis unschädlich Wird der Fehler erst nach dem Antrag bekannt, schadet diese spätere Kenntnis hier nicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Im Grundbuch steht Anton als Eigentümer eines Grundstücks, das tatsächlich Berta gehört. Anton verkauft das Grundstück an die ihm fremde Clara; beide einigen sich über den Eigentumswechsel und Clara wird anschließend als Eigentümerin eingetragen. Im Grundbuch ist kein Widerspruch eingetragen. Clara weiß während des gesamten Erwerbsvorgangs nicht, dass die Eintragung Antons falsch ist.

Trifft „Öffentlicher Glaube des Grundbuchs“ hier zu?

„Öffentlicher Glaube des Grundbuchs“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundstücksrecht oder Recht daran als Erwerbsgegenstand
    Der Erwerb ist auf das Eigentum an einem Grundstück gerichtet.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtsgeschäft als Erwerbsgrundlage
    Grundlage des Eigentumswechsels ist die rechtsgeschäftliche Einigung zwischen Anton und Clara.
    erfüllt
  3. 3
    Verkehrsgeschäft
    Die Übertragung erfolgt zwischen rechtlich und wirtschaftlich verschiedenen Personen.
    erfüllt
  4. 4
    Kein einschlägiger Widerspruch
    Gegen die unrichtige Eigentümereintragung ist kein Widerspruch vermerkt.
    erfüllt
  5. 5
    Keine Kenntnis der Unrichtigkeit
    Clara kennt die Unrichtigkeit auch im maßgeblichen Erwerbszeitpunkt nicht.
    erfüllt
BFall B

Im Grundbuch steht Anton als Eigentümer eines Grundstücks, das tatsächlich Berta gehört. Anton verkauft das Grundstück an die ihm fremde Clara; beide einigen sich über den Eigentumswechsel und Clara wird anschließend als Eigentümerin eingetragen. Im Grundbuch ist kein Widerspruch eingetragen. Clara weiß schon vor dem Kauf und während des gesamten Erwerbsvorgangs, dass das Grundstück Berta gehört.

Trifft „Öffentlicher Glaube des Grundbuchs“ hier zu?

„Öffentlicher Glaube des Grundbuchs“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Kenntnis der Unrichtigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundstücksrecht oder Recht daran als Erwerbsgegenstand
    Der beabsichtigte Erwerb betrifft das Eigentum an einem Grundstück.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtsgeschäft als Erwerbsgrundlage
    Der angestrebte Eigentumswechsel beruht auf einer rechtsgeschäftlichen Einigung.
    erfüllt
  3. 3
    Verkehrsgeschäft
    Die Übertragung soll zwischen rechtlich und wirtschaftlich verschiedenen Personen erfolgen.
    erfüllt
  4. 4
    Kein einschlägiger Widerspruch
    Ein Widerspruch gegen Antons Eigentümereintragung fehlt.
    erfüllt
  5. 5
    Keine Kenntnis der Unrichtigkeit
    Clara kennt die wahre Eigentumslage bereits vor dem Kauf und damit auch im maßgeblichen Zeitpunkt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin eingetragener Widerspruch wird nur berücksichtigt, wenn der Erwerber ihn kennt.

RichtigEin einschlägiger eingetragener Widerspruch schließt den Schutz unabhängig davon aus, ob der Erwerber ihn kennt.

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