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Öffentlicher Verkehrsraum

§ 316 StGB · Strafrecht

Öffentlicher Verkehrsraum ist jede Fläche, die entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten von einem unbestimmten Personenkreis tatsächlich für den Verkehr genutzt wird, ohne dass es auf eine förmliche Widmung ankommt.

Merksatz

Für die Öffentlichkeit zählt die geduldete Nutzung durch einen unbestimmten Personenkreis, nicht das Eigentum.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Eigentümerin eines Supermarkts erlaubt allen Kunden, während der Öffnungszeiten auf ihrem Parkplatz zu fahren und zu parken. Täglich fahren dort wechselnde Kunden mit ihren Autos ein und aus.

Trifft „Öffentlicher Verkehrsraum“ hier zu?

„Öffentlicher Verkehrsraum“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gestattung oder Duldung des Verfügungsberechtigten
    Die Eigentümerin gestattet die Nutzung ihres Parkplatzes ausdrücklich.
    erfüllt
  2. 2
    Unbestimmter Personenkreis
    Die Nutzer sind nicht persönlich ausgewählt, sondern nur durch ihre Kundeneigenschaft umschrieben.
    erfüllt
  3. 3
    Tatsächliche Verkehrsnutzung
    Auf dem Parkplatz findet tatsächlich Fahrzeugverkehr statt.
    erfüllt
BFall B

1Mara erlaubt nur ihren drei Freunden Anna, Ben und Cem, auf dem Hof ihres Hauses zu fahren und zu parken. Das Tor zum Hof ist abgeschlossen, und nur Mara und diese drei Freunde besitzen einen Schlüssel. 3Die drei Freunde fahren dort täglich mit ihren Autos ein und aus.

Trifft „Öffentlicher Verkehrsraum“ hier zu?

„Öffentlicher Verkehrsraum“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unbestimmter Personenkreis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gestattung oder Duldung des Verfügungsberechtigten
    Mara gestattet den drei Freunden ausdrücklich die Nutzung ihres Hofs.
    erfüllt
  2. 2
    Unbestimmter Personenkreis
    Der Zugang ist auf Mara und drei persönlich bestimmte Freunde beschränkt.
    fehlt
  3. 3
    Tatsächliche Verkehrsnutzung
    Auf dem Hof findet tatsächlich Fahrzeugverkehr statt.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin Privatgrundstück wird allein wegen der Eigentumsverhältnisse als nichtöffentlicher Verkehrsraum eingeordnet.

RichtigAuch Privatgrundstücke können dazugehören, wenn der Berechtigte ihre tatsächliche Verkehrsnutzung durch einen unbestimmten Personenkreis gestattet oder duldet.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie tatsächliche Nutzung durch einen unbestimmten Personenkreis wird ohne Rücksicht auf den Willen des Verfügungsberechtigten als ausreichend angesehen.

RichtigDie tatsächliche Nutzung allein genügt nicht; der Verfügungsberechtigte muss sie ausdrücklich gestatten oder stillschweigend dulden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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