Definitionen
Öffentlicher Verkehrsraum
§ 316 StGB · StrafrechtÖffentlicher Verkehrsraum ist jede Fläche, die entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten von einem unbestimmten Personenkreis tatsächlich für den Verkehr genutzt wird, ohne dass es auf eine förmliche Widmung ankommt.
Für die Öffentlichkeit zählt die geduldete Nutzung durch einen unbestimmten Personenkreis, nicht das Eigentum.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Eigentümerin eines Supermarkts erlaubt allen Kunden, während der Öffnungszeiten auf ihrem Parkplatz zu fahren und zu parken. Täglich fahren dort wechselnde Kunden mit ihren Autos ein und aus.
Trifft „Öffentlicher Verkehrsraum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGestattung oder Duldung des VerfügungsberechtigtenDie Eigentümerin gestattet die Nutzung ihres Parkplatzes ausdrücklich.
- 2erfülltUnbestimmter PersonenkreisDie Nutzer sind nicht persönlich ausgewählt, sondern nur durch ihre Kundeneigenschaft umschrieben.
- 3erfülltTatsächliche VerkehrsnutzungAuf dem Parkplatz findet tatsächlich Fahrzeugverkehr statt.
1Mara erlaubt nur ihren drei Freunden Anna, Ben und Cem, auf dem Hof ihres Hauses zu fahren und zu parken. Das Tor zum Hof ist abgeschlossen, und nur Mara und diese drei Freunde besitzen einen Schlüssel. 3Die drei Freunde fahren dort täglich mit ihren Autos ein und aus.
Trifft „Öffentlicher Verkehrsraum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGestattung oder Duldung des VerfügungsberechtigtenMara gestattet den drei Freunden ausdrücklich die Nutzung ihres Hofs.
- 2fehltUnbestimmter PersonenkreisDer Zugang ist auf Mara und drei persönlich bestimmte Freunde beschränkt.
- 3erfülltTatsächliche VerkehrsnutzungAuf dem Hof findet tatsächlich Fahrzeugverkehr statt.
Typische Fehler
FehlerEin Privatgrundstück wird allein wegen der Eigentumsverhältnisse als nichtöffentlicher Verkehrsraum eingeordnet.
RichtigAuch Privatgrundstücke können dazugehören, wenn der Berechtigte ihre tatsächliche Verkehrsnutzung durch einen unbestimmten Personenkreis gestattet oder duldet.
FehlerDie tatsächliche Nutzung durch einen unbestimmten Personenkreis wird ohne Rücksicht auf den Willen des Verfügungsberechtigten als ausreichend angesehen.
RichtigDie tatsächliche Nutzung allein genügt nicht; der Verfügungsberechtigte muss sie ausdrücklich gestatten oder stillschweigend dulden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema