Definitionen
Öffentlicher Straßenverkehr
§ 1 StVG · StrafrechtÖffentlicher Straßenverkehr liegt vor, wenn eine Verkehrsfläche entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird.
Entscheidend sind der offene Benutzerkreis und die tatsächliche Nutzung mit Billigung des Verfügungsberechtigten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Supermarktbetreiberin stellt ihren eigenen Parkplatz während der Öffnungszeiten allen Kunden zur Verfügung. Die Einfahrt ist dann frei zugänglich. Täglich fahren dort während der Öffnungszeiten wechselnde Kunden zum Einkaufen hinein und wieder heraus.
Trifft „Öffentlicher Straßenverkehr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBilligung durch den VerfügungsberechtigtenDie Betreiberin erlaubt als Eigentümerin die Nutzung ihres Parkplatzes.
- 2erfülltZulassung eines offenen BenutzerkreisesDer Kundenkreis ist allgemein bestimmt und nicht auf individuell ausgewählte Personen beschränkt.
- 3erfülltTatsächliche Nutzung als VerkehrsflächeDie Kunden nutzen den Parkplatz tatsächlich mit ihren Fahrzeugen.
1Eine Unternehmerin erlaubt ausschließlich fünf namentlich festgelegten Mitarbeitern, ihren umzäunten Betriebshof mit dem Auto zu nutzen. Das Tor bleibt verschlossen und lässt sich nur mit den persönlichen Schlüsseln dieser fünf Mitarbeiter öffnen. 3Die fünf fahren an jedem Arbeitstag auf den Hof und wieder hinaus.
Trifft „Öffentlicher Straßenverkehr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBilligung durch den VerfügungsberechtigtenDie Unternehmerin gestattet die Nutzung ihres Betriebshofs ausdrücklich.
- 2fehltZulassung eines offenen BenutzerkreisesZugelassen sind nur fünf individuell festgelegte Personen, deren Zugang durch das verschlossene Tor kontrolliert wird.
- 3erfülltTatsächliche Nutzung als VerkehrsflächeDie berechtigten Mitarbeiter nutzen den Hof tatsächlich mit ihren Fahrzeugen.
Typische Fehler
FehlerVerkehr auf privaten Grundstücken wird pauschal als nicht öffentlich eingeordnet.
RichtigAuch eine private Verkehrsfläche kann öffentlich sein, wenn der Verfügungsberechtigte einen offenen Benutzerkreis zulässt und dieser sie tatsächlich nutzt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema